Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten

Lese- und Rechtschreib-Störung erkennen und behandeln

Unter einer Lese- und Rechtschreib-Störung (Legasthenie) ist eine isolierte Beeinträchtigung beim Lesen und/oder Rechtschreiben zu verstehen. Statistisch gesehen ist jedes 20. Kind betroffen, in jeder Schulklasse ist also durchschnittlich ein Kind mit einer Lese-Rechtschreib-Störung.

Deshalb sollte bei folgenden Hinweisen frühzeitig überprüft werden, ob bei einem Kind möglicherweise eine Lese- und Rechtschreib-Störung vorliegt:

Das Kind

  • hat besondere Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens.
  • macht beim Lesen und Rechtschreiben wesentlich mehr Fehler als andere Kinder.
  • versagt ohne erkennbare Gründe (so liegt z. B. kein Seh-und/oder Hörfehler, keine hohe psychische Belastung, keine unterdurchschnittliche Intelligenz vor).

Wenn die Schwierigkeiten des Kindes durch äußere Belastungsfaktoren doch erklärbar sind, weil es z. B. krankheitsbedingt den Unterricht selten besuchen konnte oder wegen Umzugs der Familie die Schule häufig wechseln musste, besteht Grund zur Annahme, dass die Probleme beim Lesen- und Schreibenlernen nur vorübergehend sind und durch Übung und Erfahrung verschwinden.

Verborgene Gründe können im neurobiologischen und neuropsychologischen Bereich, z. B. in einem eingeschränkten Arbeitsgedächtnis liegen. Auch Vererbung spielt eine Rolle.

Eine Diagnose kann durch eine Schulpsychologin bzw. einen Schulpsychologen, einen Facharzt für Kinder- und Jugendlichen-Psychiatrie oder einen besonders ausgebildeten Kinder- und Jugendlichen-Therapeut erfolgen.

 Dazu gehört eine ärztliche Untersuchung, ob das Kind gesund ist, ein Intelligenztest sowie Lese- und Rechtschreibtests. Auch sollte untersucht werden, ob sich das Kind gut konzentrieren kann und nicht psychisch stark belastet ist.

Verfahrensweise bei Lese-Rechtschreib-Störung

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) regelt in den §§ 31-36 individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen, z.B. auch im Bereich des Lesens und Rechtschreibens.

Die Regelungen gelten für alle Schularten. In der Verfahrensweise kann es Unterschiede geben. Deshalb ist es am besten, wenn im Sekretariat der Schule oder beim zuständigen Schulpsychologen nachgefragt wird. Viele Schulen geben auch ein Informationsblatt mit den wichtigsten Hinweisen dazu heraus.

Um Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und/oder Notenschutzes im Bereich des Lesens und/oder Rechtschreibens zu beantragen, sind folgende Schritte notwendig:

Diagnose einer Lese-Rechtschreib-Störung, einer (isolierten) Lesestörung oder einer (isolierten) Rechtschreib-Störung

Die Diagnose kann von einem Facharzt für Kinder und Jugendlichen-Psychiatrie (ärztliches Zeugnis), einem entsprechend ausgebildeten Psychologen für Kinder und Jugendliche oder durch eine Schulpsychologin bzw. einen Schulpsychologen erstellt werden.

Antragstellung der Eltern oder der volljährigen Schülerin/des volljährigen Schülers

Der Antrag kann wie folgt kurz gefasst sein:

Wir beantragen für unser Kind (Name, Geburtsdatum, Klasse) auf Grund einer vorliegenden Lese-Rechtschreib-Störung Nachteilausgleich und/oder Notenschutz.

Ort, Datum , Unterschrift

An manchen Schulen gibt es Antragsformulare im Sekretariat.

Weitere Informationen und ein Antragsformular befinden sich im ISB-Handbuch.

Der Antrag wird bei der Schulleiterin bzw. beim Schulleiter eingereicht.

Beantragt werden kann Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz. Nachteilsausgleich bezieht sich auf veränderte Prüfungsbedingungen (z.B. Zeitzuschlag), Notenschutz auf eine veränderte Bewertung von Leistungen (z. B. Gewichtung von mündlichen und schriftlichen Leistungen) oder Nicht-Bewertung von Leistungen (z. B. Verzicht auf Bewertung des Vorlesens oder der Rechtschreibung).

Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. Bei Notenschutz erfolgt eine Zeugnisbemerkung. Am Anfang des Schuljahres bis eine Woche nach Schulbeginn kann schriftlich beantragt werden, dass ein bestehender Notenschutz nicht mehr gewährt werden soll.

Stellungnahme der Schulpsychologin/des Schulpsychologen

Für die Erstellung einer schulpsychologischen Stellungnahme benötigen Schulpsychologen in der Regel folgende Unterlagen:

  • Alle bisher vorliegenden ärztlichen Zeugnisse, Stellungnahmen und Testergebnisse zum Lesen und/oder Rechtschreiben: Die Testergebnisse sollten nach Möglichkeit nicht älter als zwei Jahre sein, Ausnahmen sind möglich.

  • Kopien aller vorliegenden Zeugnisse seit Einschulung des Kindes/Jugendlichen

  • Vom Kind/Jugendlichen selbst verfasste, abgeschriebene und diktierte Texte (z.B. Hefteinträge, Tafelabschriften, Übungsaufsätze, Übungsdiktate, schriftliche Leistungserhebungen im Fach Deutsch und Englisch)

  • Einschätzungen der unterrichtenden Lehrkräfte in Deutsch und den Fremdsprachen

Bescheid der Schulleiterin/des Schulleiters

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter erstellt den Bescheid auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahmen.  

Daher sollten Bescheide in regelmäßigen Abständen neu überprüft und neu ausgestellt werden.

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