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U n s e r e A n s c h r i f t |

B a y e r i s c h e s K u l t u s m i n i s t e r i um , R e d a k t i o n

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beantwortet Leserfragen

illustrationen: bengt fosshag

Wiederholung

Ist es richtig, dass man die Abiturprüfung

oder die Abschlussprüfung der Realschule

wiederholen kann, um seine Noten zu

verbessern?

Alessio P. – K.

Nach § 65 Abs. 1 der Realschulordnung

(RSO) kann die Abschlussprüfung zur

Notenverbesserung einmal wiederholt

werden. Will man zu diesem Zweck

die 10. Klasse wiederholen, ist die Ge-

nehmigung des Schulleiters notwendig.

Eine bestandene Abiturprüfung kann

nach § 79 Abs. 1 der gymnasialen

Schulordnung (GSO) nicht wiederholt

werden.

Wir ließen unsereTochter auf Anraten der

Schule nach dem Zwischenzeugnis von der

3. in die 4. Klasse Grundschule springen.

Nun stellt sich aber die Frage, wie sich der

Übertritt ins Gymnasium gestaltet. Muss

sie da eine Aufnahmeprüfung machen?

Jochen G. – D.

Dieser Fall ist in § 4 Abs. 2 Satz 3 GSO

geregelt. Dort heißt es: „Für den Bil-

dungsweg des Gymnasiums sind geeignet

... 3. Schüler von öffentlichen oder

staatlichen Volksschulen, denen zum

Halbjahr oder zum Ende der Jahrgangs-

stufe 3 das Überspringen der Jahrgangs-

stufe gestattet worden ist.“ Eine Aufnah-

meprüfung für den Übertritt ist damit

nicht mehr notwendig.

Überflieger

Bemerkung

Mein Sohn geht in die M7 der Haupt-

schule. Da er enorme Lese- und Recht-

schreibprobleme hat, riet mir sein Lehrer,

ihn testen zu lassen. Nun befürchte ich

aber, wenn er als Legastheniker eingestuft

wird, dass dies auch im Abschlusszeugnis

vermerkt wird und er dann schlechtere

Chancen bei der Suche nach einer Lehr-

stelle hat. Oder wird so etwas nur im

Schülerakt vermerkt?

Diana B. – B.

Die Bekanntmachung des Kultusminis-

teriums vom 16. November 1999 legt in

Ziffer 3.6 fest, dass im Zeugnis auf die

Legasthenie mit einer Bemerkung ein-

zugehen ist. Wenn Eltern die Vergünsti-

gungen für ihr Kind, das an Legasthenie

leidet, bei der Bewertung von Arbeiten

in Anspruch nehmen, müssen sie eine

entsprechende Bemerkung im Zeugnis

in Kauf nehmen. Natürlich steht es den

Eltern frei, auf die Vergünstigungen

zu verzichten; dann erfolgt auch keine

Bemerkung im Zeugnis.

BayEUG

Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz

RSO

Realschulordnung

GSO

Gymnasiale Schulordnung

Erläuterungen

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