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nf t

~rfragen

Es gibt zwar viele Vorschriften,

aber dafür, wie schwer eine

Schultasche sein darf, existiert

keine amtliche Regelung, son–

dern nur ein Richtwert: Das

Gesamtgewicht der Schulta–

sche sollte zehn Prozent des

Körpergewichts nicht über–

schreiten. Wir empfehlen Dir,

alle überflüssigen Sachen zu

Hause zu lassen und die ein–

zelnen Lehrer darum zu bitten,

daß sie immer genau mittei–

len, welche Bücher am näch–

sten Tag unbedingt benötigt

werden. Darüber hinaus

sol~

test Du den Klassenlehrer an- ·

sprechen, ob nicht eine Mög–

lichkeit geschaffen werden

kann, Bücher und andere Ma–

terialien, die man nur im Un–

terricht braucht, im Klassen–

zimmer aufzubewahren.

Gleiches Rec;ht

Wir, die Schüler aus

der 8b unserer Real–

schule, haben eine

Frage. Bekanntlich

darf an Tagen, an

denen eine Klasse

eine Schulaufgabe

schreibt, keine

Stegreifaufgabe ge–

halten werden. Muß

nun ein einzelner

Schüler, der eine

versäumte Schulauf–

gabe nachholt, eine

Extemporale mit–

schreiben, die am

gleichen Tag abge–

halten wird?

Ingo V. - R.

Es ist richtig, daß nach

§

38

Abs. 6 Satz 2 der Schulorc:l–

nung für die Realschulen

IRSO) an Tagen, an denen ei–

ne Kfasse eine Schulaufgabe

schreibt, keine Stegreifaufga–

ben und Kurzarbeiten abge–

halten werden. Eure Frage,

ob ein einzelner Schüler, der

einen Nachtermil'l hat, dm

gleichen Tag eine Stegreifauf–

gabe mitschreiben muß, läßt

sich mit dieser Vorschrift nicht

unmittelbar beantworten; doch

da sich der Nachtermin von

den Anforderungen her nicht

von einer Schulaufgabe unter–

scheiden wird, die die Klasse

geschrieben hat, ist dieses

Recht auch dem einzelnen

Schüler zuzugestehen.

Schulbesuch

im Ausland

Unser Sohn - er be–

sucht ein Gymnasium

- ist seit Ende Au–

gust als Gastschüler

in den USA und kommt

Mitte Januar wieder

zurück. Muß er dann

sofort wieder am Un–

terricht seiner

Klasse teilnehmen

oder erst zu Beginn

des 2. Halbjahres?

Und wie schnell muß

er den versäumten

Unterrichtsstoff

nachlernen?

Franz W. - L.

\

I

Wurde ein Schüler für einen

Schulbesuch im Ausland beur–

laubt, so ist er verpflichtet, so–

fort nach seiner Rückkehr wie–

der am Unterricht teilzuneh–

men. Den versäumten Stoff

muß er möglichst bald nach–

lernen, da er Stegreifaufga–

ben und Schulaufgaben mit–

schreiben muß. Für die ver–

säumten Leistungsnachweise

kann nach

§

48 Abs. 1Satz 2

der Schulordnung für die Gym–

nasien (GSO) je Fach ein

Nachtermin für mehrere Lei–

stungsnachwaise

angesetzt

werden. Die näheren

Einze~

heiten sollte man mit der

Schulleitung vereinbaren.

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Redaktion SCHULE aktuell

80327 München

SCHULE

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