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An allen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen, Gymna-

sien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt

werden kann, sowie an entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förde-

rung wird ein

Elternbeirat

gebildet. Seine

Zusammensetzung

regelt das BayEUG.

Weitere Mitglieder mit beratender Funktion können bis zu einemDrittel der gesetz-

lichen Mitgliederzahl hinzugezogen werden.

Durch die Angleichung der Regelungen an Grundschulen, Mittelschulen und För-

derschulen (Art. 66 BayEUG) und die Zusammenfassung der Regelungen für die

verschiedenen Schularten in der Bayerischen Schulordnung bestehen für diemeisten

Schularten einheitliche Regelungen. Grundsätzlich gilt, dass für die Einladung zur

Wahl und für die ordnungsgemäße Durchführung die jeweilige Schulleitung verant-

wortlich ist.

An Grund- und Mittelschulen werden die Mitglieder des Elternbeirats für ein Jahr,

an allen anderen Schularten für zwei Jahre in sog. Urwahl direkt von den Eltern

gewählt.

Der Elternbeirat besteht an allen Schulearten aus mindestens fünf und höchstens

zwölf Mitgliedern.

Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung.

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Wahlmodalitäten

Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 BayEUG

§ 13 Abs. 2 BaySchO

§ 14 Abs. 2 BaySchO

§ 16 Abs. 2 BaySchO

§§ 19, 21 WSO, §§ 19, 21 FOBOSO

Art. 66 Abs. 1 Satz 1

2. Halbsatz BayEUG

§ 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.

§ 13 Abs. 2 BaySchO

§ 21 Abs. 3 FOBOSO

II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung

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Die Elternverbände bieten Musterwahlordnungen an, die in Zusammenarbeit mit dem

Kultusministerium erstellt wurden. Siehe Internetadressen der Elternverbände auf Seite 33.