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Ausbildungsbeginn

Eine Ausbildung im Dualen System („Lehr-

stelle“) kann nach Absprache mit dem Ausbil-

dungsbetrieb in vielen Fällen zum Ersten eines

jeden Monats begonnen werden. Der Berufs-

schulbesuch sowie die Termine der Kammern

für die Abschlussprüfungen bleiben davon

unberührt.

Kindergeld

Kindergeld wird nach der Entlassung aus der

Schule für eine Übergangszeit von bis zu vier

Kalendermonaten gezahlt, wenn sich daran eine

Berufsausbildung oder ein Studium anschließt.

Die Kindergeldberechtigung bleibt auch erhal-

ten, wenn eine Berufsausbildung wegen eines

fehlenden Ausbildungsplatzes nicht begonnen

oder fortgesetzt werden kann. Voraussetzung

ist, dass trotz ernsthafter, nachweisbarer

Bemühungen die Suche nach einem Studien-

oder Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen

Zeitpunkt erfolglos verlaufen ist. Nähere Aus-

künfte erteilen die jeweils zuständigen Familien-

kassen der Bundesagentur für Arbeit.

Auslandsaufenthalt

Sie haben für einen Schulbesuch im Ausland

folgende Möglichkeiten:

Sie können im ersten Halbjahr der Jahrgangs-

stufe 10 eine Schule im Ausland besuchen und

nach Ihrer Rückkehr und dem Bestehen der

Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11

vorrücken.

Sie können in Jahrgangsstufe 10 ganzjährig

oder im zweiten Halbjahr eine Schule im

Ausland besuchen und anschließend auf

Probe in die Jahrgangsstufe 11 vorrücken

(mit Bestehen dieser Probezeit wird auch

der mittlere Schulabschluss erworben).

Sie können nach dem ersten Halbjahr der

Jahrgangsstufe 10 für ein ganzes Jahr eine

Schule im Ausland besuchen und nach Ihrer

Rückkehr das zweite Halbjahr der Jahrgangs-

stufe 10 absolvieren.

Sie können in Jahrgangsstufe 11 ganzjährig

eine Schule im Ausland besuchen und nach

Ihrer Rückkehr die Jahrgangsstufe 11 wieder-

holen (ein Vorrücken auf Probe in Jahrgangs-

stufe 12 ist nicht möglich, weil auch die

Leistungen in Jahrgangsstufe 11 in die Abitur-

note eingehen müssen [vgl. S. 20]).

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