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VSO:

Schulordnung für die Volksschulen in Bayern |

RSO:

Schulordnung für die Realschulen in Bayern

VSO-F:

Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung

Illustrationen: Claudia Bauer, Pinselstrich&Farbenspiel

Hinweis:

Leseranfragen bitten wir

an die Servicestelle der Bay-

erischen Staatsregie-

rung

BAYERN | DIREKT

zu richten.

Bitte beachten Sie, dass bei schulischen Problemen

zunächst mit der Lehrkraft und ggf. der Schulleitung

Kontakt aufgenommen werden sollte.

3/08

15

Hat der Schüler eine Schulaufgabe geschrieben

und damit eine Leistung erbracht, ist sie von der

Lehrkraft zu bewerten (§ 57 GSO, Art. 52 Bay-

EUG). Der Lehrer ist für die Aufbewahrung der

Schulaufgabe verantwortlich und muss bei Ver-

lust alles Mögliche tun, dass sie wieder aufge-

funden wird. Ein Nachschreiben sieht die GSO

in zwei Fällen vor: Der Schulleiter kann nach

Rücksprache mit dem Lehrer und Fachbetreuer

einen großen Leistungsnachweis für ungültig er-

klären und einen neuen anordnen, wenn die An-

forderungen der Jahrgangsstufe nicht angemes-

sen waren oder der Lehrstoff nicht genügend

vorbereitet war (§ 54 Abs. 7 GSO). Gemäß § 59

GSO können vom Schüler versäumte Leistungs-

nachweise nachgeholt werden. Ist ein Leistungs-

nachweis unwiederbringlich verloren, wird er –

ersatzlos – nicht gewertet oder der Schüler

erhält die Möglichkeit, ihn nachzuschreiben.

Verschollen

– Cast away

Bei der Herausgabe einer Mathematik-

Schulaufgabe teilte der Lehrer meinem Sohn

(6. Klasse Gymnasium) mit, dass seine Arbeit

nicht mehr auffindbar sei und er solle sie da-

her nachschreiben. Muss mein Sohn tatsäch-

lich die Schulaufgabe noch mal schreiben?

Er kann ja nichts dafür, dass die Arbeit

verloren gegangen ist.

Christine Z. – Z.

3 = 4 =ungerecht?

Meine Tochter (8. Klasse Gymnasium) erhielt

bei einer Schulaufgabe in Wirtschaft und Recht

mit 21 Punkten die Note 4. Ihre Freundin erhielt

mit der gleichen Punktzahl aber die Note 3. Letz-

teres war ein Versehen, wie sich bei einem Ge-

spräch mit dem Lehrer herausstellte. Da er die

bessere Note nicht nach unten korrigieren wollte,

beließ er es bei den unterschiedlichen Noten. Das

ist doch ungerecht!

Sylvia H. – M.

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Bei-

behaltung einer Note, die ersichtlich dem er-

brachten Leistungsnachweis nicht entspricht.

Vielmehr dürfen Noten von schriftlichen Prü-

fungen nachträglich nicht nur verbessert, son-

dern auch verschlechtert werden, sofern für

eine entsprechende Änderung ein sachlicher

Grund gegeben ist. Inwiefern von dieser –

rechtlich bestehenden – Möglichkeit Gebrauch

gemacht wird, steht allerdings im pädago-

gischen Ermessen der Lehrkraft. Dabei ist sie

durch die bei der Leistungsbewertung zu be-

achtenden Grundsätze der Vollständigkeit, der

Gleichbehandlung und der pädagogischen Ver-

antwortung gebunden (vgl. Art. 52 Abs. 3

Satz 2 BayEUG).