STMUK_Handreichung_Organspende_2021_Web_BF

12 Vermittlungsstelle Eurotransplant (ET) Die Entscheidung, welchem konkreten Empfänger ein gespendetes Organ zugeteilt wird, wird von der Ver mittlungsstelle Eurotransplant nach den Richtlinien der Bundesärztekammer getroffen. Im Eurotransplant- Verbund haben sich Deutschland, Österreich, die Benelux-Staaten, Kroatien, Slowenien und Ungarn zusam mengeschlossen. Die Organe sind nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit zu vermitteln. Finanzielle oder soziale Kriterien (z.B. Geschlecht, Familienstand, Versichertenstatus) spielen keine Rolle. - - Koordinierungsstelle Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) Die DSO, die ebenfalls laut TPG beauftragt worden ist, hat die Aufgabe, den gesamten Prozess der Entnahme von Organen verstorbener Spender zu koordinieren. Hierzu hat sie unter Beachtung der Richtlinien der Bun desärztekammer Verfahrensanweisungen erlassen, die für die Entnahmekrankenhäuser und die Transplan tationszentren verbindlich sind. (Näheres siehe unter 5.1). - - Bundesärztekammer (BÄK) Die Bundesärztekammer ist vom Gesetzgeber beauftragt, in zentralen Fragen den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. So hat sie Richtlinien erlassen für die Regeln zur Feststellung des Hirntods, zur Aufnahme in die Warteliste, zur Organvermittlung, für Maßnahmen der Qua litätssicherung, für die medizinische Beurteilung als Organspender und für die Anforderungen zum Schutz der Organempfänger. Die Richtlinien müssen vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt werden. - 2.2 Lebendspende Die Lebendspende von Organen – in Betracht kommen in erster Linie die Niere sowie Teile der Leber – ist vom TPG sehr restriktiv geregelt worden, gewinnt aber aufgrund der dramatischen Knappheit transplantier barer Organe zunehmend an Bedeutung. Da die Lebendspende für die Spender einen medizinisch nicht erforderlichen Eingriff in ihre Gesundheit und körperliche Integrität darstellt, hat sie das TPG als nachrangig gegenüber der postmortalen Organspende eingestuft und sie an Voraussetzungen geknüpft, die sicherstel len sollen, dass die Lebendspende freiwillig und ohne finanziellen Anreiz erfolgt. - - Zulässigkeitsvoraussetzungen der Lebendspende: • Der Lebendorganspender muss volljährig und gesund sein. • Der Lebendorganspender muss nach ordnungsgemäßer Aufklärung über die Folgen des Eingriffs, ins besondere die versicherungsrechtliche Absicherung der gesundheitlichen Risiken, der Organentnahme freiwillig zustimmen. ­ • Der Lebendorganspender kann als Empfänger nur folgende Personen bestimmen: – Verwandte ersten oder zweiten Grades (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister des Spenders) – Ehegatten/eingetragener Lebenspartner (nur die aktuellen, ehemalige sind nicht erfasst) – Verlobte und andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. • Spender und Empfänger müssen zur ärztlichen Nachbetreuung bereit sein. 2.3 Verbot des Organhandels Organspende beruht nach der Konzeption des TPG wesentlich auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und Unent geltlichkeit. Folgerichtig ist es nach dem TPG strafbar, mit Organen Handel zu treiben sowie Organe, die Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf andere Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen. Im Hinblick auf eine umfassende Strafbewehrung des verbotenen Organhandels sieht das Gesetz zudem vor, dass sich deutsche Staatsangehörige auch dann strafbar machen, wenn sie Organ handel im Ausland begehen. - - Als Reaktion auf die „Transplantationsskandale“ (vgl. Kapitel 5.4) ist im TPG nunmehr auch die unrichtige Erhebung, Dokumentation und Übermittlung eines unrichtigen Gesundheitszustandes eines Patienten, um eine ungerechtfertigte Bevorzugung auf der Warteliste zu erlangen, als eigenständiger Straftatbestand auf genommen worden. -

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