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Platzordnung
Wiederholen
LetzteWoche haben wir in
der 10. Klasse unseres
Gymnasiums eine Eng-
lischschulaufgabe geschrie-
ben, an der ich wegen
Krankheit nicht teilnehmen
konnte. Meine Lehrerin ver-
langt jetzt von mir, dass ich
die Nachholschulaufgabe in
der 7.Stunde, also am
Nachmittag, nachschreibe.
Gibt es dazu irgendwelche
Bestimmungen?
Natalie S. – B.
Die GSO erwähnt in § 48
Abs. 1 nur, dass ein Schü-
ler, der eine Schulaufgabe
ohne eigenes Verschulden
versäumt hat, einen
Nachtermin erhält. Über
die Modalitäten, wann
eine Nachholschulaufga-
be anzusetzen ist, sagt die
Schulordnung nichts aus.
Es ist durchaus üblich,
Nachtermine auch für den
Nachmittag anzusetzen.
UnsereTochter besucht die 10. Klasse einer sechsstufigen Re-
alschule.Aufgrund ihrer Leistungen müssen wir leider davon
ausgehen, dass sie die Abschlussprüfung sehr schlecht oder gar
nicht besteht.Wird unsereTochter mit zweimal Note 5 über-
haupt zur Prüfung zugelassen? Und könnte sie bei einem
schlechten Ergebnis die 10. Klasse freiwillig wiederholen?
Arthur K. – G.
Vor der Abschlussprüfung setzt nach § 56 RSO die Klas-
senkonferenz die Jahresfortgangsnoten in den Vorrü-
ckungsfächern fest. Schülern, denen bereits aufgrund
der Jahresfortgangsnoten in Nichtprüfungsfächern das
Abschlusszeugnis versagt werden muss, nehmen an der
Abschlussprüfung nicht teil. Es kommt also auch darauf
an, in welchen Fächern die Note 5 vorliegt. Die Ab-
schlussprüfung kann man nach § 65 RSO zur Notenver-
besserung einmal wiederholen. Soll zu diesem Zweck
die 10. Klasse wiederholt werden, muss der Schulleiter
dies genehmigen.
Heute habe ich eine Frage zum
Schulbus.Wenn ich mich recht
erinnere, wurde die Regelung,
dass zwei nebeneinander lie-
gende Sitzplätze von drei Schü-
lern besetzt werden können, vor
Jahren aufgehoben. Gilt diese
Regelung heute auch noch und
wo kann ich dies nachlesen?
Hedi G. – W.
Die Regelung, dass jeweils
zwei nebeneinander liegende
Sitzplätze mit drei Schülern,
die das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, besetzt
werden können, ist seit dem
1. August 1990 außer Kraft
gesetzt. Bei Bussen, die aus-
schließlich zur Schülerbeför-
derung eingesetzt werden,
legen die Aufgabenträger für
die Schülerbeförderung – z.B.
Gemeinde, kreisfreie Stadt,
Schulverband, Landkreis –
in den Verträgen mit den Bus-
unternehmen die entspre-
chenden Anforderungen fest.
Rechtsgrundlage für die an-
fangs genannte Regelung ist
die Straßenverkehrszulas-
sungsordnung (StVZO).
Nachtermin