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fragen
Die Schulordnung für die Re–
alschulen IRSO) unterschei–
det zwischen Rechenschafts–
ablagen und Stegreifaufga–
ben. Aus
§
38 der RSO geht
hervor, daß sich letztere auch
auf Grundkenntnisse erstrek–
ken dürfen. ln der RSO findet
sich jedoch keine Aussage
dazu, auf welchen Stoff und
zurückliegenden
Zeitraum
sich eine Rechenschaftsabla–
ge beziehen kann . Durch ei–
nen mündlichen Leistungs–
nachweis einen Stoff abzu–
prüfen, der vor über zwei
Monaten behandelt wurde,
ist aber sicher überzogen.
Beweisnot
Ich besuche die 7.
Klasse Hauptschule.
In Physik haben wir
vor Allerheiligen
eine Probe geschrie-
ben. Bei der Heraus–
gabe behielt der
Lehre r die Arbeiten
von mir und meiner
Freundin zurück,
weil wir angeblich
v oneinander abge–
schrieben hätten.
Obwohl der Lehrer
während der Probe
davon nichts beme r kt
hatte und nicht ein–
mal mehr weiß, ob
wir überhaupt neben–
einander saßen, will
er uns beide jetzt
eine neue Probe
schreiben lassen.
Darf er das?
Theres i a M. - S.
Bedient sich ein Schüler bei
der Anfertigung einer Probe–
arbeit unerlaubter Hilfe, so
kann der Lehrer die Probear–
beit gemäß
§
17 Absatz 4
der Schulordnung für die
Volksschulen IVSO) abneh–
men und mit der Note 6 be–
werten. Dies ist grundsätzlich
auch noch im nachhinein
möglich . Wenn jedoch nicht
einmal die Voraussetzungen
für einen Unterschleif- wie in
Eurem Fall die Sitzordnung -
eindeutig nachweisbar sind,
so muß der Lehrer von einer
Bewertung ·mit der Note 6 ab–
sehen ·und die Arbeiten nach
objektiven Gesichtspunkten
bewerten. Sie einzelnen Schü–
lern nicht mehr zurückzuge–
ben und für sie eine Wieder–
holung anzusetzen ist nicht
zulässig .
Null
und nichtig
Der Mathematiklehrer
meiner Tochter - sie
besucht das Gymnasi–
um - teilte der
Klasse heute mit,
daß er die vor kur–
zem geschriebene
Schulaufgabe ver–
nichtet habe, da sie
eine falsche Angabe
enthielt. Nun will
er die Schulaufgabe
in einer Woche wie–
derholen. Geht denn
das einfach so?
Gerda H. - P.
Bei Vorliegen eines sachli–
chen Grundes kann es aus
pädagogischer Sicht erforder–
lich sein, daß ein Lehrer eine
Schulaufgabe nicht bewertet
und einen neuen Termin an–
setzt. Dies ist zum Beispiel
der Fall, wenn eine Teilaufge–
be durch einen Fehler in der
Angabe derart schwierig
wird, daß sich einzelne Schü–
ler bei der Bearbeitung die–
ses Problems über Gebühr
aufhalten und dadurch auch
die übrigen Teile schlechter
lösen. Die "Nichtigkeitserklä–
rung" der Mathematikschul–
aufgabe war daher sicherlich
pädagogisch sinnvoll.
Uns ere Ans chrift:
Bayerischea
Kultusministerium
Redaktion SCHULE aktuell
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München
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aktuell
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