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Kooperative Formen des Lernen

nach

Art. 30a Abs. 7 BayEUG

sind:

1. Kooperationsklassen (GS, MS, BS): gemeinsame Unterrichtung von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem

Förderbedarf mit stundenweiser Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD).

2. Partnerklassen: Kooperation von Klassen der Förderschule mit Klassen der allgemeinen Schule oder einer anderen

Förderschule; gemeinsamer, meist lernzieldifferenter Unterricht.

3. Offene Klassen der Förderschulen: Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können eine Förderschule unter

bestimmten Bedingungen besuchen.

Die inklusive Schule

nach

Art. 30b BayEUG

1. Inklusion einzelner Schüler

(Abs. 2)

2. Schulen mit dem Schulprofil Inklusion

(Abs. 3 bis 5)

3. Klassen mit festem Lehrertandem an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion

(Abs. 5)

Bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Hören, Sehen

oder körperlich-motorischer Entwicklung in die jeweilige Schulart bedarf es der Zustimmung des Sachaufwandsträgers. Eine

Verweigerung der Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen erfolgen

(Art. 30a Abs. 4 BayEUG)

.

An Grund-, Mittel- und Berufsschulen müssen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, so die Sonderregelung, die

Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen. Ein individueller Förderplan kann vielmehr die zu erreichenden Lern

ziele festschreiben. Schüler, die die Lernziele der Mittelschule und der Berufsschule nicht erreichen, erhalten ein Abschluss

zeugnis mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele.

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An den anderen Schularten bleiben die schulartspezifischen Regelungen für die Aufnahme, für das Vorrücken, für den Schul

wechsel und für die Durchführung von Prüfungen unberührt. Individuelle Benachteiligungen können durch einen Nachteils

ausgleich ausgeglichen werden.

2.1.1 Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

2.1.1.1 Rahmenbedingungen

Art. 37 Abs. 1 BayEUG:

Schulpflichtige Kinder, die bis zum 30. September 6 Jahre alt werden, werden automatisch

von der zuständigen Sprengelschule zur Anmeldung/Einschreibung eingeladen.

Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG:

Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht

durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.

Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayEUG:

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können unter Beachtung der schul-

artspezifischen Regelungen in der allgemein bildenden Schule, einer Schule mit Schulprofil Inklusion (unmittelbare

Anmeldung nur dann, wenn diese auch Sprengelschule ist; sonst: Absprache mit dem Staatl. Schulamt) oder in

einem Förderzentrum angemeldet werden.

Art. 41 Abs. 3 Satz 1 BayEUG:

Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem

sonderpädagogischen Förderbedarf sollen sich rechtzeitig bei einer schulischen Beratungsstelle über die möglichen

Lernorte informieren.

Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG:

Grundlegendes Entscheidungsrecht der Eltern bzgl. des schulischen Lernorts.

Art. 30a Abs. 5 Satz 1 BayEUG:

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer

bestimmten Schulart.

§ 14 VSO-F:

Der sonderpädagogische Förderbedarf muss den Besuch der Förderschule rechtfertigen.

Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG:

Die Aufnahme an einem Förderzentrum setzt die Erstellung eines sonder-

pädagogischen Gutachtens voraus.

§ 28 VSO-F:

Im sonderpädagogischen Gutachten ist der sonderpädagogische Förderbedarf eines Kindes zu

beschreiben, eine Aussage zu den Voraussetzungen des

§ 14 VSO-F

zu treffen und die erforderlichen Förder-

maßnahmen aufzuzeigen.

§ 28 Abs. 9 VSO-F:

Nach der Aufnahme eines Schülers im Förderzentrum wird die betreffende Sprengelgrund-

schule durch die Schulleitung des Förderzentrums informiert.