uskunft
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Ich bin derzeit als Prokurist in einer Firma
tätig und 42 Jahre alt.Während meiner
Ausbildungszeit habe ich den Abschluss als
Einzelhandelskaufmann und Handelsfach-
wirt sowie den Meisterbrief im Kfz-Hand-
werk erworben. Neulich las ich in einer
Zeitung, dass man mit einer Ergänzungs-
prüfung die Fachhochschulreife erwerben
könne. Muss ich mich dieser Prüfung unter-
ziehen oder kann ich aufgrund meiner
beruflichen Ausbildung die Fachhochschul-
reife auch so erwerben?
Walter S. – St.
Das Studium an einer bayerischen Fach-
hochschule setzt in jedem Fall eine Fach-
hochschulreife voraus. Diese kann auch
durch mehrere berufliche Qualifikationen
zum Meister oder Fachwirt nicht erreicht
werden. Vielmehr ist immer eine Ergän-
zungsprüfung zum Erwerb der Fachhoch-
schulreife erforderlich. Dabei sind Varian-
ten zwischen allgemeiner und
bundener sowie einer auf Bayern be-
schränkten Fachhochschulreife möglich.
Prüfung
Abzug
MeineTochter besucht an
der Grundschule eine
Kooperationsklasse. Nun
hat die Schulleiterin die
Lehrkraft der Förderschule,
die dort unterrichtet, einfach
abgezogen. Für mich ist
das nicht nachvollziehbar.
Julian P. – K.
Für eine positive sonder-
pädagogische Förderung
in einer Kooperations-
klasse sind Verlässlichkeit
und kontinuierliche För-
derung dringende Voraus-
setzungen. In der Zusam-
menarbeit zwischen
Förder- und Grundschule
wird in regelmäßigen
Abständen überprüft, ob
noch ein sonderpädago-
gischer Förderbedarf
notwendig ist. In der Re-
gel wird der Einsatz der
Mobilen Sonderpädagogi-
schen Dienstes dann
abgebaut, wenn sich die
betroffenen Schüler so
weit stabilisiert haben,
dass ein erfolgreicher Be-
such der allgemeinen
Schule gewährleistet ist.
Drohung
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z
E
Mein Sohn besucht die 9. Klasse einer Realschule. Letztes
Jahr erhielt er, weil er kurz das Schulgelände verlassen hatte,
einenVerweis.Vor einerWoche verließ er nach der Pause ein
Schulkonzert, um in der Aula auf die Lehrerin und den
Rest der Klasse zu warten. Dafür erhielt er einen verschärf-
tenVerweis und die Androhung der Entlassung. Mir er-
scheint diese Reaktion der Schule überzogen, vor allem des-
wegen, weil er sich sonst nichts zuschulden kommen ließ.
Franziska A. – B.
Die Ordnungsmaßnahmen sind unter Art. 86 Abs. 2
BayEUG aufgeführt. Dort heißt es zur Androhung der
Entlassung von der Schule, dass diese Ordnungsmaß-
nahme nur ergriffen werden darf, „wenn der Schüler
durch schweres oder wiederholter Fehlverhalten die
Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte
anderer gefährdet hat“. Ob dies im Einzelfall zutrifft,
liegt im pädagogischen Ermessen der Schule. Allerdings
ist bei der Androhung der Entlassung nicht nur dem
Schüler, sondern auch seinen Eltern Gelegenheit zu
geben, sich dazu zu äußern; auf Antrag kann dies per-
sönlich in der Lehrerkonferenz (Disziplinarauschuss)
erfolgen. Des Weiteren kann auf den Antrag der Eltern
der Elternbeirat eine Stellungnahme abgeben.
fachge-