Mein Sohn besucht die vierte Klasse Grundschule. Er leidet
an Hyperaktivität und gehört damit zu den „Störenfrieden“
in seiner Klasse. Die Klassenlehrerin hat mir und anderen
betroffenen Eltern mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich sei,
unsere Kinder mit in das Schullandheim zu nehmen. Sie be-
gründete ihre Entscheidung damit, dass die geplanten Akti-
vitäten nicht durchgeführt werden könnten, wenn diese Kin-
der dabei seien.
Bianca R. – K.
Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass bei einem
Schullandheimaufenthalt die ganze Klasse mitfährt.
Gerade solche Unternehmungen bieten gute Möglich-
keiten für sozialpädagogisches Arbeiten. Es ist aber
auch verständlich, dass ein Lehrer Schüler davon aus-
schließt, die ein nicht verantwortbares Risiko darstellen.
Eine Lehrkraft hat auch das Recht, Schüler, die durch
ihr Verhalten das Gelingen einer Unternehmung in Frage
stellen, vor Beendigung der Fahrt nach Hause zu schi-
cken. Empfehlenswert wäre daher das Gespräch mit
einem Schulpsychologen und der Klassenlehrerin, um
die Situation schon während des Jahres in den Griff
zu bekommen. Damit könnte man einen Ausschluss
von Kindern bei einem Schullandheimaufenthalt von
vornherein vermeiden.
In unserer
Schule ist eine
Anlage instal-
liert, mit deren
Hilfe der Di-
rektor einer-
seits Durchsa-
gen in alle
Klassenzim-
mer übertra-
gen, anderer-
seits aber auch vom Direktorat aus das Ge-
schehen in den Klassenzimmern akustisch
mitverfolgen kann. Der einzige Hinweis
darauf, dass unser Direktor „auf Empfang“
ist, besteht in einer kleinen roten Leuchte an
derWand. Ist dies aus datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten eigentlich zulässig?
Daniela R. – M.
Der Begriff der persönlichen Daten –
im konkreten Fall der Lehrkraft und
der Schüler – umfasst mittlerweile auch
Bilder, z.B. Videoaufnahmen, oder das
gesprochene Wort, so dass für das „Ab-
hören“ ein rechtfertigender Grund gege-
ben sein müsste; dieser lässt sich aus
dem Sachverhalt hier nicht erkennen.
Das „Abhören“ kann auch nicht mit
der Einwilligung oder Kenntnis der Be-
troffenen gerechtfertigt werden und ist
daher grundsätzlich nicht zulässig. Ab-
gesehen davon erscheint dieses Vor-
gehen auch aus pädagogischer Sicht
äußerst merkwürdig.
illustrationen: bengt fosshag
– 2 01
18
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Lauschangriff
Störenfried
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beantwortet Leserfragen
Vertretung
LetzteWoche musste unsere
Englischlehrerin in einer 5.
Klasse eineVertretung über-
nehmen. Da die Unter-
richtsstunde in unserer 11.
Klasse nicht ausfallen sollte,
beauftragte die Lehrerin eine
Mitschülerin von uns, die
Unterrichtsstunde nach
ihrem vorgegebenen Manu-
skript zu halten. Ist es zu-
lässig, dass eine Schülerin
Unterricht erteilt?
Stefan H. – C
Eine Lehrkraft, die ihren
stundenplanmäßigen Un-
terricht nicht halten kann,
darf grundsätzlich nur
durch eine andere Lehr-
kraft der Schule vertreten
werden. Wenn eine Schü-
lerin von einer Lehrerin
beauftragt wird, eine Un-
terrichtsstunde zu über-
nehmen, so ist dies nicht
zulässig.