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aviso 1 | 2015

DIGITALE WELTEN

RESULTATE

Archive im Internet

Auch die Weiterverarbeitung der übernommenen Daten im Archiv

wird sich ändern. Findmittel-Informationen müssen aus den abge-

gebenen Unterlagen extrahiert und in die archivischen Fachinforma-

tionssysteme eingespielt werden. Die Einsichtnahme in die Findmittel

geschieht nicht mehr im Repertorienzimmer, sondern über Findmit-

teldatenbanken im Internet, wenn gewünscht direkt vom heimischen

Arbeitsplatz aus ohne Kontakt zu einem Archivar. Grundsätzlich ließe

sich auf diesem Weg auch das elektronische Schriftgut selbst zur Ver-

fügung stellen. Bis auf weiteres steht einem Online-Zugriff aller-

dings noch entgegen, dass die bislang ausgesonderten elektronischen

Unterlagen meist noch sehr jung sind und die archivrechtlichen Schutz-

fristen keinen freien Zugang erlauben.

Magnetbänder, Disketten und Floppy-Disks

Dass gleichwohl rasch gehandelt werden muss, wird daran erkennbar,

dass die Staatlichen Archive in Bayern de facto schon seit einer Reihe

von Jahren elektronische Unterlagen übernehmen. Die ersten elektro-

nischen Daten kamen im Dezember des Jahres 2002 ins Bayerische

Hauptstaatsarchiv. Dabei handelte es sich um Magnetbänder, Disket-

ten und sogar eine kleine Zahl von Floppy-Disks. Sie stammten vom

Bayerischen Grenzpolizeipräsidium, das einige Jahre zuvor aufgelöst

worden war. Abgegeben hatte sie das Polizeipräsidium Niederbayern/

Oberpfalz, das die Datenträger übernommen hatte, damit aber sel-

ber nichts mehr anzufangen wusste. Die Abgabe war ein Paradebei-

spiel dafür, wie die Aussonderung elektronischer Unterlagen nicht lau-

fen darf. Es kostete jedenfalls gewaltige Mühe, geeignete Laufwerke

zu beschaffen und anschließend zu ermitteln, welche Informationen

in welchen Formaten überhaupt auf den Bändern gespeichert waren.

Letztlich stellte sich heraus, dass es sich dabei um 10000 aggregierte

Kriminalstatistiken der bayerischen Grenzpolizei handelte.

Elektronische Unterlagen unterliegen der Anbietepflicht

Die Anbietung entbehrlicher elektronischer Unterlagen durch die abge-

benden Stellen ist bislang allerdings eher der Ausnahmefall als die

Regel. Nicht wenige staatliche Einrichtungen sind sogar der irrigen Mei-

nung, dass sie elektronische Daten gar nicht ans Archiv abgeben dür-

fen, vor allem wenn sie einen Personenbezug aufweisen. Am ehesten ist

den abgebenden Stellen bewusst, dass elektronische Akten nach Ablauf

der Aufbewahrungsfrist dem Archiv zur Übernahme anzubieten sind.

Dabei sollte außer Frage stehen, dass alle Arten elektronischer Unter-

lagen, die bei den Behörden entstehen, der im Archivgesetz und in der

Aussonderungsbekanntmachung der bayerischen Staatsregierung ver-

ankerten Anbietepflicht unterliegen. Hierzu gehören außer den elektro-

nischen Akten, die erst in jüngster Zeit Einzug in die öffentliche Ver-

waltung gehalten haben, auch die Daten aus Fachanwendungen und

Datenbanken, aus Geoinformationssystemen, amtliche elektronische

Publikationen, E-Mail-Postfächer oder File-Ablagen.

Aktives Handeln der staatlichen Archive

Da Unterlagen dieser Art den staatlichen Archiven bislang kaum angebo-

ten wurden, war es in den letzten 10 Jahren meist die Archivverwaltung

selbst, die auf die Behörden, Gerichte und sonstigen staatlichen Einrich-

Archivwürdige

elektronische

Unterlagen sind

wertvolles

Kulturgut, das

auf Dauer

erhalten

werden muss.