Inklusion an Schulen in Bayern: Infomationen für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen - page 8

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2.1.1.2 Aufnahmeverfahren
Grundschule
Förderzentrum
§ 21 GrSO:
Anmeldung an der Grundschule durch einen
Erziehungsberechtigten in Begleitung des betreffenden
Kindes.
Die Erziehungsberechtigten sind vom FZ nachweislich über
die Möglichkeiten eines gemeinsamen Unterrichts und
Schullebens nach
Art. 30a und 30b BayEUG
zu informieren
(Empfehlung: Beratungsprotokoll).
§ 28 VSO-F:
Direkte Anmeldung an Förderzentren
Mitte April bis Mitte Mai durch einen Erziehungsberechtig
ten in Begleitung des betreffenden Kindes.
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Überprüfung der Schulfähigkeit durch Lehrkräfte der GS,
evtl. Unterstützung durch das FZ/SFZ (Screening/Schul
spiel).
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Zur Einschätzung eines sonderpädagogischen Förder
bedarfs: Anforderung einer Diagnostik vom FZ/SFZ.
Überprüfung der Schulfähigkeit, Feststellung des sonder
pädagogischen Förderbedarfs.
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Die Erziehungsberechtigten sind mindestens eine Woche vorher über Zeitpunkt, Art und Umfang der erforderlichen
förderdiagnostischen Maßnahmen zu informieren
(§ 28 Abs. 4 Satz 2 VSO-F)
. Die Ergebnisse der sonderpädagogischen
Diagnostik sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern. Sie sind ergebnisoffen zu beraten zu den rechtlich möglichen
(Art. 30a und 30b BayEUG)
und tatsächlich zur Verfügung stehenden Förderorten
(§ 28 Abs. 1 Satz 1 VSO-F)
.
Die Erziehungsberechtigten entscheiden über den gewünschten Lernort
(Art. 41 BayEUG)
.
Lehrkräfte für Sonderpädagogik erstellen den Förderdiag
nostischen Bericht als Voraussetzung für die sonderpäda
gogische Förderung an der Grundschule
(Art. 30b Abs. 4
BayEUG und § 25 VSO-F)
.
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In einem sonderpädagogischen Gutachten ist der sonder
pädagogische Förderbedarf zu beschreiben, eine Aussage
zu den Voraussetzungen des
§ 14 VSO-F
zu treffen und
Fördermaßnahmen aufzuzeigen
(§ 28 Abs. 4 Satz 1 VSO-F)
.
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Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in die
Grundschule
(Art. 41 Abs. 5 BayEUG)
. Bei Aufnahme nach
Art. 30a und 30b BayEUG
ist die Zustimmung des Sach
aufwandsträgers notwendig.
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in das
Förderzentrum. Die Schulleitung der Sprengelgrundschule
wird durch die Schulleitung des Förderzentrums informiert
(§ 28 Abs. 9 VSO-F)
.
Ablehnung der Aufnahme
(Art. 41 Abs. 5 und 6 BayEUG
und § 21 Abs. 3 GrSO)
: Bestehen die Erziehungsberech
tigten weiter auf einer Aufnahme, wird die Angelegenheit
durch die Schulleitung dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.
Zudem ist eine probeweise dreimonatige Aufnahme als
Voraussetzung für eine endgültige Entscheidung möglich.
Ablehnung der Aufnahme
(Art. 41 Abs. 5 und 6 BayEUG
und § 28 Abs. 6 und 7 VSO-F)
: Die Regierung kann für
die Dauer von bis zu einem Schuljahr das Kind probeweise
an ein Förderzentrum überweisen. Eine Verlängerung der
Probezeit ist bis zum Ende des Schulhalbjahres möglich.
Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die abschließende Ent
scheidung.
2.1.1.3 Zurückstellung
Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Schulleitung der Grundschule
oder des Förderzentrums, sofern das Kind dort angemeldet worden ist
(Art. 41 Abs. 7 BayEUG)
. Die Förderschule ist zu
beteiligen, wenn die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die
Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen
(Art. 41 Abs. 7 Satz 4 BayEUG)
.
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