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BayEUG:

Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz

Erläuterungen

GSO:

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern

SIE FRAGEN WIR ANTWORTEN

Wenn ein Schüler eine

anerkannte Lese- und

Rechtschreibstörung hat,

dürfen Fehler im Bereich der

Rechtschreibung, die auf

diese Störung zurückge-

führt werden können, nicht

als Fehler gewertet werden.

Natürlich ist es trotzdem

sinnvoll, in dieser Hinsicht

speziell zu üben. Tipps

hierzu können der zustän-

dige Schulpsychologe sowie

die jeweiligen Beratungs-

lehrkräfte geben.

Legastheniker

Mein Sohn ist Legasthe-

niker. Er geht in die 5. Klasse

Realschule und tut sich

schwer, die gelernten und

mündlich wiedergegebenen

Vokabeln richtig aufzuschrei-

ben. Dürfen diese Fehler ge-

rechnet werden?

Birgit H. - M.

Nachsitzen

Meine Tochter, die in die 2.

Klasse geht, war am Montag und

Dienstag krank. Am Mittwoch be-

kam sie zu den täglichen Hausauf-

gaben noch den Auftrag, die wäh-

rend der Krankheit angefallenen

Hausaufgaben bis zum Montag da-

rauf nachzuholen. Dieses Pensum

schaffte sie auch am Wochenende

nicht. Zur Strafe musste sie nach-

sitzen. Gibt es hierzu Regelungen?

Caroline S. – N.

Aus § 17 Satz 1 VSO ergibt sich,

dass ein grundsätzlicher Verzicht

auf Hausaufgaben nicht zulässig

ist und dass Sonn- und Feiertage

und Ferien von Hausaufgaben frei

zu halten sind. Ob und in welcher

Form fehlende Hausaufgaben

nachgeholt werden müssen, legt

die Lehrkraft fest. Hierzu gibt es

keine gesetzliche Regelung. Eine

Nacharbeit kann nach § 73 Satz 1

VSO angeordnet werden. Welche

Aufgaben dort erledigt werden,

liegt im pädagogischen Ermessen

der Lehrkraft.

Exen

mitschreiben

Im Gymnasium meiner Toch-

ter mussten Stegreifaufgaben bis-

her nur die Schüler mitschreiben,

die in der vorausgegangenen Un-

terrichtsstunde anwesend waren.

Jetzt muss mitschreiben, wer am

Tag vor der Stegreifaufgabe in der

Schule war, auch wenn er die

letzte Stunde in diesem Fach ver-

säumt hat. Ist das zulässig?

Thomas G. – F.

Die GSO bestimmt in § 55

Abs. 2, dass Stegreifaufgaben

nicht angekündigt werden

und sich auf höchstens zwei

unmittelbar vorangegangene

Unterrichtsstunden bezie-

hen. In der alten GSO exis-

tierte keine ausdrückliche

Regelung zur Teilnahme an

Stegreifaufgaben nach einer

versäumten Stunde. Die

neue GSO, die seit August

2007 in Kraft ist, enthält in

§ 53 Abs. 2 nunmehr eine

Rechtsgrundlage, die es den

Schulen ausdrücklich ermög-

licht, grundsätzliche Festle-

gungen zur Erhebung von

Leistungsnachweisen zu

treffen. In diesem Zusam-

menhang kann durch die

Lehrerkonferenz (nicht al-

lein durch den Schulleiter)

z. B. entschieden werden,

dass Schüler von Stegreif-

aufgaben befreit sind, wenn

sie am vorangegangenen

Schultag krank waren.

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