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VSO:

Schulordnung für die Volksschulen in Bayern |

RSO:

Schulordnung für die Realschulen in Bayern

VSO-F:

Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung

Notenschlüssel

Mein Sohn besucht die Hauptschule. Ich

hätte zwei allgemeine Fragen. Zum einen: Wie

werden Schulaufgaben gewichtet? Hat ein

Lehrer die Möglichkeit, eine schwierigere

Schulaufgabe vierfach, eine leichtere hingegen

einfach zu werten? Zum anderen: Haben Eltern

ein Recht darauf, den Notenschlüssel einer

Probe zu erfahren?

Norbert P. - S.

In der Hauptschule werden schriftliche Leis-

tungsnachweise durch Probearbeiten erbracht.

Zahl, Umfang und Gewichtung der Probear-

beiten werden von der Lehrkraft in eigener

pädagogischer Verantwortung festgelegt. Sie

hat darauf zu achten, dass sich dadurch ein

objektives, das gesamte Schuljahr bzw. Schul-

halbjahr abdeckendes Leistungsbild ergibt. Es

liegt also im pädagogischen Ermessen der

Lehrkraft, wie sie die Probearbeiten gewichtet.

Der Schulleiter achtet auf einheitliche Anfor-

derungen und Bewertungsmaßstäbe.

Eltern und Erziehungsberechtigte haben

grundsätzlich das Recht zu erfahren, durch

welchen Notenschlüssel eine Note ermittelt

wurde. Auch der Durchschnitt einer Probe-

arbeit sollte mitgeteilt werden.

Bildrechte

Ein Schüler macht während des Unterrichts

Fotos von einer Lehrerin oder einem Lehrer

und schickt sie anschließend seinen Freunden

in einem geschlossenen Forum – ohne Namen

und Kommentar. Macht er sich dadurch straf-

bar? Verletzt er damit die Persönlichkeits-

rechte der jeweiligen Lehrkraft?

Erich B. - M.

Hat ein Schüler im Schulgebäude oder auf dem

Schulgelände ein Mobiltelefon oder ein anderes

digitales Speichermedium ohne Erlaubnis der

Lehrkraft eingeschaltet, so kann das Gerät vor-

übergehend einbehalten werden (vgl. Art. 56,

Abs. 5 BayEUG). Daneben können auch die

schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaß-

nahmen nach Art. 86 BayEUG getroffen werden.

Darüber hinaus ist jedoch zu beachten, dass

möglicherweise eine Strafbarkeit nach § 33

Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) in Betracht

kommt. Wer z. B. eine Fotografie eines anderen

ohne dessen Einwilligung verbreitet oder öffent-

lich zur Schau stellt, verletzt dessen beson-

deres, verfassungsrechtlich verankertes

Persönlichkeitsrecht des Rechts am eigenen

Bild nach § 22 KunstUrhG.

Illustrationen: Claudia Bauer, Pinselstrich&Farbenspiel

Hinweis:

Leseranfragen bitten wir

an die Servicestelle der Bay-

erischen Staatsregie-

rung

BAYERN | DIREKT

zu richten.

Bitte beachten Sie, dass bei schulischen Problemen

zunächst mit der Lehrkraft und ggf. der Schulleitung

Kontakt aufgenommen werden sollte.

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