VSO:
Schulordnung für die Volksschulen in Bayern |
RSO:
Schulordnung für die Realschulen in Bayern
VSO-F:
Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung
Illustrationen: Claudia Bauer, Pinselstrich&Farbenspiel
Hinweis:
Leseranfragen bitten wir
an die Servicestelle der Bay-
erischen Staatsregie-
rung
BAYERN | DIREKT
zu richten.
Bitte beachten Sie, dass bei schulischen Problemen
zunächst mit der Lehrkraft und ggf. der Schulleitung
Kontakt aufgenommen werden sollte.
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Hat der Schüler eine Schulaufgabe geschrieben
und damit eine Leistung erbracht, ist sie von der
Lehrkraft zu bewerten (§ 57 GSO, Art. 52 Bay-
EUG). Der Lehrer ist für die Aufbewahrung der
Schulaufgabe verantwortlich und muss bei Ver-
lust alles Mögliche tun, dass sie wieder aufge-
funden wird. Ein Nachschreiben sieht die GSO
in zwei Fällen vor: Der Schulleiter kann nach
Rücksprache mit dem Lehrer und Fachbetreuer
einen großen Leistungsnachweis für ungültig er-
klären und einen neuen anordnen, wenn die An-
forderungen der Jahrgangsstufe nicht angemes-
sen waren oder der Lehrstoff nicht genügend
vorbereitet war (§ 54 Abs. 7 GSO). Gemäß § 59
GSO können vom Schüler versäumte Leistungs-
nachweise nachgeholt werden. Ist ein Leistungs-
nachweis unwiederbringlich verloren, wird er –
ersatzlos – nicht gewertet oder der Schüler
erhält die Möglichkeit, ihn nachzuschreiben.
Verschollen
– Cast away
Bei der Herausgabe einer Mathematik-
Schulaufgabe teilte der Lehrer meinem Sohn
(6. Klasse Gymnasium) mit, dass seine Arbeit
nicht mehr auffindbar sei und er solle sie da-
her nachschreiben. Muss mein Sohn tatsäch-
lich die Schulaufgabe noch mal schreiben?
Er kann ja nichts dafür, dass die Arbeit
verloren gegangen ist.
Christine Z. – Z.
3 = 4 =ungerecht?
Meine Tochter (8. Klasse Gymnasium) erhielt
bei einer Schulaufgabe in Wirtschaft und Recht
mit 21 Punkten die Note 4. Ihre Freundin erhielt
mit der gleichen Punktzahl aber die Note 3. Letz-
teres war ein Versehen, wie sich bei einem Ge-
spräch mit dem Lehrer herausstellte. Da er die
bessere Note nicht nach unten korrigieren wollte,
beließ er es bei den unterschiedlichen Noten. Das
ist doch ungerecht!
Sylvia H. – M.
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Bei-
behaltung einer Note, die ersichtlich dem er-
brachten Leistungsnachweis nicht entspricht.
Vielmehr dürfen Noten von schriftlichen Prü-
fungen nachträglich nicht nur verbessert, son-
dern auch verschlechtert werden, sofern für
eine entsprechende Änderung ein sachlicher
Grund gegeben ist. Inwiefern von dieser –
rechtlich bestehenden – Möglichkeit Gebrauch
gemacht wird, steht allerdings im pädago-
gischen Ermessen der Lehrkraft. Dabei ist sie
durch die bei der Leistungsbewertung zu be-
achtenden Grundsätze der Vollständigkeit, der
Gleichbehandlung und der pädagogischen Ver-
antwortung gebunden (vgl. Art. 52 Abs. 3
Satz 2 BayEUG).