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16 Die Feststellung des Hirntods umfasst drei Schritte: 1. Schritt: Prüfung der Voraussetzungen für die Diagnose Hirntod Zunächst wird die Art der Hirnschädigung und die neurologische Diagnose nochmals überprüft und kontrol liert, ob möglicherweise Einflüsse vorliegen, die einen vollständigen Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns vortäuschen könnten. Dazu zählen zum Beispiel Unterkühlung oder die Wirkung bestimmter Medikamente wie Schlaf- und Narkosemittel. Solange solche Einflüsse vorliegen, kann der Hirntod nicht festgestellt werden. - 2. Schritt: Körperliche neurologische Untersuchung (vgl. Kapitel 3.6) Dabei wird die Bewusstseinslage des Patienten überprüft und die Hirnnervenreflexe werden untersucht. Hierzu gehört zum Beispiel der Lichtreflex der Pupillen: Die Weite unserer Pupillen ist abhängig vom Licht. Im Dunkeln werden die Pupillen weiter, bei Lichteinstrahlung werden sie eng. Beim Hirntoten sind die Pupil len immer weit und verengen sich auch auf starke Lichtreize nicht mehr. - Bei der Untersuchung der anderen Hirnnervenreflexe wird geprüft, • ob bestimmte Augenbewegungen ausgelöst werden können und • ob Berührungsreize sowie starke Schmerzreize zu einer Reaktion führen. Es wird geprüft, • ob der Würge- und Hustenreflex erhalten sind und schließlich auch • ob das Atemzentrum funktioniert. Unsere Atmung wird durch den Sauerstoff- und den Kohlensäuregehalt im Blut reguliert. Wenn wir nicht mehr atmen, beziehungsweise nicht mehr ausreichend künstlich beatmet werden, steigt der Kohlensäuregehalt in unserem Blut rasch an. Dies ist ein starker Reiz für unser Atemzen trum, der dazu führt, dass wir einatmen. Wenn selbst hohe Werte der Kohlensäure im Blut keinen Atemzug mehr auslösen können, ist das Atemzentrum ausgefallen. - 3. Schritt: Nachweis der Irreversibilität (vgl. Kapitel 3.6) Wenn bei den neurologischen Untersuchungen keine Hirntätigkeit mehr nachgewiesen werden konnte, wird als nächster Schritt überprüft, ob dieser Zustand unumkehrbar ist (Irreversibilitätsnachweis). Die Vorschriften für den Nachweis der Irreversibilität sind nicht einheitlich. Die Untersucher müssen das Alter des Patienten und die Art der Hirnschädigung berücksichtigen. Dieser Nachweis kann • entweder durch eine zweite Untersuchung des Patienten innerhalb eines definierten Zeitraums wiederum durch zwei Ärzte erfolgen • oder durch zusätzliche apparative Untersuchungen der Gehirntätigkeit oder der Gehirndurchblutung. Bei einem unumkehrbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns können keine Hirnströme mehr abgeleitet werden. Das EEG (Hirnstrommessung) zeigt dann eine so genannte Nulllinie. Bei der Untersuchung der Hirndurchblutung wird geprüft, ob trotz des erhöhten Hirndrucks noch Blut in die Hirngefäße fließt. Wenn der Hirntod eingetreten ist, wird das gesamte Gehirn nicht mehr durchblutet. Dies kann mit Ultraschall Untersuchungen des Blutflusses (Dopplersonographie) oder auch mittels anderer Techniken wie der Gehirn Szintigraphie (Messung der Hirndurchblutung mittels radioaktiv markierter Blutbestandteile) oder einer CT-Angiographie (Gefäßdarstellung) nachgewiesen werden. - - Alle drei Untersuchungsschritte zur Feststellung des Hirntods erfolgen in Deutschland einheitlich nach Richt linien, die der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer formuliert hat. Erst wenn alle Untersuchun gen (Schritt 1–3) abgeschlossen sind, ist der Hirntod des Menschen festgestellt. - -

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