STMUK_Handreichung_Organspende_2021_Web_BF

10 - - - 2 Rechtliche Grundlagen – das Transplantationsgesetz Organspende und Transplantation haben erheblichen Grundrechtsbezug (Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes: „Schutz der Menschenwürde“; „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“; „Schutz des postmorta len Persönlichkeitsrechtes“). Deshalb bedarf es einer rechtssicheren parlamentarisch beschlossenen Rege lung des Transplantationsgeschehens. Mit dem Transplantationsgesetz (TPG), das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist, bestehen in Deutschland klare gesetzliche Regelungen für alle Bereiche der Transplanta tionsmedizin (s. Graphik). 2.1 Postmortale Organspende Die postmortale Organspende ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Der Tod des Patienten muss nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt sein. • Es muss eine ausdrückliche Zustimmung zur Organspende vorliegen. Tod des Patienten Entscheidend ist die Feststellung des endgültigen und nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm (Irreversibler Hirnfunktionsausfall IHA, „Hirntod“, vgl. Kapitel 3). Diese Feststellung ist von zwei in der Intensivmedizin erfahrenen Ärzten unabhängig voneinander zu treffen. Diese Ärzte dürfen zudem nicht an der Transplantation beteiligt sein.

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