Planstellen
Was ist eine Planstelle?
Die Einstellungen in den bayerischen staatlichen Schuldienst erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten grundsätzlich unter Berufung in das Beamtenverhältnis.
Die Bayerische Verfassung sowie das Beamtenstatusgesetz schreiben zwingend vor, dass die Vergabe öffentlicher Ämter in der gesamten Staatsverwaltung nach dem Leistungsprinzip, d. h. nach der in der Anstellungsprüfung erzielten Note bzw. bei außerbayerischen Bewerberinnen und Bewerbern der festgesetzten Vergleichsnote zu erfolgen hat. Die Anstellung von Lehrerkräften erfolgt demnach ausschließlich nach der erzielten Note.
Die Einstellungsnoten für das jeweilige Schuljahr ergeben sich durch die Gegenüberstellung der zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten mit den vorhandenen Bewerberinnen und Bewerbern. Die Einstellungsmöglichkeiten wiederum ergeben sich nicht nur durch die ausscheidenden Lehrkräfte (Ruhestände, Entlassungen, etc.), vielmehr sind hierbei auch Veränderungen bei der Beurlaubung und der Teilzeit von bereits dauerhaft im staatlichen Schuldienst beschäftigten Lehrkräften zu berücksichtigen, sodass die Einstellungsmöglichkeiten jährlichen Schwankungen unterliegen können.
Neben den genannten notenmäßigen Voraussetzungen müssen in jedem Fall aber auch die laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis gegeben sein (z. B. gesundheitliche Eignung).
Einstellungsnoten 2022
- Einstellungsnoten 2022 Lehramt für Sonderpädagogik pdf, 71 KB
- Einstellungsnoten 2022 für Fachlehrer pdf, 100 KB
- Einstellungsnoten 2022 für Förderlehrer pdf, 92 KB
Aktueller Prüfungsjahrgang und Warteliste
1. Aktueller Prüfungsjahrgang
Studienreferendare bewerben sich mit einem Fragebogen, den sie über ihre Seminarleitung erhalten und bis spätestens 15. April des Jahres über die Seminarleitung an die zuständige Regierung zurücksenden.
2. Warteliste
Konnten Bewerberinnen und Bewerbern des aktuellen Prüfungsjahrgangs aufgrund der Einstellungsnote kein unbefristetes Beschäftigungsangebot (Verbeamtung bzw. unbefristeter Arbeitsvertrag) gemacht werden, werden sie in die Warteliste aufgenommen. Über die Warteliste besteht insgesamt 5 Jahre lang die Möglichkeit, sich über eine jährliche Bereitschaftserklärung (ggf. mit Freigabeerklärung des Arbeitgebers) erneut zu bewerben. Das Formular der Bereitschaftserklärung mit dem zugehörigen Beiblatt erhalten die Bewerberinnen und Bewerber bei der zuständigen Regierung.
Abgabetermin bei der Regierung ist der 30. April eines jeden Jahres.
- Informationsgeheft für Studienreferendare zu einer Einstellung in den staatlichen Förderschuldienst 2021 pdf, 195 KB
- Hinweise über das Wartelistenverfahren pdf, 303 KB
Aktuelle Einstellungssituation
2022 ergab sich folgende Einstellungssituation für Lehrkräfte für Sonderpädagogik:
Von 312 Bewerbern des laufenden Prüfungsjahrgangs, der Wartelisten und der freien Bewerber konnten 312 Bewerber in den staatlichen Schuldienst übernommen werden (100%).
Festlegung der Einstellung 2022
Die Einstellung ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Zahl der Einstellungsmöglichkeiten sowie der Zahl der Bewerber und deren Noten. Die Notengrenze wiederum ergibt sich aus der Zahl der tatsächlichen Einstellungsmöglichkeiten. Sie kann im Förderschulbereich je nach studierter sonderpädagogischer Fachrichtung auf Grund der Bedarfssituation durchaus unterschiedlich sein.
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass definitive Vorhersagen über die Zahl der Einstellungen und damit auch über Einstellungsnoten für das Schuljahr 2021/2022 nicht möglich sind. Die Einstellungsnoten werden jährlich neu ermittelt. Vorherige Annahmen wären spekulativ und der Sache nicht dienlich.
