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Viele Eitern haben Schulprobleme
Kleiner
Grenz-–
verkehr
Wir wohnen in
Baden-Württem–
berg, aber meine
Tochter geht in
ein bayerisches
Gymnasium. Die
anderen Kinder
besuchen Schulen .
in Baden-Württem–
berg. Weil aber
die Sonunerferien
in b eiden Ländern
verschieden gere–
gelt sind, kann
unsere Familie
fast keinen ge–
meinsamen Urlaub
mehr verbringen.
Eine "Extrawurst"
für meine Kinder
lehnen die Schulen
ab. Wie könnte ich
den gemeinsamen
Familienurlaub
retten?
F. Bandel -
u.
Für
Familien
im
Grenzbereich der beiden
Länder wurde eine Son–
derregelung getroffen,
die im Staatsanzeiger
1975, Nr. 36, nachzu–
lesen ist. Auf Antrag der
Eitern dürfen bayerische
Schulen demnach Kin–
der aus Baden-Württem–
berg ei nige Tage früher
in die Ferien entlassen
und zwar heuer schon
ab 26. Juli, nächstes Jahr
ab 25. Juli und 1978
ab 17. Juli. Auf diese
Weise haben die betrof–
fenen Familien wenig–
stens drei volle Wochen
gemeinsamen Urlaub.
•
GELD
FUR
PAPIER?
Ist die Schule be–
rechtigt, Geld für
Schulaufgabenpapie
von den Schülern
einzuziehen?
H. Mitterer - M.
Schulau fgabenpapier
gehört zum Sachauf–
wand, für den nicht die
Schüler oder deren Er-
ziehungsberechtigte auf–
kommen müssen, son–
dern die Schul- bzw.
die Sachaufwandsträger.
Das sind bei der Volks–
schule die Gemeinde
oder der Schulverband,
bei der Realschule die
Landkreise oder Ge–
meinden, beim staat–
lichen Gymnasium der
Staat, bei kommunalen
Gymnasien der kommu–
nale Träger. Die Forde–
rung der Schule ent–
behrt also jeder Rechts–
grundlage.
*
~
Verboten–
erlaubt
Meine Tochter,
zehn Jahre alt,
berichtete, daß
im Sexualkunde–
Unt-erricht ein
Film gezeigt
wurde, den der
Lehrer vom Fern–
sehen abgefi lmt
hat. Dürfen
unseren Kindern in
der Schule solche
x-beliebigen Filme
vorgeführt werden?
M. Häusler - St.
Ob ein Film im Un–
terricht vorgeführt wer–
den darf oder nicht,
hängt von seiner Zulas–
sung ab. Das gilt nicht
nur für Sexualerziehung,
sondern für alle Fächer.
Die zugelassenen Strei-–
fen sind in einem vom
Institut für Film und
Bild und von den bei–
den bayerischen staat–
lichen Landesbildstellen
herausgegebenen Film–
Bild-Tonkatalog aufge–
führt, den die Schulen
*
5
&
W möchte helfen.
*
Mit amtlichen Informationen
jeweils kostenlos erhal–
ten. Nur die darin ge–
nannten Filme dürfen
im Unterricht verwen–
det werden. Der Einsatz
eines x-beliebigen aus
dem Fernsehprogramm
aufgezeichneten Films
in der Schule wäre auch
ein Verstoß gegen die
Vorschriften des Urhe–
berrechtsgesetzes.
•
SCHUTZ
FÜR
SCHUHE
Sie haben ver–
öffentlicht,
es gehöre zur Für–
sorgepflicht der
Schule, durch ver–
sperrbare Garda–
robenschränke das
Eigentum -der Schü–
ler vor Verlust
oder Beschädigung
zu schützen.
Unsere Schule hat
weder verschließ–
bare Garderoben–
räume noch
-schränke . Auch
eine Versicherung
gegen Diebstahl
besteht nicht. Auf
der anderen Seite
wurde den Schülern
verboten, daß sie
die Mäntel, Schuhe
usw. mit ins Klas–
senzimmer nehmen.
