Arbeitslehre, wobei für Re–
alschüler und Gymnasiasten
letzteres ersetzt wird durch
Wirtschafts- und Rechtslehre,
FürWirtschaftsschüler durch
Betriebswirtschaftslehre; hin–
zu kommen wahlweise Eng–
lisch und ein praktisches/mu–
sisches Fach (Werken/Tech–
nisches Zeichnen, Textilar–
beit, Hauswirtschaft, Maschi–
nenschreiben, Kurzschrift,
Musik, Kunsterziehung, Sport)
oder ein Sachfach und zwei
praktische/musische Fächer.
Anstelle eines praktischen/
musischen Faches kann In–
formatik gewählt werden.
Den qualifizierenden Haupt–
schulabschluß hat erreicht,
wer bei der besonderen Lei–
stungsfeststellung eine Ge–
samtbewertung von minde–
stens 3,0 erzielt.
Vom Gymnasium
an die Re–
alschule oder Wirtschafts–
schule: Wer am Gymnasi–
um die 6. Klasse nicht be–
standen hat und in die
7.
Jahrgangsstufe der Real–
schule übertreten will, muß
einen Probeunterricht im
September sowie eine an–
schließende Probezeit be–
stehen. Der Probeunterricht
entfällt, wenn die Note im
Jahreszeugnis in Deutsch,
Mathematik und Englisch je–
weils besser als 5 war.
Wurde am Gymnasium das
Wiederholen der 6. Jahr–
gangsstufe versagt, ist fer–
ner ein Gutachten des Gym–
nasiums notwendig, in dem
6 SCHULE
aktuell
die Eignung des Schülers
für die Realschule bestätigt
wird. _
Ein Aufstieg von der
Jahrgangsstufe 7 des Gym–
nasiums in die 8. Klasse Re–
alschule ist dann ohne Auf–
nahmeprüfung,aber mit Pro–
bezeit möglich, wenn der
Schüler maximal eine 5 in
einem Vorrückungsfach hat,
das auch an der Realschule
unterrichtet wurde - bzw.
das Klassenziel aufgrund
von Fächern verfehlt hat,
die dort nicht unterrichtet
werden (z.B. Latein, Fran–
zösisch) -, und wenn das
Gymnasium ein positives
Gutachten ausstellt. Für die
neu
hinzugekommenen
Fächer, in denen Stoff nach–
gelernt werden muß, wird
eine Nachholfrist von höch–
stens einem Jahr einge–
räumt. · Entsprechende Vor–
aussetzungen gelten auch
für einen Übertritt aus dem
Gymnasium in die 9. oder
10. Klasse der Realschule.
Wiederholt jedoch ein
Gymnasiast der 8.,
9.
oder
Manchmal
ist der Eintritt
ins Benifs·
leben für einen
Schüler die
beste
Alternative.
Bei Schul·
schwierigkeilen
kann
bisweilen
der Wechsel
an ein·Internat
hilfreich sein.
10. Jahrgangsstufe dieselbe
Jahrgangsstufe an der Real–
schule, so entfallen Aufnah–
meprüfung und Probezeit.
Die Lehrerkonferenz der
aufnehmenden Schule kann
in diesem Fall unter Umstän–
den ein für das Gymnasium
ausgesprochenes Wieder–
holungsverbot aufheben.
Die Ausführungen zur
Realschule gelten, unter
Berücksichtigung der drei–
bzw. vierjährigen Form, in
gleicher Weise für die Wirt- .
schaftsschule.
Wechsel an die Hauptschule:
Gymnasiasten, Real- und
Wirtschaftsschüler können,
wenn sie das Klassenziel
nicht erreicht haben, in der
Regel trotzdem in die
nächsthöhere Jahrgangsstu–
fe der Hauptschule eintre–
ten. Hat ein Schüler seine
Vollzeitschulpflicht bereits er–
füllt, so darf er auf Antrag
der Erziehungsberechtigten
die Jahrgangsstufe 9 der
Hauptschule freiwillig besu–
chen. Die Entscheidung dar-
über trifft der Rektor der je–
weiligen Hauptschule. Die
Aufnahme kann jedoch ab–
gelehnt werden, wenn zu
erwarten ist, daß durch die
Anwesenheit des Schülers
die Sicherheit und Ordnung
des Schulbetriebs oder die
Verwirklichung der Bildungs–
ziele der Schule erheblich
gefährdet sind.
Beratung:
Wer sich über
die einzelnen Bestimmun–
gen detaillierter informieren
will, dem stehen als An–
sprechpartner neben· den
. Beratungslehrern der jewei–
ligen Schule die staatlichen
Schulberatungsstellen
zur
Verfügung, die in der Zeug–
niswoche über ihre Sprech–
stunden hinaus unter folgen–
den Nummern einen zusätz–
lichen Telefonservice anbie–
ten:
Oberbayern-Ost
089/98 29 55
70
Oberbayern-West
089/98 29 55 20
München
089/2 60 90 4 7
Niederbayern
0877/6
70
08
Oberpfalz
094 7//2 20 36
Oberfranken
0928 7/8 44 40
Mittelfranken
·
0977/58676
70
Unterfranken
093 7/88 40 06
Schwaben
0827/50 97 60
D