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B a y e r i s c h e s K u l t u s m i n i s t e r i um , R e d a k t i o n
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beantwortet Leserfragen
Versicherung
Ohne
Ankündigung
Mein Sohn besucht die 8.
Klasse Realschule und
möchte bei einer EDV-
Firma ein einwöchiges
Praktikum absolvieren. Die
Firma verlangt nun eine
Bescheinigung der Schule,
damit mein Sohn bei einem
eventuellen Arbeitsunfall
versichert ist. Die Schule
teilte mir jedoch mit, dass sie
dafür nicht zuständig ist.
Arthur K. – G.
Es ist davon auszugehen,
dass Realschüler während
eines Betriebspraktikums
in gewissem Umfang Ar-
beiten von wirtschaftli-
chem Wert für das
Unternehmen erbrin-
gen. Damit sind sie
als arbeitnehmerähnli-
che Personen nach § 2
Abs.2 Satz 1 des Sozi-
algesetzbuchs VII ge-
setzlich unfallversi-
chert. Zuständig ist
die Berufsgenossen-
schaft, der das jewei-
lige Unternehmen
angehört. Der Weg
zum Praktikumsbe-
trieb ist übrigens
durch die Gemein-
deunfallversiche-
rung abgedeckt.
Zweimal 5. Klasse
Mein Sohn wechselte nach der 5. Klasse
Hauptschule in die 5. Klasse Gymnasium.
Neulich sagte mir jemand, dass er die 5.
Klasse Gymnasium nicht wiederholen kön-
ne, da er ja bereits dieselbe Jahrgangsstufe an
der Hauptschule besucht habe. Stimmt das?
Bettina K. – N.
Nach Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayEUG ist das
Wiederholen für Gymnasialschüler nicht
zulässig, die innerhalb der Jahrgangsstu-
fen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht
vorrücken dürfen. Der Wechsel von der
5. Klasse Hauptschule in die 5. Klasse
Gymnasium wird dabei jedoch nicht als
erstmalige Wiederholung der Jahrgangs-
stufe 5 des Gymnasiums angesehen.
illustrationen: bengt fosshag
Am Gymnasium meiner Kinder wird das
Nachholen versäumter Schulaufgaben ziem-
lich rigide
gehandhabt.AmerstenTag, an
dem ein Schüler nach seiner Erkrankung
wieder den Unterricht besucht, muss er sofort
die versäumte Schulaufgabe nachholen –
ohneVorankündigung. Mich ärgert dieses
Vorgehen sehr, da ein Schüler doch erst mal
den versäumten Stoff nachholen muss.
Christine H. – St.
Das Nachholen von Schulaufgaben ist
unter § 48 Abs. 1 GSO geregelt. Dort
heißt es, dass Schüler, die einen Leis-
tungsnachweis mit „ausreichender Ent-
schuldigung“ versäumt haben, einen
Nachtermin erhalten. Dieser Formulie-
rung lässt sich nicht entnehmen, dass
es von vornherein unzulässig wäre, am
ersten Schultag nach einer Erkran-
kung eine Schulaufgabe nachschrei-
ben zu lassen. Nicht nur aus
pädagogischen, sondern auch
aus Gründen der Chancen-
gleichheit sollte dieser
Fall jedoch die absolute
Ausnahme bleiben.
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