Musikplan - page 24

des bayerischen Sing- und Musikschulwesens
wird auch durch die im Jahr 1984 erlassene
Verordnung über die Führung der Bezeichnung
Singschule und Musikschule sichergestellt. Da-
rin ist festgelegt, unter welchen Voraussetzun-
gen die Bezeichnung „Sing- und Musikschule“
geführt werden darf. Dies betrifft insbesondere
den strukturierten fachlichen Aufbau, das breite
Angebot an Instrumental- und Ensemblefächern,
die Qualifikationsvoraussetzung der beschäftig-
ten Lehrkräfte, geordnete Rechtsverhältnisse für
die Beschäftigung des Lehrpersonals und den
inneren Betrieb der Sing- und Musikschulen
sowie die soziale Gebührengestaltung.
Vorschläge zur Weiterentwicklung:
• Förderung der Sing- und Musikschulen durch angemessene staatliche Zuschüsse; gewünscht
wird eine Anhebung des staatlichen Finanzierungsanteils bis auf 25 % der Lehrpersonalausgaben
• flächendeckender Ausbau der bayerischen Sing- und Musikschullandschaft durch
staatliche Leistungen in angemessener Höhe
Gründerinitiativen
verstärkte Kooperationen der Kommunen untereinander
Weiterentwicklung geeigneter Trägerschafts-, Organisations- und Finanzierungsmodelle
Bereitstellung geeigneter öffentlicher Gebäude und Räume
• Förderung der Kooperationen mit vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bildungsträgern
sowie Musikvereinigungen, u. a. durch
Schaffung von organisatorischen Rahmenbedingungen
finanzielle Anreize zur verstärkten Zusammenarbeit von musikalischen Bildungsträgern
auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene (unter Ausschöpfung aller vorhandenen
Möglichkeiten)
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