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10

lllfl'

~lliJSiliJNI~'I'

*

Viele Eitern haben Schulprobleme

Kleiner

Grenz-–

verkehr

Wir wohnen in

Baden-Württem–

berg, aber meine

Tochter geht in

ein bayerisches

Gymnasium. Die

anderen Kinder

besuchen Schulen .

in Baden-Württem–

berg. Weil aber

die Sonunerferien

in b eiden Ländern

verschieden gere–

gelt sind, kann

unsere Familie

fast keinen ge–

meinsamen Urlaub

mehr verbringen.

Eine "Extrawurst"

für meine Kinder

lehnen die Schulen

ab. Wie könnte ich

den gemeinsamen

Familienurlaub

retten?

F. Bandel -

u.

Für

Familien

im

Grenzbereich der beiden

Länder wurde eine Son–

derregelung getroffen,

die im Staatsanzeiger

1975, Nr. 36, nachzu–

lesen ist. Auf Antrag der

Eitern dürfen bayerische

Schulen demnach Kin–

der aus Baden-Württem–

berg ei nige Tage früher

in die Ferien entlassen

und zwar heuer schon

ab 26. Juli, nächstes Jahr

ab 25. Juli und 1978

ab 17. Juli. Auf diese

Weise haben die betrof–

fenen Familien wenig–

stens drei volle Wochen

gemeinsamen Urlaub.

GELD

FUR

PAPIER?

Ist die Schule be–

rechtigt, Geld für

Schulaufgabenpapie

von den Schülern

einzuziehen?

H. Mitterer - M.

Schulau fgabenpapier

gehört zum Sachauf–

wand, für den nicht die

Schüler oder deren Er-

ziehungsberechtigte auf–

kommen müssen, son–

dern die Schul- bzw.

die Sachaufwandsträger.

Das sind bei der Volks–

schule die Gemeinde

oder der Schulverband,

bei der Realschule die

Landkreise oder Ge–

meinden, beim staat–

lichen Gymnasium der

Staat, bei kommunalen

Gymnasien der kommu–

nale Träger. Die Forde–

rung der Schule ent–

behrt also jeder Rechts–

grundlage.

*

~

Verboten–

erlaubt

Meine Tochter,

zehn Jahre alt,

berichtete, daß

im Sexualkunde–

Unt-erricht ein

Film gezeigt

wurde, den der

Lehrer vom Fern–

sehen abgefi lmt

hat. Dürfen

unseren Kindern in

der Schule solche

x-beliebigen Filme

vorgeführt werden?

M. Häusler - St.

Ob ein Film im Un–

terricht vorgeführt wer–

den darf oder nicht,

hängt von seiner Zulas–

sung ab. Das gilt nicht

nur für Sexualerziehung,

sondern für alle Fächer.

Die zugelassenen Strei-–

fen sind in einem vom

Institut für Film und

Bild und von den bei–

den bayerischen staat–

lichen Landesbildstellen

herausgegebenen Film–

Bild-Tonkatalog aufge–

führt, den die Schulen

*

5

&

W möchte helfen.

*

Mit amtlichen Informationen

jeweils kostenlos erhal–

ten. Nur die darin ge–

nannten Filme dürfen

im Unterricht verwen–

det werden. Der Einsatz

eines x-beliebigen aus

dem Fernsehprogramm

aufgezeichneten Films

in der Schule wäre auch

ein Verstoß gegen die

Vorschriften des Urhe–

berrechtsgesetzes.

SCHUTZ

FÜR

SCHUHE

Sie haben ver–

öffentlicht,

es gehöre zur Für–

sorgepflicht der

Schule, durch ver–

sperrbare Garda–

robenschränke das

Eigentum -der Schü–

ler vor Verlust

oder Beschädigung

zu schützen.

Unsere Schule hat

weder verschließ–

bare Garderoben–

räume noch

-schränke . Auch

eine Versicherung

gegen Diebstahl

besteht nicht. Auf

der anderen Seite

wurde den Schülern

verboten, daß sie

die Mäntel, Schuhe

usw. mit ins Klas–

senzimmer nehmen.

