Table of Contents Table of Contents
Previous Page  28 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 28 / 36 Next Page
Page Background

28

Verlangt die Arbeitsgruppe Schülerzeitung die Behandlung einer ablehnenden Ent-

scheidung der Schulleitung imSchulforum, so ist dieses unverzüglich einzuberufen.

„Das Schulforum kann ferner auf Antrag eines Betroffenen in Konfliktfällen vermit-

teln; Ordnungsmaßnahmen, bei denen dieMitwirkung des Elternbeirats vorgesehen

ist, werden im Schulforum nicht behandelt.“

„Wird einemBeschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen

Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber demSchulforum – auf dessen Antrag

schriftlich – zu begründen.“

Der Handlungsspielraum des Schulforums umfasst:

ein Antragsrecht für jedes Mitglied,

die freie Themenwahl für die Sitzungen,

ein Vorschlagsrecht für alle Mitglieder,

ein weit reichendes Recht zur Stellungnahme,

Möglichkeiten der Ausweitung der Teilnehmer (als Gäste) zur Behandlung

einzelner Tagesordnungspunkte.

6. Gemeinsamer Elternbeirat (GEB)

Wenn innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbandes jeweils mehrere Grund-

schulen oder Mittelschulen bestehen, wird ein Gemeinsamer Elternbeirat (GEB)

gebildet. Das Gleiche gilt für Förderzentren.

Verantwortlich für die Durchführung der Wahl ist das jeweils zuständige Staatliche

Schulamt bzw. die Regierung (bei Förderzentren).

Der Gemeinsame Elternbeirat hat die gleichen allgemeinen Aufgaben wie der Eltern-

beirat.

In besonderen öffentlichen Veranstaltungen behandelt der GEB – unter Einbeziehung

von Experten – Themen, welche die Schulen gemeinsam betreffen, und bietet

Gelegenheit zur Aussprache.

Art. 63 Abs. 4 Satz 3 BayEUG

Art. 69 Abs. 4 Satz 6 BayEUG

§ 17 Abs. 2 Satz 6 BaySchO

Rechtliche Grundlage

Art. 64 Abs. 2 Sätze 2 u. 3 BayEUG

Wahlmodalitäten

Aufgaben

Art. 65 Abs. 2 BayEUG

Wirkungsmöglichkeiten

II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung