STMUK_Handreichung_Organspende_2021_Web_BF

11 Zustimmung zur Organspende In Deutschland gilt die sogenannte „Entscheidungslösung“. Dies bedeutet, dass • an erster Stelle jeder selbst entscheiden soll, ob er Organe spenden möchte oder dies ablehnt. Eine Zustim mung kann mit 16 Jahren, eine Ablehnung mit 14 Jahren wirksam erklärt werden. Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden, sollte aber am besten in dem Organspenderegister 4 oder in einem dafür vorgesehenen Organspendeausweis erfolgen; - - - • an zweiter Stelle die Entscheidung einer beliebigen Vertrauensperson übertragen werden kann; • an dritter Stelle hilfsweise die nächsten Angehörigen entsprechend dem mutmaßlichem Willen des Verstorbenen entscheiden müssen (Reihenfolge der Angehörigen: Ehegatte/eingetragener Lebenspartner > volljährige Kinder > Eltern > volljährige Geschwister > Großeltern, wobei jeweils der vorrangig entschei dungsbefugte Angehörige die nachrangigen ausschließt). Um die Wichtigkeit der Befassung mit der Thematik zu unterstreichen, ist seit 2012 gesetzlich vorgesehen, dass die Krankenkassen in regelmäßigen Abständen (zunächst alle zwei Jahre, sobald die Speichermöglich keit der Erklärung auf der elektronischen Gesundheitskarte gegeben ist, alle fünf Jahre) ihren Versicherten Informationsmaterial zur Organspende übersenden mit der Aufforderung, eine Erklärung zur Organspende zu dokumentieren (sogenannte „Entscheidungslösung“). Allerdings besteht keine Pflicht, eine derartige Erklärung abzugeben. Die getroffene Entscheidung kann jederzeit widerrufen, der Eintrag im Organspenderegister 5 kann jederzeit geändert bzw. gelöscht werden. Der alte Ausweis sollte in diesem Fall vernichtet und durch einen neuen Organspendeausweis ersetzt werden. 4 Eintragungen in das Organspenderegister werden voraussichtlich erst ab Mitte 2022 möglich sein. 5 Eintragungen in das Organspenderegister werden voraussichtlich erst ab Mitte 2022 möglich sein. Organisation der postmortalen Organspende Das TPG sieht jeweils für die Entnahme, die Vermittlung und die Übertragung der Organe sowie für die Organisation des gesamten Prozesses eigenständige Institutionen mit spezifischen Pflichten vor: Entnahmekrankenhäuser Alle Krankenhäuser mit Intensivbehandlungsbetten und einem Operationssaal sind grundsätzlich in der Lage, eine Organspende zu realisieren. Diese Krankenhäuser sind verpflichtet, einen Transplantationsbeauftragten – als speziellen „Kümmerer“ für die Organspende – zu bestellen. Transplantationszentren Transplantationszentren sind speziell für die Übertragung bestimmter Organe zugelassene Krankenhäuser, häufig Universitätsklinika. In Bayern gibt es sechs derartige Zentren. Sie sind insbesondere verpflichtet, über die Aufnahme von Patienten auf die Warteliste zu entscheiden und diese Warteliste stets aktualisiert zu führen.

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