Presse von Schülern für Schüler

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Zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Schülerzeitungen an öffentlichen Schulen in Bayern geändert. Nach dem neu gefassten Art. 63 BayEUG können die Schülerzeitungsredakteure künftig wählen, ob sie die Schülerzeitung entweder als "Druckwerk im Sinn des Bayerischen Pressegesetzes (BayPRG)" oder - wie bisher - als Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung erscheinen lassen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Schülerzeitungen

Wird die Schülerzeitung von der Schule veröffentlicht?

Seit Beginn des Schuljahres 2006/2007 hat die Redaktion der Schülerzeitung das Wahlrecht, ob die Schülerzeitung entweder - wie bisher - als Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung oder als Druckwerk im Sinn des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) erscheint (Art. 63 Abs. 1 Satz 4 BayEUG).
Wenn die Schülerzeitung als Druckwerk im Sinn des BayPrG erscheint, so soll der Schulleiter die Herausgeber und Redakteure über die presserechtlichen Folgen (Art. 3 Abs. 2, Art. 5, 7 bis 10 und 11 BayPrG) informieren und die Erziehungsberechtigten der mitwirkenden minderjährigen Schüler davon unterrichten (Art. 63 Abs. 2 Sätze 1und 3 BayEUG).

Welche presserechtlichen Vorschriften müssen beachtet werden?

Wird die Erscheinungsform „Druckwerk im Sinne des BayPrG“ gewählt, sind
bestimmte presserechtliche Anforderungen zu beachten. Erscheint die
Schülerzeitung in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten und übersteigt ihre Auflage 500 Stück (Art. 6 Abs. 2 und 3 BayPrG), so liegt sogar eine Zeitung im Sinne des BayPrG vor, an die neben den allgemeinen noch weitere presserechtliche Anforderungen treten.

1. Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung (Art. 3 Abs. 2 BayPrG):
Die Presse muss die Richtigkeit der von ihr verbreiteten Tatsachen prüfen.
Tatsachen sind Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Handelt es sich jedoch um Meinungsäußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Meinens und Dafürhaltens geprägt sind, so beschränkt sich die Sorgfaltspflicht auf die Beachtung der persönlichen Ehre, d.h. vor allem den Ausschluss unzulässiger Schmähkritik. Bei der Bewertung von Meinungsäußerungen gibt es keine Kategorien wie „richtig“ oder „falsch“. Die Grenze zur Schmähkritik ist jedoch überschritten, wenn das abwertende Urteil zur bloßen Verächtlichmachung der Person herabsinkt. Auch Art. 63 Abs. 3 BayEUG enthält die Pflicht zur Beachtung der Grundsätze einer fairen Berichterstattung und zur Rücksichtnahme auf die Vielfalt der Meinungen und den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Es empfiehlt sich, die Schülerinnen und Schüler für die Unterschiede von Tatsachenbericht einerseits und Meinungsäußerung andererseits zu sensibilisieren.

2. Bestellung eines verantwortlichen Redakteurs:
Nur für den Fall, dass die Schülerzeitung die Voraussetzungen einer Zeitung im
Sinne des BayPrG erfüllt, muss mindestens ein verantwortlicher Redakteur bestellt werden (Art. 5 Abs. 1 BayPrG). Da es sich bei Schülerzeitungen um Druckwerke handelt, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler derselben Schule geschrieben werden, kann zum verantwortlichen Redakteur auch eine Minderjährige oder ein Minderjähriger bestellt werden (Art. 5 Abs. 4 BayPrG). Die Aufgabe des verantwortlichen Redakteurs besteht darin, den gesamten zu veröffentlichenden Stoff auf seine Strafbarkeit hin zu prüfen und Veröffentlichungen strafbaren Inhalts zu verhindern. Zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs eines periodischen Druckwerks wird vermutet, dass er den Inhalt eines unter seiner Verantwortung erschienenen Textes gekannt und den Abdruck gebilligt hat (Art. 11 Abs. 2 BayPrG).

