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Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
Erzieher und Erzieherinnen werden an Fachakademien für Sozialpädagogik ausgebildet (schulische Fortbildung).
Ausbildungsziel:
Der Besuch der Fachakademie soll die Studierenden dazu befähigen, in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Heimen, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie in anderen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher selbständig tätig zu sein.
Berufsbezeichnung:
Bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss wird die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" bzw. "Staatlich anerkannte Erzieherin" verliehen.
Dauer der Ausbildung:
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform drei bis sechs Jahre.
Sie gliedert sich in eine überwiegend theoretische Ausbildung von zwei Studienjahren im Vollzeitunterricht oder drei bis vier Studienjahren im Teilzeitunterricht an einer Fachakademie für Sozialpädagogik
und ein anschließendes von der Fachakademie begleitetes Berufspraktikum von 12 Monaten in Vollzeitform oder 24 Monaten in Teilzeitform.
Voraussetzungen für die Aufnahme:
Mittlerer Schulabschluss
und
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
oder
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und ein erfolgreich abgeschlossenes einjähriges Sozialpädagogisches Seminar in sozialpädagogischen Einrichtungen nach Anlage 3 der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik
oder
c) ein zweijähriges erfolgreich abgeschlossenes Sozialpädagogisches Seminar in sozialpädagogischen Einrichtungen nach Anlage 3 der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik
oder
d) eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren
und die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein soll und ausweist, dass der Bewerber für den Beruf des Erziehers geeignet ist.
Abweichend davon können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Bewerber zugelassen oder in das zweite Jahr des Sozialpädagogischen Seminars aufgenommen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie bzw. im zweiten Jahr des Sozialpädagogischen Seminars erwarten lassen.
Eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie ist in der Regel nach mindestens vierjähriger selbständiger Führung eines Haushalts, wenn dem Haushalt während dieser Zeit mindestens ein minderjähriges Kind angehörte, zu erwarten.
Eine erfolgreiche Mitarbeit im zweiten Jahr des Sozialpädagogischen Seminars ist in der Regel zu erwarten, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin
- über den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife verfügt,
- die Jahrgangsstufe 11 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der Ausbildungsrichtung Sozialwesen erfolgreich besucht hat,
- ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet hat, von dem mindestens sechs
Monate an sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtungen
verbracht wurden, sofern der Bewerber bzw. die Bewerberin dabei überwiegend mit erzieherischen oder sozialpflegerischen Aufgaben betraut war,
- den zivilen Ersatzdienst in sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen
Einrichtungen abgeleistet hat und dabei überwiegend mit erzieherischen
oder sozialpflegerischen Aufgaben betraut war oder
- mindestens sechs Monate den Bundesfreiwilligendienst oder freiwillige Dienste nach Jugendfreiwilligendienstgesetz an sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtungen abgeleistet hat, sofern der Bewerber bzw. die Bewerberin dabei überwiegend mit erzieherischen oder sozialpflegerischen Aufgaben betraut war oder
- während mindestens drei Jahren einen Haushalt selbständig geführt hat, dem während dieser Zeit mindestens ein minderjähriges Kind angehörte.
Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen.
Aufnahme:
Der Antrag auf Aufnahme ist an die Fachakademie zu richten. Erforderlich sind Nachweise über die geforderte schulische und berufliche Vorbildung und ein ärztliches Zeugnis, das ausweist, dass der Bewerber für den Beruf des Erziehers geeignet ist.
Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit (erstes Halbjahr des Schulbesuchs) abhängig.
Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung):
Bewerber (Mindestalter 25 Jahre), die keiner Fachakademie für Sozialpädagogik angehören oder an der besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik zugelassen werden.
Nähere Auskünfte dazu geben die Schulen bzw. die jeweils zuständigen Regierungen sowie ein Merkblatt.
Rechtsgrundlage:
Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik vom 04. September 1985 (GVBl S. 534, KMBl I 1986 S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.10.2010 (GVBl S. 731; KWMBl I S. 526) in der jeweils geltenden Fassung.
Berufsausübung:
Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten und sonstigen Einrichtungen der Kinderbetreuung, Tätigkeit in stationären und teilstationären Einrichtungen der Jugend- oder Behindertenhilfe, z.B. Heime, heilpädagogische Tagesstätten, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie andere sozialpädagogische Bereiche für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
Aufbauende Bildungswege:
- Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin
- Staatlich geprüfter Werklehrer im sozialen Bereich/Staatlich geprüfte Werklehrerin im sozialen Bereich
- Bachelorstudiengänge (B. A.) im Bereich Frühpädagogik
Ausbildung zur Heilpädagogin/zum Heilpädagogen
Heilpädagogen und Heilpädagoginnen werden an Fachakademien für Heilpädagogik ausgebildet (schulische Fortbildung).
Ausbildungsziel:
Der Besuch der Fachakademie für Heilpädagogik soll die Studierenden dazu befähigen, Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten heilpädagogisch zu fördern.
