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Sippenha~
auf der Eselsbank?
Bloß weil wir in
der letzten Zeit
ein~ge
Differenzen
mit dem Lehrer
hatten, wird
unser Kind offen–
bar immer stärker
benachteiligt. Ich
befürchte sogar,
daß er es in die
Eselsbank setzt,
mit der den Kin–
dern bei jeder
Gelegenhai t ge-.
droht wird. Wie
kann ich meinem
Buben die Freude
an der Schule
retten?
R. Benzing - K.
Persönliche Schwierig–
keiten der Eltern mit
dem Lehrer dürfen auf
gar keinen Fall zu einer
Benachteiligung
des
Schülers führen. Vor al–
lem die Isolierung eines
Kindes auf der "Esels–
bank" wird mit Recht
zu den pädagogischen
Todsünden
gezählt.
Sprechen Sie umgehend
mit dem Lehrer und
versuchen Sie, das frü–
here Vertrauen wieder
herzustellen. Notfalls bit–
ten Sie den Schulleiter,
den Elternbeirat oder
den Klassenelternspre–
cher um Vermittlung>
.............................
Aus
•
e1gener
Tasche
Beim Volleyball–
spielen im
Sportunterricht
wurde meiner
Tochter die Brille
zerbrochen. Den
Schaden wollte sie
im Schulsekreta–
riat melden. Dort
verwies man sie
aber an die Mit–
schülerin, die
unabsichtlich das
Malheur verur–
sacht hatte. Nun
schickte uns
deren Haftpflicht–
versicherung die
Rechnung für die
neue Brille zurück
mit folgendem Hin-
"Die Rechtspre–
chung vertritt die
Ansicht, daß ein
Teilnehmer an
einem Spiel wie
dem Volleyball–
spiel Schäden, die
sich aus dem
Spiel ergeben, in
Kauf nimmt. Für
solche Fälle be–
steht keine Haf–
tung der Mitspie–
ler."
Müssen wir also
den im Sport–
unterricht der
Schule entstan–
denen Schaden
wirklich selber
tragen?
F. Borngässer-
J.
Daran führt kein Weg
vorbei. Der entstandene
Schaden steht zwar in
ursächlichem
Zusam–
menhang mit einer ver–
sicherten Tätigkeit (Teil-
nahme am Spor'tunter–
richt), der Versicherungs–
schutz erstreckt sich
aber nur auf Körper–
schäden. für Sachschä–
den gibt es von der ge–
setzlichen Schüler-Un–
fallversicherung keinen
Ersatz. Nur -wenn der
Aufsicht führenden Lehr–
kraft eine Amtspflicht–
verletzung nachgewie–
sen werden kann, die
den Schadensfall aus–
löste, muß der Freistaat
Bayern
die
Haftung
übernehmen.
Dafür
zeigt sich in Ihrem Fall
aber kein Anhaltspunkt.
Auch die Mitschülerin
hat nicht fahrlässig ge–
handelt. Deshalb müs–
sen Sie also wohl oder
übel für den Schaden
selbst aufkommen.
.............
Pllicht
nur
bei Licht
~
Darf ein Schulkon–
zert so spät ange–
setzt werden, daß
die Kinder erst
bei Du'nkelheit
nach Hause gehen
können? Ich halte
ich derartige Ver–
anstaltungen
grundsätzlich be–
grüße, das möchte
ich betonen.
H. Kusenberg -
J.
"Abendliche Veranstal–
tungen
dürfen
für
minderjährige Schüler
grundsätzlich nicht ver–
bindlich sein", heißt es
in äer Bekanntmachung
des . Kultusministeriums
vom 23. 4. 1976 (Amts–
blatt 1976, Seite 133).
Und weiter: "Ort und
Zeit ·schulischer Veran–
staltungen
außerhalb
des Unterrichts, an de–
nen minderjährige Schü–
ler teilnehmen, sollen
so gelegt werden, daß
unübliche Gefährdun–
gen auf dem Schulweg
möglichst ausgeschlos–
sen sind. Die Aufsichts–
pflicht der Schule er–
streckt sich zwar nicht
auf den Schulweg; die
Fürsorgepflicht verlangt
jedoch, bei der Festset–
zung schulischer Veran–
staltungen · erhöhte Ge–
fahren auf dem Schul–
weg nach Möglichkeit
zu vermeiden." Findet
eine nicht 'verbindliche
Veranstaltung, z. B. ein
Schulkonzert, am Abend
statt, so muß den Eltern
Beginn und Ende vorher
mitgeteilt werden. Für
den sicheren Heimweg
soll die Schule außer–
dem Vorkehrungen an–
regen, z. B. eine Nach–
barschaftshilfe der El–
tern oder den Begleit–
schutz
minderjähriger
durch ältere Schüler.
.............
Wo gibt's
denn
so was?
Eben höre ich, daß
mein Bub heute
vormittag in
Deutsch, Heimat–
und Sachkunde
Probearbeiten
schreiben mußte.
Natürlich ist das
Kind fix und fer–
tig. Was "Sollen
alle die schönen
Reden über Ent–
lastung der
Schüler durch
Fünftagewoche,
Verminderung der
Wochenstunden–
zahl und Kürzung
der Lehrpläne,
wenn sogar
schon Achtjährige
in der Grund- '
schule drei
Proben an einem
Tag schreiben
müssen?
F. Dieberg - A.
Das ist ein klarer Ver–
stoß gegen die gelten–
den Vorschriften. Die
Probearbeiten in der
Volksschule sind näm–
lich genau wie die
Schulaufgaben in der
Realschule oder dem
Gymnasium in mög–
lichst gleichmäßigen Ab–
ständen über das ganze
Schuljahr zu verteilen.
Mehr als zwei Probe–
arbeiten sollen in der
Woche nicht abgehalten
werden. Für einen Tag
darf nicht mehr als eine
einzige Probearbeit an–
gesetzt werden. Die gel–
tenden Vorschriften ste–
hen in
§
1 Nr. 20.12.3
der Ergänzenden Be–
stimmungen zur Allge–
meinen Schulordnung
für die Volksschulen.
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