Der Kulturfonds Bayern - page 10

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Natürliche Personen und Schulen sind nicht antragsberechtigt.
Anträge sind grundsätzlich
bis zum 1. Februar
vor Beginn des
Schuljahres (1. August bis 31. Juli), in dem das Projekt stattfinden
soll, in 2-facher Ausfertigung
bei der zuständigen Regierung
einzureichen:
Regierung von Oberbayern, 80534 München
Regierung von Niederbayern, Postfach, 84023 Landshut
Regierung der Oberpfalz, 93039 Regensburg
Regierung von Oberfranken, Postfach 110165, 95420 Bayreuth
Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, 91511 Ansbach
Regierung von Unterfranken, Postfach 6349, 97013 Würzburg
Regierung von Schwaben, 86145 Augsburg
Die Antragsunterlagen müssen enthalten:
ein Antragsformular nach Muster 1 a zu Art. 44 BayHO
eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan
einen Kosten- und Finanzierungsplan (Eigenanteil, Leistungen
Dritter, erwartete Zuwendung aus dem Kulturfonds, bei mehr-
jährigen Projekten ggf. gegliedert nach Jahren)
einen Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
die Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von
projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Website zum
„Kulturfonds“ des Staatsministeriums.
Über Zuwendungen entscheidet der Ausschuss für Staatshaushalt
und Finanzfragen unter Beteiligung des Ausschusses für Bildung
und Kultus des
Bayerischen Landtags
. Die Entscheidung über
die eingereichten Förderanträge fällt Mitte des Antragsjahres.
Antragsverfahren
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12
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