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Rat

&

U n s e r e A n s c h r i f t |

B a y e r i s c h e s K u l t u s m i n i s t e r i um , R e d a k t i o n

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beantwortet Leserfragen

Versicherung

Ohne

Ankündigung

Mein Sohn besucht die 8.

Klasse Realschule und

möchte bei einer EDV-

Firma ein einwöchiges

Praktikum absolvieren. Die

Firma verlangt nun eine

Bescheinigung der Schule,

damit mein Sohn bei einem

eventuellen Arbeitsunfall

versichert ist. Die Schule

teilte mir jedoch mit, dass sie

dafür nicht zuständig ist.

Arthur K. – G.

Es ist davon auszugehen,

dass Realschüler während

eines Betriebspraktikums

in gewissem Umfang Ar-

beiten von wirtschaftli-

chem Wert für das

Unternehmen erbrin-

gen. Damit sind sie

als arbeitnehmerähnli-

che Personen nach § 2

Abs.2 Satz 1 des Sozi-

algesetzbuchs VII ge-

setzlich unfallversi-

chert. Zuständig ist

die Berufsgenossen-

schaft, der das jewei-

lige Unternehmen

angehört. Der Weg

zum Praktikumsbe-

trieb ist übrigens

durch die Gemein-

deunfallversiche-

rung abgedeckt.

Zweimal 5. Klasse

Mein Sohn wechselte nach der 5. Klasse

Hauptschule in die 5. Klasse Gymnasium.

Neulich sagte mir jemand, dass er die 5.

Klasse Gymnasium nicht wiederholen kön-

ne, da er ja bereits dieselbe Jahrgangsstufe an

der Hauptschule besucht habe. Stimmt das?

Bettina K. – N.

Nach Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayEUG ist das

Wiederholen für Gymnasialschüler nicht

zulässig, die innerhalb der Jahrgangsstu-

fen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht

vorrücken dürfen. Der Wechsel von der

5. Klasse Hauptschule in die 5. Klasse

Gymnasium wird dabei jedoch nicht als

erstmalige Wiederholung der Jahrgangs-

stufe 5 des Gymnasiums angesehen.

illustrationen: bengt fosshag

Am Gymnasium meiner Kinder wird das

Nachholen versäumter Schulaufgaben ziem-

lich rigide

gehandhabt.Am

erstenTag, an

dem ein Schüler nach seiner Erkrankung

wieder den Unterricht besucht, muss er sofort

die versäumte Schulaufgabe nachholen –

ohneVorankündigung. Mich ärgert dieses

Vorgehen sehr, da ein Schüler doch erst mal

den versäumten Stoff nachholen muss.

Christine H. – St.

Das Nachholen von Schulaufgaben ist

unter § 48 Abs. 1 GSO geregelt. Dort

heißt es, dass Schüler, die einen Leis-

tungsnachweis mit „ausreichender Ent-

schuldigung“ versäumt haben, einen

Nachtermin erhalten. Dieser Formulie-

rung lässt sich nicht entnehmen, dass

es von vornherein unzulässig wäre, am

ersten Schultag nach einer Erkran-

kung eine Schulaufgabe nachschrei-

ben zu lassen. Nicht nur aus

pädagogischen, sondern auch

aus Gründen der Chancen-

gleichheit sollte dieser

Fall jedoch die absolute

Ausnahme bleiben.

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