Berufsbezeichnung:
Bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss wird die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" bzw. "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" verliehen.
Dauer der Ausbildung:
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform in der Regel vier Jahre.
Voraussetzungen für die Aufnahme: mittlerer Schulabschluss, abgeschlossene Erzieherausbildung und spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr.
In besonderen Fällen können auch Bewerber mit einem einschlägigen anderen Berufsabschluss und einschlägiger beruflicher Tätigkeit oder mindestens siebenjähriger einschlägiger Berufstätigkeit zugelassen werden.
Aufnahme:
Der Antrag auf Aufnahme ist an die Fachakademie für Heilpädagogik zu richten. Erforderlich sind Nachweise über die schulische und berufliche Vorbildung sowie
ein amtliches Führungszeugnis.
Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit (1. Studienhalbjahr) abhängig.
Rechtsgrundlage:
Schulordnung für zweijährige Fachakademien vom 31. August 1984 (GVBl S. 339),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2000 (GVBl S. 376, ber. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung
Berufsausübung:
Tätigkeit in heilpädagogischen Heimen, Erziehungsheimen, Kindertageseinrichtungen, heilpädagogischen Tagesstätten, Integrationseinrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Erziehungsberatungsstellen, Werkstätten für Behinderte und ähnlichen Einrichtungen sowie an Förderschulen
Bezahlung:
Die Höhe der Bezahlung hängt vor allem von Alter, Familienstand und Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab.
Im öffentlichen Dienst ist der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) maßgebend.
Die Wohlfahrtsverbände wenden teilweise den BAT sinngemäß an oder haben eigene "Arbeitsvertragsrichtlinien" (AVR) erlassen. Private Arbeitgeber sind nicht an den BAT gebunden.
Der BAT sieht für Heilpädagogen und Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und mit entsprechender Tätigkeit eine Eingangseingruppierung in Vergütungsgruppe V c vor. Finanzielle Verbesserungen ergeben sich nach mehrjähriger Tätigkeit; ein Aufstieg bis nach Vergütungsgruppe V b BAT ist möglich. Für Angestellte in Leitungsfunktionen bestehen weitere Aufstiegsmöglichkeiten.
Ausbildung zum Werklehrer im sozialen Bereich
Werklehrer und Werklehrerinnen im sozialen Bereich werden an der Fachschule für Werklehrer und Werklehrerinnen im sozialen Bereich der Landeshauptstadt München ausgebildet (schulische Fortbildung).
Ausbildungsziel:
Der Besuch der Fachschule soll die Schüler und Schülerinnen befähigen, im sozialen Bereich sowie im Rahmen der Erwachsenenbildung tätig zu sein.
Berufsbezeichnung:
Bei erfolgreichem Abschluss wird die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Werklehrer im sozialen Bereich" bzw. "Staatlich geprüfte Werklehrerin im sozialen Bereich" verliehen.
Dauer der Ausbildung:
Die Ausbildung dauert ein Jahr im Vollzeitunterricht.
Voraussetzungen für die Aufnahme:
- mittlerer Schulabschluss
und
- abgeschlossene Ausbildung als Staatlich anerkannter Erzieher bzw. Staatlich anerkannte Erzieherin oder als Staatlich anerkannter Heilpädagoge bzw. Staatlich anerkannte Heilpädagogin oder als Diplom-Sozialpädagoge (FH) bzw. Diplom-Sozial-pädagogin (FH) oder als staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger bzw. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder als staatlich anerkannter Familienpfleger bzw.staatlich anerkannte Familienpflegerin oder als Lehrer bzw. Lehrerin mit Erster oder Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt
und
- eine anschließende mindestens einjährige berufliche Tätigkeit im erlernten Beruf in einer sozialpädagogischen Einrichtung.
Aufnahme:
Der Antrag auf Aufnahme ist an die Schule zu richten; Nachweise über die geforderte schulische und berufliche Vorbildung sind beizufügen.
Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit (bis zum letzten Schultag im Dezember) abhängig.
Rechtsgrundlagen:
Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich vom 14. Juni 1993 (Amtsblatt der Landeshauptstadt München S. 197), geändert durch Satzung vom 22. Juli 1998 (Amtsblatt der Landeshauptstadt München S. 263) in der jeweils geltenden Fassung
Berufsausübung:
Tätigkeit im Bereich der Sonderpädagogik, im Bereich der Erwachsenenbildung (z.B. an Volkshochschulen), im Bereich der Freizeitgestaltung (z.B. in Alten- und Service-Zentren und in Einrichtungen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie der Familienbildung), an sozialpflegerischen und sozialpädagogischen beruflichen Schulen (z.B. Berufsfachschulen für Kinderpflege, Fachakademien für Sozialpädagogik, Fach-schulen für Heilerziehungspflege, Berufsfachschulen für Altenpflege)
Bezahlung:
Die Bezahlung orientiert sich an den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL).