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Eine grundsätzliche Genehmigung einer Elternbeiratsveranstaltung durch die Schul-

leitung ist nicht nötig, lediglich eine Information über die Inhalte sollte erfolgen. Soll

die Veranstaltung in der Schule stattfinden, muss sich der Elternbeirat mit der Schul-

leitung über benötigte Räumlichkeiten und den Termin abstimmen. Da der Eltern-

beirat in diesem Fall eine vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit wahrnimmt, ist die

Schulleitung (in Vertretung des Schulaufwandsträgers) verpflichtet, geeignete

Räume und Einrichtungen im Rahmen des Möglichen zur Verfügung zu stellen.

Es ist Aufgabe des Elternbeirats, über „Wünsche, Anregungen und Vorschläge der

Eltern zu beraten“.

Im Zentrum der Arbeit des Elternbeirats stehen die Anliegen aller Eltern. Damit die

Eltern beim Elternbeirat auch wirklich Wünsche, Anregungen und Vorschläge ein-

bringen, muss der Elternbeirat sich bei den Eltern als ihre Interessensvertretung

präsentieren und immer wieder in Erinnerung bringen, z.B. durch Infobriefe, Aus-

hänge imSchulgebäude und Präsenz bei Veranstaltungen. Nur dann findet ein Dialog

zwischen Elternvertretung und Elternschaft überhaupt statt.

In den Schulen gibt es vielfältigeMöglichkeiten für die Eltern, sich zu informieren bzw.

für den Elternbeirat den Kontakt mit den Eltern zu pflegen, z.B.:

Klassenelternversammlungen

Kontakte über die Website des Elternbeirats

Elterntreffs des Elternbeirats

spontane Kontakte, z.B. am Elternsprechtag

regelmäßige Telefonate mit Eltern

Klassenfeste und andere schulische Veranstaltungen

Elternrundbrief des Elternbeirats

Befragung zu schulrelevanten Themen

Es ist Aufgabe des Elternbeirats, „durch gewählte Vertreter an den Beratungen des

Schulforums teilzunehmen, (…)“. (siehe unten Teil II Nr. 5 Schulforum)

5. Anregungen durch

die Eltern

Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BayEUG

6. Teilnahme an Beratungen

des Schulforums

Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BayEUG