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Das Schulforumberät Fragen, die Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsambetreffen,

und gibt Empfehlungen ab.

Dem Schulforum ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme

zu geben:

zu wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der

Erziehungsberechtigten oder des Elternbeirats vorgeschrieben ist.

zu Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in Schulen.

zu Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

zu Grundsätzen der Schulsozialarbeit.

zur Namensgebung der Schule.

Bestimmte Entscheidungen werden imEinvernehmenmit demSchulforumgetroffen,

z.B.:

Festlegung der über die Zielvereinbarungenmit der Schulaufsicht hinausgehenden

Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4

BayEUG,

Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß

Art. 74 Abs. 1 Satz 2 BayEUG,

Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichts-

behörde bedarf,

Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetrie-

bes (Hausordnung),

Festlegung der Pausenordnung (Pausenzeiten) und Pausenverpflegung,

Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schul-

lebens.

Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit herbeigeführt

werden, legt die Schulleitung die Angelegenheit der Schulaufsichtbehörde vor, die

eine Entscheidung trifft. Bei der Festlegung eines jährlichen Höchstbetrags für

schulische Veranstaltungen ist eine Abstimmung mit dem Elternbeirat erforderlich.

Aufgaben und

Wirkungsmöglichkeiten

Art. 69 Abs. 4 Satz 1 BayEUG

Art. 69 Abs. 4 Satz 4 BayEUG

Art. 69 Abs. 4 Satz 2 BayEUG

Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 6 BayEUG

Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 7 BayEUG

Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 1 BayEUG

Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 3 BayEUG

Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 4 BayEUG

Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 5 BayEUG

Art. 69 Abs. 4 Satz 3 BayEUG