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22 | Schule & wir | 

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Weitere Informationen unter

www.km.bayern.de/recht

BayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • BaySchO: Bayer. Schulordnung • GrSO: Schulordnung für die Grundschulen in Bayern • MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in

Bayern • BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern • GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung

für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum Schutz der Gesundheit

NOTENGEBUNG

Verteilung der Leistungs-

nachweise über das

Schuljahr?

Mein Sohn besucht ein Gymnasium

in Oberbayern. In der Woche vor

dem Zwischenzeugnis wurden be-

reits kleine Leistungsnachweise für

das zweite Halbjahr geschrieben.

Ich dachte, dass das erste Halbjahr

erst abgeschlossen sein muss, be-

vor es mit den Noten für das zweite

Halbjahr weitergeht. Gibt es hier

eine rechtliche Vorgabe?

(KARIN Z., PER E-MAIL)

Es ist zulässig, dass Leistungsnachwei-

se, die bei der Festsetzung des Halbjah-

reszeugnisses keine Berücksichtigung

mehr finden, am Ende des ersten Schul-

halbjahres erhoben werden. Dies kann

wie folgt erklärt werden: Sämtliche Leis-

tungsnachweise fließen in das Jahres-

zeugnis ein. Maßgabe für das Vorrücken

in die nächsthöhere Jahrgangsstufe und

für etwaige Abschlüsse, die aufgrund

von Jahreszeugnissen erlangt werden,

sind die im Jahreszeugnis ausgewiese-

nen Leistungen. Das Zwischenzeugnis

hat hierfür keine rechtliche Relevanz. Es

dient lediglich als Zwischeninformation

über den Leistungsstand und nimmt

Hinweise auf, z. B. falls die Erlaubnis

zumVorrücken gefährdet ist.

Über das Kontaktformular auf der Internetseite

www.km.bayern.de/kontakt-schuleundwir

können Sie unter Angabe Ihrer Anschrift und Ihrer E-Mail-Adresse

eine Anfrage an unsere Rechtsexperten stellen.

Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

Nachgefragt

GRUNDSCHULE

Verpflichtende

Schreibschrift?

Mein Sohn geht in die 3. Klasse

und tut sich mit der Schreibschrift

merklich schwer: Druckbuchsta-

ben zu Beginn seiner Schulzeit

waren teilweise besser zu lesen

als jetzt in der Schreibschrift.

Daher meine Frage: Ist (bzw. wie

lange ist) die Schreibschrift ver-

pflichtend oder dürfte er auch zu

Druckbuchstaben wechseln? Ab

wann ist eine eigene Handschrift

erlaubt?

(INGA K., PER E-MAIL)

In Jahrgangsstufe 1 erwerben die

Schülerinnen und Schüler mit der

Druckschrift zunächst eine unverbun-

dene Schrift, da sie durch ihre einfa-

chen und klaren Buchstaben leicht zu

erlernen ist. Sobald die Kinder die nötige

motorische Sicherheit und Routine im

Schreiben erlangt haben, erfolgt die

Einführung einer verbundenen Aus-

gangsschrift, wodurch Schreibtempo

und Schreibflüssigkeit erhöht werden.

Der Lehrplan sieht dafür eine Wahl-

möglichkeit der Schulen vor zwischen

der Vereinfachten Ausgangsschrift

(VA) und der Schulausgangsschrift

(SAS). Ziel ist es, dass alle Schülerin-

nen und Schüler bis zum Ende ihrer

Grundschulzeit eine gut lesbare,

gleichmäßige persönliche Handschrift

zügig und sicher schreiben. Um dieses

Ziel zu erreichen, begleiten die Lehr-

kräfte die Schreibentwicklung in päda-

gogischer Verantwortung. Bei Rück-

fragen zur Schreibentwicklung Ihres

Sohnes wenden Sie sich daher bitte

vertrauensvoll an seine Klassenlehr-

kraft

| bs

LEHRERFORTBILDUNGEN

Klassenlehrerin auf

Fortbildung während der

Schulzeit?

Die Klassenlehrerin meiner Tochter

in der 4. Klasse war im Dezember

eine ganze Woche auf einer Lehrer-

fortbildung. Dürfen diese Fortbil-

dungen für Lehrkräfte während

der Schulzeit stattfinden?

(SIMONE K., PER E-MAIL)

Das Ziel der Lehrerfortbildung ist es,

die beruflichen Kenntnisse und Fertig-

keiten der Lehrkräfte zu erhalten, zu

erweitern bzw. zu ergänzen und der

wissenschaftlichen und gesellschaft-

lichen Entwicklung anzupassen (vgl.

Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Lehrerbil-

dungsgesetz). Mehrtägige Fortbildun-

gen sowie Wochen- und Halbwochen-

lehrgänge können sowohl während

der Schulzeit als auch in der schul­

freien Zeit stattfinden. Schulleitun-

gen, Lehrkräfte und Schulverwaltung

sind stets bemüht, eine gute Balance

zwischen einer umfassenden Unter-

richtsversorgung und einer – auch

notwendigen – Umsetzung der Fort­

bildungsverpflichtung für Lehrkräfte

zu schaffen.