Viele Eltem haben Schulprobleme.
Bei der
Entlassung in
die Sommerferien
bekam unsere
Tochter alle
Zeichnungen und
Hefte aus dem
letzten Schul–
jahr mit nach
Hause. Als ich
auch die schrift–
lichen Probear–
beiten zurück–
haben wollte,
hieß es, diese
dürften nicht
herausgegeben
werden. Bei an–
deren Volks–
schulen erhalten
die Eltern aber
am Jahresschluß
auch die Probe–
arbeiten ihrer
Kinder ausge–
händigt. Was
gilt nun eigent–
lich?
Karin T. - Br.
Die schriftlichen Probear·
beiten sind Eigentum der
Schule. Nach Paragraph
17 Abs. 6 der Volksschul–
ordnung müssen sie in
den Jahrgangstufen 1 mit
8 nur bis zum Ende des
laufenden Schuljahrs auf–
gehoben werden, die Ar–
beiten der Neuntkläßler
jedoch zwei Jahre lang.
Nach diesen Fristen liegt
es im Ermessen der Schu–
le, ob sie die Probearbei–
ten vernichtet, weiter auf–
hebt oder den Schülern
mit nach Hause gibt.
Pausenlos
Am Mittwoch
haben wir drei
Stunden hinter–
einander den–
selben Lehrer,
weil er mehrere
Fächer in un–
serer Klasse
unterrichtet.
Nicht selten
weicht er dabei
aber vom Stun–
denplan ab und
ändert die Rei–
hen folge. So
kam es, daß I(Jir
kürzlich eine
Klassenarbeit
schon in der
ersten anstatt
in der dritten
Stunde schreiben
mußten. Dadurch
ging uns die
Pause verloren,
-die wir eigent–
lic·h noch zur
Vorbereitung
nutzen wollten.
Gemein'?
Lutz D. - S.
Ihr habt keinen Grund zur
Beschwerde. Unterrichtet
nämlich ein Lehrer diesel–
be Klasse in verschiede–
nen Fächern am gleichen
Tag, so steht der Umstel-.
lung einzelner Stunden
nichts im Weg. Da die
Vorbereitung auf den Un–
terricht zur Hausaufgabe
gehört, spielt es keine Rol–
le, ob die Rechenschaft
über den aufgegebenen
Stoff in der ersten oder
dritten Stunde gefordert
wird. Ihr könnt euch also
nicht darauf berufen, daß
euch durch die geänderte
Reihenfolge der Fächer
die Pause verlorenging
zum Lernen.
S
&
W möchte helfen.
Mit amtlichen Informationen
Winter–
schlaf
Im Wint er war
der Schulhof ein–
mal so vereist,
daß mein Sohn
währ end der Pause
ausrutschte und
sich den Fuß ver –
stauchte. Zwei
Wochen hatte er
starke Schmerzen.
Ich fragte bei
der Schule nach,
warum man die
spiegelglatte
Eisfläche nicht
gestreut hätte.
Man sagte mir,
die Ki nder wären
schon alt genug,
selbst achtzuge–
ben. Außerdem sei
der Hof viel zu
groß, um ihn zu
streuen. Sollte
wirklich etwas
passieren, dann
gebe es immer
noch die Schüler–
unfallversiche-
rung. Nimmt man
es hier mit der
Gesundheit un–
serer Kinder
nicht allzu
leicht?
Ruth Sch.- G.
Auch im Winter sollen
Schüler in der Pause an
die frische Luft. Die be–
nützten
Außenanlagen
müssen deshalb in einem
Zustand sein, der Gefah–
ren soweit wie möglich
ausschließt.
Zu
den
selbstverständlichen Si–
cherheitsvorkehrungen
gehört auch, daß eisbe–
deckte Pausenflächen ge–
streut werden. In der Re–
gel hat dafür der Haus–
meister zu sorgen . Doch
auch der Schulleiter und
die Lehrer tragen Verant–
wortung. Sie müssen alles
tun, damit gesundheitli–
che Risiken erst gar nicht
eintreten . Dies gebietet
die besondere Fürsorge–
pflicht gegenüber den
Kindern, von der sie die
Schulerunfallversicherung
keinesfalls
entbinden
kann . Ist der Pausehof zu
groß, um ihn bei Glatteis
ganz zu streuen, könnte
wenigstens eine Tei lfläche
abgegrenzt und besandet
werden. Die Aufsicht muß
dann dafür sorgen, daß
die Absperrung von den
Schülern auch eingehal–
ten wird. Kann der eisbe–
deckte Hof weder ganz
noch teilweise gestreut
werden, müssen die Schü–
ler die Pause im Haus zu–
bringen.
•
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Schwarz
auf weiß
Im letzten Jahr
besuchte unsere
Tochter die
4 . Klasse und
bekam blendende
Noten. Deshalb
ließen wir uns
ein Übertritts-
zeu~nis
ausstel–
len. Darin wurde
bescheinigt, daß
sich Veronika
für den Besuch
des Gymnasiums
eignet. Weil uns
aber ihre Gesund–
heit in letzter
Zeit Sorgen ge–
macht hat, ließen
wir sie schließ–
lich doch noch
auf der Volks–
schule. Wenn wir
sie nun für das
nächste Schuljahr
am Gymnasium an–
melden, ist dann
das schon ausge–
stellte Über–
trittszeugnis
noch gültig oder
brauchen wir ein
neues?
Beatrix K.- P.
Wenn einem Volksschüler
bescheinigt worden ist,
daß er sich für den Besuch
eines Gymnasiums, einer
Real- oder Wirtschafts–
schule eignet, dann behält
diese Bestätigung ihre
Gültigkeit. Es spielt also
keine Rolle, ob er nun so–
fort oder erst ein Jahr spä–
ter von seinem
ü
bertritts–
recht Gebrauch macht.
Dies ist im Paragraph 5
Absatz 6 der Volksschul–
ordnung geregelt.
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SCHULE
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S
&
W behan–
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schrift ver–
traulich. Bei
der Veröffent–
lichung wer–
den Name
und Adresse geändert.
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