Kommunalwahlen in Bayern am 16. März 2014 - page 14-15

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Gemeinderat
Über alle Angelegenheiten, die für die Gemeinde von grundsätzlicher Bedeutung sind,
entscheidet der Gemeinderat, so z. B. über die Ausweisung eines Baugebietes oder den Bau
eines Bürgerhauses. Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern. Bei den Abstimmungen in den Sitzungen des
Gemeinderats hat der erste Bürgermeister
eine Stimme wie jedes andere Gemeinderats-
mitglied auch.
Ausschüsse
Der Gemeinderat kann zu seiner Entlastung
einzelne Angelegenheiten auf vorberatende
oder beschließende Ausschüsse übertragen.
Die beschließenden Ausschüsse entscheiden
grundsätzlich selbst an Stelle des Gemeinde-
rats. Die Beratungsergebnisse der vorberaten-
den Ausschüsse werden zur endgültigen Ent-
scheidung dem Gemeinderat vorgelegt.
Die Ausschüsse sind verkleinerte Abbilder
des Gemeinderats. In Ihnen spiegelt sich das
Stärkeverhältnis der Fraktionen im Gemein-
derat wider.
Einwohner
pro Gemeinde
Gemeinderats-
mitglieder
bis 1.000
8
1.001 – 2.000
12
2.001 – 3.000
14
3.001 – 5.000
16
5.001 - 10.000
20
10.001 - 20.000
24
20.001 - 30.000
30
30.001 - 50.000
40
50.001 - 100.000
44
100.001 - 200.000
50
200.001 - 500.000
60
in der Stadt Nürnberg
70
in der Landeshaupt-
stadt München
80
Das kommunale Selbstverwaltungsrecht
Das Selbstverwaltungsrecht verleiht den Gemeinden weitgehende Entscheidungsfrei-
heit bei der Durchführung ihrer eigenen Aufgaben. Die Eigenständigkeit der Gemeinden
ist verfassungsrechtlich garantiert und geschützt. Dabei ist die Gemeinde an das geltende
Recht gebunden. Der Staat mischt sich in die Handlungsfreiräume der Gemeinden nicht
ein, soweit und solange der erste Bürgermeister und der Gemeinderat das geltende Recht
beachten. Aufgabe des Staates ist es dabei, zu beraten, zu unterstützen, zu fördern und
gegebenenfalls auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu achten.
Wer entscheidet darüber, was in der Gemeinde gemacht wird?
Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister entscheidet über die alltäglichen Routinefragen und die unauf-
schiebbaren Angelegenheiten. Er ist Vorsitzender des Gemeinderats und seiner Ausschüsse
und der Leiter der Verwaltung. Er vertritt seine Gemeinde nach außen. Beschlüsse des Ge-
meinderats und der Ausschüsse muss er vorbereiten und umsetzen. Zu seiner Entlastung
kann er seine Befugnisse auf die weiteren Bürgermeister (sie werden vom Gemeinderat aus
seiner Mitte gewählt), unter bestimmten Voraussetzungen auch auf andere Gemeinderats-
mitglieder oder auf die Gemeindebediensteten übertragen.
Die Gemeinde
Die Gemeinde
1,2-3,4-5,6-7,8-9,10-11,12-13 16-17,18-19,20,21,22-23,24-25,26-27,28-29,30-31,32-33,...40
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