3. Impressumspflicht (Art. 7 und 8 BayPrG):
Die sog. Impressumspflicht soll es den Behörden wie auch Dritten ermöglichen, die für den Inhalt des Druckwerks Verantwortlichen jederzeit straf-, zivil- und presserechtlich haftbar zu machen. Genannt sein müssen der Drucker und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber (Art. 7 Abs. 1 BayPrG). Bei Zeitungen im Sinne des BayPrG müssen ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs und die für den Anzeigenteil verantwortliche Person genannt sein (Art. 8 Abs. 1 und 2 BayPrG). Bei Schülerzeitungen wird die Zusammensetzung der an ihrer Erstellung beteiligten Personengruppe, die Auflage und die Häufigkeit ihres Erscheinens je nach Schulart und Schulgröße variieren. Vermutlich wird es meist keinen Verleger oder Herausgeber im presserechtlichen Sinne geben, auch ist nur bei Zeitungen im Sinne des BayPrG die Bestellung eines verantwortlichen Redakteurs notwendig. In solchen Fällen erscheint es sinnvoll, im Impressum die an der Erstellung der Schülerzeitung Beteiligten zu nennen.

4. Trennung von redaktionellem Teil und Anzeige- und Reklametexten:
Bei Zeitungen im Sinne des BayPrG müssen redaktioneller Teil und Anzeigen- und Reklametexte voneinander getrennt sein, um die Glaubwürdigkeit der Presse zu bewahren (Art. 9 BayPrG). Inserate müssen gekennzeichnet sein, sofern ihr Anzeigencharakter nicht bereits auf den ersten Blick durch Anordnung und Gestaltung erkennbar ist. Weiterhin ist unabhängig davon, ob die Schülerzeitung als Einrichtung der Schule oder als Druckwerk im Sinne des BayPrG erscheint, auch das Verbot politischer Werbung zu beachten. Politische Werbung ist im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände nicht zulässig (Art. 84 Abs. 2 BayEUG). Das Verbot betrifft also generell Schülerzeitungen, die auf dem Schulgelände verteilt werden.

5. Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung (Art. 10 BayPrG):
Bei Zeitungen im Sinne des BayPrG hat jede Person oder Behörde, die durch eine von der Presse aufgestellte Tatsachenbehauptung unmittelbar betroffen ist, Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung. Der Abdruck muss unverzüglich, und zwar in demselben Teil der Zeitung und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen.

6. Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen:
Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen (Art. 11 BayPrG). Geringere Verstöße gegen die im BayPrG enthaltenen Ordnungsvorschriften werden als bloße mit Geldbuße belegte Ordnungswidrigkeiten geahndet. Bei Schülerinnen und Schülern sind in diesem Zusammenhang die entsprechenden Altersgrenzen zu beachten. Wer bei Begehung der Tat noch nichtv vierzehn Jahre alt ist, ist schuldunfähig (§ 19 StGB) bzw. handelt nicht vorwerfbar (§ 12 OWiG). Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist ein Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Dieselben Ausführungen gelten auch bei der Frage nach der Möglichkeit der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit (§ 12 Abs. 1 OWiG). Grundsätzlich kommen im Rahmen von Schülerzeitungen v.a. Straftaten gegen die persönliche Ehre, wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB) in Betracht.

Welche Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung müssen bedacht werden?

1. Die zivilrechtliche Haftung sieht grundsätzlich Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und/oder Schadensersatz des in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten vor.
Erscheint die Schülerzeitung als Druckwerk im Sinne des BayPrG, sind die beteiligten Schülerinnen und Schüler grundsätzlich selbst zivilrechtlich verantwortlich. Dem Verletzten gegenüber haften sämtliche an einer unerlaubten Handlung Beteiligten voll als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Verletzte wählen kann, an wen er sich hält. Intern müssen die Gesamtschuldner einen Ausgleich finden, der ihrem jeweiligen Verantwortungsanteil entspricht.

2. Bei den Schülern handelt es sich regelmäßig um Minderjährige, für die im Bereich der zivilrechtlichen Haftung Folgendes gilt: Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem andern zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzt (§ 823 Abs. 3 BGB).
Der Minderjährige kann zurechnungsfähig und damit verantwortlich sein, wenn er gegen vorausgegangene Verbote und Warnungen gehandelt hat und die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit nötige Verstandesreife besaß. Der Schulleiter soll Herausgeber und Redakteure über die presserechtlichen Folgen unterrichten (Art. 63 Abs. 2 BayEUG). Die Schülerinnen und Schüler dürften daher aufgrund dieser Unterrichtung vor möglichen Rechtsverletzungen gewarnt sein, so dass bei ihnen die Einsichtsfähigkeit in begangenes Unrecht in der überwiegenden Zahl der Fälle wohl weitgehend zu bejahen ist. Stets sind jedoch die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

