Table of Contents Table of Contents
Previous Page  23 / 24 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 23 / 24 Next Page
Page Background

uskunft

e l t e r n z e i t s c h r i f t@s t mu k . b a y e r n . d e

www . k m . b a y e r n . d e / k m / r u a

Ich bin derzeit als Prokurist in einer Firma

tätig und 42 Jahre alt.Während meiner

Ausbildungszeit habe ich den Abschluss als

Einzelhandelskaufmann und Handelsfach-

wirt sowie den Meisterbrief im Kfz-Hand-

werk erworben. Neulich las ich in einer

Zeitung, dass man mit einer Ergänzungs-

prüfung die Fachhochschulreife erwerben

könne. Muss ich mich dieser Prüfung unter-

ziehen oder kann ich aufgrund meiner

beruflichen Ausbildung die Fachhochschul-

reife auch so erwerben?

Walter S. – St.

Das Studium an einer bayerischen Fach-

hochschule setzt in jedem Fall eine Fach-

hochschulreife voraus. Diese kann auch

durch mehrere berufliche Qualifikationen

zum Meister oder Fachwirt nicht erreicht

werden. Vielmehr ist immer eine Ergän-

zungsprüfung zum Erwerb der Fachhoch-

schulreife erforderlich. Dabei sind Varian-

ten zwischen allgemeiner und

bundener sowie einer auf Bayern be-

schränkten Fachhochschulreife möglich.

Prüfung

Abzug

MeineTochter besucht an

der Grundschule eine

Kooperationsklasse. Nun

hat die Schulleiterin die

Lehrkraft der Förderschule,

die dort unterrichtet, einfach

abgezogen. Für mich ist

das nicht nachvollziehbar.

Julian P. – K.

Für eine positive sonder-

pädagogische Förderung

in einer Kooperations-

klasse sind Verlässlichkeit

und kontinuierliche För-

derung dringende Voraus-

setzungen. In der Zusam-

menarbeit zwischen

Förder- und Grundschule

wird in regelmäßigen

Abständen überprüft, ob

noch ein sonderpädago-

gischer Förderbedarf

notwendig ist. In der Re-

gel wird der Einsatz der

Mobilen Sonderpädagogi-

schen Dienstes dann

abgebaut, wenn sich die

betroffenen Schüler so

weit stabilisiert haben,

dass ein erfolgreicher Be-

such der allgemeinen

Schule gewährleistet ist.

Drohung

23

– 1 04

z

E

Mein Sohn besucht die 9. Klasse einer Realschule. Letztes

Jahr erhielt er, weil er kurz das Schulgelände verlassen hatte,

einenVerweis.Vor einerWoche verließ er nach der Pause ein

Schulkonzert, um in der Aula auf die Lehrerin und den

Rest der Klasse zu warten. Dafür erhielt er einen verschärf-

tenVerweis und die Androhung der Entlassung. Mir er-

scheint diese Reaktion der Schule überzogen, vor allem des-

wegen, weil er sich sonst nichts zuschulden kommen ließ.

Franziska A. – B.

Die Ordnungsmaßnahmen sind unter Art. 86 Abs. 2

BayEUG aufgeführt. Dort heißt es zur Androhung der

Entlassung von der Schule, dass diese Ordnungsmaß-

nahme nur ergriffen werden darf, „wenn der Schüler

durch schweres oder wiederholter Fehlverhalten die

Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte

anderer gefährdet hat“. Ob dies im Einzelfall zutrifft,

liegt im pädagogischen Ermessen der Schule. Allerdings

ist bei der Androhung der Entlassung nicht nur dem

Schüler, sondern auch seinen Eltern Gelegenheit zu

geben, sich dazu zu äußern; auf Antrag kann dies per-

sönlich in der Lehrerkonferenz (Disziplinarauschuss)

erfolgen. Des Weiteren kann auf den Antrag der Eltern

der Elternbeirat eine Stellungnahme abgeben.

fachge-