Informationen zum Einstellungsverfahren
Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern erfolgreich abgelegt haben, gelten als bayerische Absolventen.
Eine Einstellung in den staatlichen Förderschuldienst ist für bayerische Absolventen
- aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang,
- von der Warteliste,
- sowie über eine sog. „Freie Bewerbung“ möglich.
Bei Interesse an einer Einstellung als „freier Bewerber“ wenden Sie sich bitte ab Dezember eines Jahres mit Mail an Frau Patricia Abbé. Dieser Mail fügen Sie eine Kopie Ihres Zeugnisses über die Erste (Lehramtsprüfung) und Zweite Staatsprüfung an. Daraufhin erhalten Sie den Einstellungsfragebogen für "freie Bewerber", der bis 15. Mai (Eingangsstempel) einzureichen ist.
Zahl der Neueinstellungen
Wie viele Lehrkräfte im September eines Jahres neu eingestellt werden können, hängt sowohl vom Ersatzbedarf, also von der Anzahl an ausscheidenden Lehrkräften (Elternzeiten, Ruhestand, Entlassung, …), als auch vom Umfang der vom Bayerischen Landtag zur Verfügung gestellten Stellen und Haushaltsmittel für Arbeitsverträge ab.
Einstellungsentscheidungen können erst im Juli getroffen werden, da der Ersatzbedarf für das neue Schuljahr bei allen Schularten erst im Juni ermittelt werden kann. Dies liegt daran, dass eine valide Auswertung aller Parameter (Schülerzahlen, Entscheidungen der Lehrkräfte zu z. B. Ruhestand, Beurlaubung oder Teilzeit, etc.) erst zu diesem Zeitpunkt vorliegt.
Bei der Zuteilung zu einem Regierungsbezirk während des Einstellungsverfahrens ist es das Ziel des Staatsministeriums, eine gleichmäßige und bedarfsgerechte Personalversorgung der Schulen im gesamten Flächenstaat Bayern zu gewährleisten und die Notwendigkeiten der Personalversorgung der Schulen bestmöglich mit den individuellen Einsatzwünschen der Lehrkräfte in Einklang zu bringen. Dabei wird jeder Einzelfall intensiv geprüft und die persönliche Situation der Lehrkräfte im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Gleichwohl sind die Rahmenbedingungen der Personalzuweisungen in erheblichem Maße über die einschlägigen rechtlichen Vorgaben und maßgeblichen Landtagsbeschlüsse definiert. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG). Dies stellt somit ein grundlegendes Entscheidungskriterium für die Zuweisung zu einem Regierungsbezirk dar. Bei gleichrangigen sozialen Kriterien entscheidet der Leistungsgrundsatz über die Zuweisung zu einem Regierungsbezirk. Diese Kriterien prägen den Entscheidungs- bzw. Ermessensspielraum der jeweiligen Sachbearbeiter.
"Fiktiver Prüfungsjahrgang"
Verzögerungen
- durch Wehr- oder Zivildienst gemäß § 11 a Arbeitsplatzschutzgesetz bzw. § 78 Zivildienstgesetz,
- infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes gemäß Art. 14 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlBG) oder
- durch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen gemäß Art. 14 Abs. 2 LlBG
können im Rahmen der genannten gesetzlichen Regelungen bei der Einstellung berücksichtigt werden. Ein „fiktiver Prüfungsjahrgang“ entfaltet jedoch nur bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung der Anforderungen an die fachliche Eignung (Verschärfung der Einstellungsnote) seine Wirkung. Nicht in die gesetzlichen Voraussetzungen einbezogen sind Verzögerungen etwa durch ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr.
Verzögerungen durch Wehr- oder Zivildienst und infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes werden grundsätzlich von Amts wegen durch die Regierungen geprüft. Eine Verzögerung durch Pflege ist der zuständigen Regierung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes sowie einer detaillierten schriftlichen Erklärung des Bewerbers über Art und Umfang der (täglichen) Pflegeleistung unverzüglich mitzuteilen. Über die Anerkennung von Verzögerungen entscheidet die zuständige Regierung als Einstellungsbehörde. Die Betroffenen erhalten von dort gesondert Bescheid. Ansprechpartner für Fragen des fiktiven Prüfungsjahrgangs sind die Regierungen.