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~rfragen
Es gibt zwar viele Vorschriften,
aber dafür, wie schwer eine
Schultasche sein darf, existiert
keine amtliche Regelung, son–
dern nur ein Richtwert: Das
Gesamtgewicht der Schulta–
sche sollte zehn Prozent des
Körpergewichts nicht über–
schreiten. Wir empfehlen Dir,
alle überflüssigen Sachen zu
Hause zu lassen und die ein–
zelnen Lehrer darum zu bitten,
daß sie immer genau mittei–
len, welche Bücher am näch–
sten Tag unbedingt benötigt
werden. Darüber hinaus
sol~
test Du den Klassenlehrer an- ·
sprechen, ob nicht eine Mög–
lichkeit geschaffen werden
kann, Bücher und andere Ma–
terialien, die man nur im Un–
terricht braucht, im Klassen–
zimmer aufzubewahren.
Gleiches Rec;ht
Wir, die Schüler aus
der 8b unserer Real–
schule, haben eine
Frage. Bekanntlich
darf an Tagen, an
denen eine Klasse
eine Schulaufgabe
schreibt, keine
Stegreifaufgabe ge–
halten werden. Muß
nun ein einzelner
Schüler, der eine
versäumte Schulauf–
gabe nachholt, eine
Extemporale mit–
schreiben, die am
gleichen Tag abge–
halten wird?
Ingo V. - R.
Es ist richtig, daß nach
§
38
Abs. 6 Satz 2 der Schulorc:l–
nung für die Realschulen
IRSO) an Tagen, an denen ei–
ne Kfasse eine Schulaufgabe
schreibt, keine Stegreifaufga–
ben und Kurzarbeiten abge–
halten werden. Eure Frage,
ob ein einzelner Schüler, der
einen Nachtermil'l hat, dm
gleichen Tag eine Stegreifauf–
gabe mitschreiben muß, läßt
sich mit dieser Vorschrift nicht
unmittelbar beantworten; doch
da sich der Nachtermin von
den Anforderungen her nicht
von einer Schulaufgabe unter–
scheiden wird, die die Klasse
geschrieben hat, ist dieses
Recht auch dem einzelnen
Schüler zuzugestehen.
Schulbesuch
im Ausland
Unser Sohn - er be–
sucht ein Gymnasium
- ist seit Ende Au–
gust als Gastschüler
in den USA und kommt
Mitte Januar wieder
zurück. Muß er dann
sofort wieder am Un–
terricht seiner
Klasse teilnehmen
oder erst zu Beginn
des 2. Halbjahres?
Und wie schnell muß
er den versäumten
Unterrichtsstoff
nachlernen?
Franz W. - L.
\
I
Wurde ein Schüler für einen
Schulbesuch im Ausland beur–
laubt, so ist er verpflichtet, so–
fort nach seiner Rückkehr wie–
der am Unterricht teilzuneh–
men. Den versäumten Stoff
muß er möglichst bald nach–
lernen, da er Stegreifaufga–
ben und Schulaufgaben mit–
schreiben muß. Für die ver–
säumten Leistungsnachweise
kann nach
§
48 Abs. 1Satz 2
der Schulordnung für die Gym–
nasien (GSO) je Fach ein
Nachtermin für mehrere Lei–
stungsnachwaise
angesetzt
werden. Die näheren
Einze~
heiten sollte man mit der
Schulleitung vereinbaren.
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Redaktion SCHULE aktuell
80327 München
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