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1. Auftrag und Profil der Fachschaftsleitung

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1.

Auftrag und Profil der Fachschaftsleitung

Der hohe Stellenwert der Fachlichkeit ist ein spezifisches Merkmal des Gym-

nasiums, die fachliche Qualität steht im Zentrum des gymnasialen Bildungs-

auftrags. Von den sich immer schneller verändernden Rahmenbedingungen

sind die Fachschaften unmittelbar betroffen. Herausforderungen wie die Digi-

talisierung und die Notwendigkeit verstärkter Demokratieerziehung erfordern

ebenso Antworten aller Fächer wie sich verändernde Schülerpersönlichkeiten

und familiäre Hintergründe. Nicht zuletzt am Ausbau der Berufsorientierung

am Gymnasium wird erkennbar, dass eine Schulform sich mit den nötigen An-

passungen auch in ihrem Selbstverständnis verändert. Und schließlich trägt

jede Lehrergeneration ihr eigenes Verständnis von schulischer Bildung in die

Schule hinein und hat bestimmte Erwartungen in Hinblick auf ihre Möglichkei-

ten, sich in die Entwicklung ihrer Schule einzubringen.

Der Auftrag, der den Fachschaftsleitungen gestellt ist, wird schulartübergrei-

fend in der Lehrerdienstordnung benannt und im Funktionenkatalog für die

Gymnasien konkretisiert.

Auszug aus § 23 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen

in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO):

„(1)

1

Soweit Fachbetreuerinnen oder Fachbetreuer bzw. Fachschaftsleiter-

innen oder Fachschaftsleiter bestellt sind, unterstützen sie die Schulleitung

in fachlichen Fragen, insbesondere bei der Koordinierung des Unterrichts.

2

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ihnen für ihre Fachaufgaben

Weisungsberechtigung übertragen.

(2)

1

Die Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen beraten die Lehrkräfte

in fachlicher Hinsicht, besprechen mit ihnen didaktische Fragen und un-

terstützen die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Überprüfung von

Leistungsnachweisen auf Angemessenheit und Benotung.

2

Fachbetreu-

ung bzw. Fachschaftsleitung darf nicht dazu führen, dass die Lehrkraft in

der Freiheit ihrer Unterrichtsgestaltung unnötig eingeengt wird.

3

Die Ver-

antwortung der Lehrkräfte wird durch die Tätigkeit der Fachbetreuungen

bzw. Fachschaftsleitungen nicht aufgehoben.“

fachliche Qualität