Kommunalwahlen in Bayern am 16. März 2014 - page 22-23

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Mit Ihrer Wahl bestimmen Sie die Zukunft Ihres Wohnorts und Ihres Landkreises mit. Auf
das Wahlrecht sollte daher niemand verzichten. Unsere Demokratie lebt davon, dass die
Bürgerinnen und Bürger sie bejahen und praktizieren.
Kommunalwahlen in Bayern
Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?
Sie haben das Recht zu wählen, wenn Sie
die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder
die eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen,
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde/im Landkreis mit Ihrem Lebens-
schwerpunkt aufhalten und
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wenn Sie für ein Amt bei der Kommunalwahl kandidieren wollen,
müssen Sie für das Amt als Gemeinderatsmitglied, Kreisrat oder
ehrenamtlicher
erster
Bürgermeister seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung haben (muss
nicht die Hauptwohnung sein)
müssen Sie für das Amt des ersten Bürgermeisters oder Landrats am Wahltag deutscher
Staatsangehöriger sein (im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes)
dürfen Sie für das Amt des
berufsmäßigen
ersten Bürgermeisters oder Landrats am Tag
des Beginns Ihrer Amtszeit das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ohne Eintragung in das Wählerverzeichnis kein Stimmrecht
Um Ihr Stimmrecht ausüben zu können, müssen Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen
sein. Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sind Sie in dieses Verzeichnis
eingetragen und Ihr Stimmrecht ist gesichert. Sollten Sie bis spätestens drei bis vier
Wochen vor der Wahl noch keine Benachrichtigung bekommen haben, nehmen Sie bitte
Verbindung mit der Gemeindeverwaltung bzw. der Geschäftsstelle der Verwaltungsge-
meinschaft auf.
Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?
Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?
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