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Natürliche Personen und Schulen sind nicht antragsberechtigt.
Anträge sind grundsätzlich
bis zum 1. Februar
vor Beginn des
Schuljahres (1. August bis 31. Juli), in dem das Projekt stattfinden
soll, in 2-facher Ausfertigung
bei der zuständigen Regierung
einzureichen:
•
Regierung von Oberbayern, 80534 München
•
Regierung von Niederbayern, Postfach, 84023 Landshut
•
Regierung der Oberpfalz, 93039 Regensburg
•
Regierung von Oberfranken, Postfach 110165, 95420 Bayreuth
•
Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, 91511 Ansbach
•
Regierung von Unterfranken, Postfach 6349, 97013 Würzburg
•
Regierung von Schwaben, 86145 Augsburg
Die Antragsunterlagen müssen enthalten:
•
ein Antragsformular nach Muster 1 a zu Art. 44 BayHO
•
eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan
•
einen Kosten- und Finanzierungsplan (Eigenanteil, Leistungen
Dritter, erwartete Zuwendung aus dem Kulturfonds, bei mehr-
jährigen Projekten ggf. gegliedert nach Jahren)
•
einen Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
•
die Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von
projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Website zum
„Kulturfonds“ des Staatsministeriums.
Über Zuwendungen entscheidet der Ausschuss für Staatshaushalt
und Finanzfragen unter Beteiligung des Ausschusses für Bildung
und Kultus des
Bayerischen Landtags
. Die Entscheidung über
die eingereichten Förderanträge fällt Mitte des Antragsjahres.
Antragsverfahren