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Hinweis:
Leseranfragen bitten wir, künftig nicht mehr an die Redaktion,
sondern an die Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung
BAYERN|DIREKT zu richten (s. S. 20).
BayEUG:
Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz |
VSO:
Schulordnung für die Volksschulen in Bayern |
RSO:
Schulordnung für die Realschulen
in Bayern |
GSO:
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
|
VSO-F:
Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung
Erläuterungen
Meine Tochter in der 11. Klasse Gymnasium
nahm neulich nach der Pause ihre Semmel
mit in das Klassenzimmer und aß dort wei-
ter. Natürlich war das nicht in Ordnung,
aber wie der Lehrer darauf reagierte, fand
ich überzogen: Er schickte sie nämlich als
Strafe vor die Tür. Darf er das
eigentlich?
Alex B. - L.
Die zulässigen
Ordnungsmaß-
nahmen finden sich
unter Art. 86 Abs. 2
BayEUG. Einen
Schüler während
des Unterrichts aus
dem Klassenzimmer
zu verweisen, ist
dort nicht vorgese-
hen und daher als
Ordnungsmaß-
nahme nicht zu-
lässig. Zudem ist
durch diese erziehe-
rische Maßnahme
nicht mehr die Aufsichtspflicht der Schule
erfüllt. Allerdings ist der Ausschluss in
einem Fach oder vom (gesamten) Unter-
richt für eine bestimmte Dauer grundsätz-
lich möglich. Ausgesprochen werden
kann er aber nur vom Schulleiter bzw.
dem Disziplinarausschuss.
Vor die Tür
Nicht zulässig
An der Realschule, die unser Sohn besucht,
gibt es ein eigenartiges Verfahren, verges-
sene Hausaufgaben zu ahnden. Wer drei-
mal die Hausaufgaben nicht erledigt hat,
bekommt eine mündliche Note 6, die bei
der Zeugnisnote miteingerechnet wird.
Ist das denn zulässig?
Elisabeth G. - W.
Die Beurteilung der Hausaufgaben
findet sich im Wesentlichen in der Note
für die Mitarbeit. Im Rahmen des päd-
agogischen Ermessens ist es jedoch mög-
lich, die in den Hausaufgaben gezeigten
Leistungen bei der Festsetzung der Zeug-
nisnoten angemessen zu berücksichtigen.
Allerdings ist es nicht erlaubt, dass sich
fehlende Hausaufgaben auf die Note in
einem Fach auswirken. Für das dreima-
lige Nichterledigen der Hausaufgaben die
mündliche Note 6 zu erteilen, ist daher
nicht zulässig.
Meine Tochter in der 8.
Klasse Gymnasium hat
neulich in der Pause ihr
Handy eingeschaltet. Ob-
wohl sie weiß, dass das
verboten ist, wollte sie kurz
etwas nachsehen. Der Leh-
rer nahm ihr das Handy ab
und erteilte ihr zusätzlich
einen Verweis. Kann ich
gegen den Verweis Wider-
spruch einlegen?
Jutta N. - M.
Das Verhängen einer
Ordnungsmaßnahme liegt
im pädagogischen Ermes-
sen der jeweiligen Lehr-
kraft. Ein Verweis ist die
mildeste Form einer Ord-
nungsmaßnahme. Er wird
auch wirksam, wenn ihn
Eltern nicht unterschrei-
ben. Allerdings kann man
der Lehrkraft gegenü-
ber zum Ausdruck
bringen, dass man
den Verweis als
nicht gerechtfer-
tigt ansieht. Einen
förmlichen Wider-
spruch gegen diese päda-
gogische Maßnahme kann
man jedoch nicht einle-
gen, da es sich nicht um
einen Verwaltungsakt
handelt.
Verweis