Worauf gründet
sich eigentlich
Ihre Re chtsauffas–
sung, von der die
Schule offenbar
nichts weiß?
Wilhelm Rutter -
w.
S & W verweist auf
ein Urteil des Bundesge–
richtshofes vom 20. 9.
1973. Es wurde in der
"Neuen juristischen Wo–
chenschrift",
Jahrgang
1973, auf Seite 2102
veröffentlicht. Dort heißt
es: "Die Schule ist ver–
pflichtet, das berechtig–
terweise in die Schule
mitgebrachte Eigentum
der Schüler in angemes–
senem Umfang vor Ver–
lust und Beschädigung
zu schützen". Einen an–
gemessenen Schutz des
Schülereigentums bietet
die Aufbewahrung un–
ter Verschluß. Dazu ist
anzumerken, daß in
Bayern die Verantwor–
tung für die Einrichtung
der Schulgebäude beim
Schulaufwandsträger
liegt (also z. B. bei den
Kreis- oder Gemeinde–
verwaltungen, den Schul–
verbänden usw.).
*
Pflicht–
übung im
Wahllach
Mein Sohn besucht
den Wahlunterricht
in Steno. Zuerst
hat der Lehrer das
Üben den Schülern
selbst überlassen.
Jetzt auf einmal
bekommen s ie Haus–
aufgaben aufge–
brununt. Es steht
aber nirgendwo ,
daß es bei Wahl–
fächern Hausauf–
gaben gibt. Ich
meine, wenn ein
Lehrer sie einfach
einführt, sind die
Kinder noch lange
nicht ver–
pflichtet, sie
auch zu machen.
Oder?
M. Schreiber - L.
Ihre Ansicht ist nicht
Können Sie ver–
bindlich klär'en,
warin für Berufs–
fachschulen der
Unterricht an
Jagen vor den
Oster-, Pfingst–
und Weihnachts–
ferien zu enden
ha·t? Wir müssen
nämlich an diesen
Tagen den Unter–
richt bis zur
Neige absitzen,
sogar am Nach–
mittag.
An
den
benachbarten
Volks- und Real–
schulen sowie am
Gymnasium aber
schließt der
Unterricht vor
Ausbruch der
Ferien spätestens
mit der vierten
Stunde. Wir würden
uns freuen, wenn
wir bald mit den
anderen Schulen
g leichziehen
könnten. Oder gilt
für uns Berufs–
fachschüler ein
Sonderrecht?
s.
Winder - M.
Die
Schulordnung
kennt kein Sonderrecht
für
Berufsfachschüler.
Eine Bestimmung, die
es erlauben würde, daß
die Schulen an Tagen
vor Ferienbeginn den
stundenplanmäßigen
Unterricht . verkürzen,
gibt es in Bayern hicht.
richtig. Wer ein Wahl-
+
fach wählt, legt sich
~
auch die Pflicht auf, da-
Schreiben Sie an:
für zu arbeiten. Wenn
Redaktion
in der Allgemeinen
SCHULE
&
WIR
Schulordnung
nichts
Salvatorstr. 2
über Hausaufgaben bei
8000 München 2
Wahlfächern steht, so
Jede Anfrage
heißt das nicht, daß
mit vollständi-
Hausaufgaben schlank-
ger Absender-
weg "verboten" seien.
angabewird
Sobald der Lehrer sieht,
beantwortet.
daß der Erfolg des ,..---....,.,..,..,....
S
&
W behan-
Wahlunterrichts zweifel-
delt Ihre Zu-
haft ist, können schrift-
schrift ver-
liehe Hausaufgaben das
traulich. Bei
richtige Hilfsmittel sein.
der Veröffent-
Besonders in Stenogra-
lichung wer-
fie, wo allein Übung
den Name
den Meister macht.
und Adresse geändert.