3. Die Erziehungsberechtigten sind über die Entscheidung zu unterrichten, dass die Zeitung als Druckwerk im Sinne des Pressegesetzes erscheint.
Ihre Haftung bleibt unberührt (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Als über ihre minderjährigen Kinder Aufsichtspflichtige sind Eltern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den ihre Kinder einem Dritten widerrechtlich zufügen (§ 832 BGB). Die Eltern haben aufgrund ihres Erziehungsrechts nach §§ 1626, 1631, 1631 a BGB die Befugnis, sich Beiträge ihrer Kinder zu einer Schülerzeitung vor Veröffentlichung vorlegen zu lassen. Faktisch werden die Möglichkeiten der Einflussnahme der Erziehungsberechtigten jedoch gering sein.

4. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 5 BayEUG soll sich die Redaktion eine beratende Lehrkraft wählen, die die Schülerzeitung pädagogisch betreut.
Das Tätigwerden der Lehrkraft stellt zwar ein Dienstgeschäft dar, ist jedoch nur beratender Natur. Die beratende Lehrkraft soll insbesondere darauf hinwirken, dass die Grundsätze der fairen Berichterstattung, das Recht der persönlichen Ehre und andere Rechtsvorschriften beachtet werden. Im Fall der Herausgabe der Schülerzeitung als Druckwerk im Sinne des BayPrG soll die beratende Lehrkraft außerdem die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur im Verhältnis zur Schulleitung und bei der Umsetzung der presserechtlichen Vorschriften unterstützen.

Wie läuft das Verfahren vor der Verteilung der Schülerzeitung ab?

Sofern die Schülerzeitung auf dem Schulgelände verteilt werden soll, ist dem Schulleiter rechtzeitig vor Drucklegung ein Exemplar zur Kenntnis zu geben (Art. 63 Abs. 4 BayEUG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Schülerzeitung als Einrichtung der Schule oder als Druckwerk im Sinne des BayPrG erscheint.
Der Schulleiter kann Einwendungen erheben, d.h. Bedenken und Änderungsvorschläge äußern. Berücksichtigt die Redaktion die Einwendungen nicht, so hat sie die Schülerzeitung zusammen mit einer Stellungnahme dem Schulforum vorzulegen. Das Schulforum soll auf eine gütliche Einigung hinwirken; scheitert die gütliche Einigung, kann das Schulforum die Verteilung der Schülerzeitung auf dem Schulgelände untersagen.
Soweit der Inhalt der Schülerzeitung nach Auffassung des Schulleiters das Recht der persönlichen Ehre verletzt oder in anderer Weise gegen Rechtsvorschriften verstößt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verteilung der Schülerzeitung in beiden Erscheinungsformen auf dem Schulgelände und für den Fall, dass die Schülerzeitung als Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung erscheint, auch die Herausgabe untersagen. Ihre bzw. seine Entscheidung muss die Schulleiterin bzw. der Schulleiter innerhalb einer Woche schriftlich begründen (§ 63 Abs. 5 BayEUG). Zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften zählen Normen der Verfassung, Gesetze (z.B. die genannten presserechtlichen Bestimmungen und Art. 84 Abs. 2 BayEUG) und Verordnungen.
Nicht unterbinden kann der Schulleiter eine Verteilung der Schülerzeitung als Druckwerk im Sinne des BayPrG außerhalb des Schulgeländes. In diesem Fall ist zu bedenken, dass für Außenstehende die Schülerzeitung eine „Zeitung der Schule“ ist und damit das Bild von der Schule prägt, unabhängig davon, ob eine rechtliche Verantwortung seitens der Schule besteht. Wenn möglich sollte daher stets auf eine gütliche Einigung im Rahmen einer Diskussion mit dem Schulforum hingewirkt werden.

Was ist bei einer Online-Schülerzeitung zu beachten?

Bei Online-Schülerzeitungen ist die KMBek "Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen" vom 12. September 2012, KWMBl S.317 zu beachten. Die für Online-Schülerzeitungen relevanten Bestimmungen finden sich vor allem unter Punkt 4 im PDF "Hinweise zu Online-Schülerzeitungen".

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