Worauf gründet

sich eigentlich

Ihre Re chtsauffas–

sung, von der die

Schule offenbar

nichts weiß?

Wilhelm Rutter -

w.

S & W verweist auf

ein Urteil des Bundesge–

richtshofes vom 20. 9.

1973. Es wurde in der

"Neuen juristischen Wo–

chenschrift",

Jahrgang

1973, auf Seite 2102

veröffentlicht. Dort heißt

es: "Die Schule ist ver–

pflichtet, das berechtig–

terweise in die Schule

mitgebrachte Eigentum

der Schüler in angemes–

senem Umfang vor Ver–

lust und Beschädigung

zu schützen". Einen an–

gemessenen Schutz des

Schülereigentums bietet

die Aufbewahrung un–

ter Verschluß. Dazu ist

anzumerken, daß in

Bayern die Verantwor–

tung für die Einrichtung

der Schulgebäude beim

Schulaufwandsträger

liegt (also z. B. bei den

Kreis- oder Gemeinde–

verwaltungen, den Schul–

verbänden usw.).

*

Pflicht–

übung im

Wahllach

Mein Sohn besucht

den Wahlunterricht

in Steno. Zuerst

hat der Lehrer das

Üben den Schülern

selbst überlassen.

Jetzt auf einmal

bekommen s ie Haus–

aufgaben aufge–

brununt. Es steht

aber nirgendwo ,

daß es bei Wahl–

fächern Hausauf–

gaben gibt. Ich

meine, wenn ein

Lehrer sie einfach

einführt, sind die

Kinder noch lange

nicht ver–

pflichtet, sie

auch zu machen.

Oder?

M. Schreiber - L.

Ihre Ansicht ist nicht

Können Sie ver–

bindlich klär'en,

warin für Berufs–

fachschulen der

Unterricht an

Jagen vor den

Oster-, Pfingst–

und Weihnachts–

ferien zu enden

ha·t? Wir müssen

nämlich an diesen

Tagen den Unter–

richt bis zur

Neige absitzen,

sogar am Nach–

mittag.

An

den

benachbarten

Volks- und Real–

schulen sowie am

Gymnasium aber

schließt der

Unterricht vor

Ausbruch der

Ferien spätestens

mit der vierten

Stunde. Wir würden

uns freuen, wenn

wir bald mit den

anderen Schulen

g leichziehen

könnten. Oder gilt

für uns Berufs–

fachschüler ein

Sonderrecht?

s.

Winder - M.

Die

Schulordnung

kennt kein Sonderrecht

für

Berufsfachschüler.

Eine Bestimmung, die

es erlauben würde, daß

die Schulen an Tagen

vor Ferienbeginn den

stundenplanmäßigen

Unterricht . verkürzen,

gibt es in Bayern hicht.

richtig. Wer ein Wahl-

+

fach wählt, legt sich

~

auch die Pflicht auf, da-

Schreiben Sie an:

für zu arbeiten. Wenn

Redaktion

in der Allgemeinen

SCHULE

&

WIR

Schulordnung

nichts

Salvatorstr. 2

über Hausaufgaben bei

8000 München 2

Wahlfächern steht, so

Jede Anfrage

heißt das nicht, daß

mit vollständi-

Hausaufgaben schlank-

ger Absender-

weg "verboten" seien.

angabewird

Sobald der Lehrer sieht,

beantwortet.

daß der Erfolg des ,..---....,.,..,..,....

S

&

W behan-

Wahlunterrichts zweifel-

delt Ihre Zu-

haft ist, können schrift-

schrift ver-

liehe Hausaufgaben das

traulich. Bei

richtige Hilfsmittel sein.

der Veröffent-

Besonders in Stenogra-

lichung wer-

fie, wo allein Übung

den Name

den Meister macht.

und Adresse geändert.