Der Kulturfonds - Bereich Bildung

Ziele und Voraussetzungen der Förderung
Ziel des Kulturfonds, Bereich Bildung, ist es, Projekte mit kulturellem Schwerpunkt bayernweit und mit besonderem Nachdruck in der Fläche zu fördern. Investitionsmaßnahmen können im Bereich Bildung nicht gefördert werden. Die Zuwendungen werden ausschließlich in Form von Projektförderung für höchstens zwei Jahre als Anschubfinanzierung gewährt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Form von Zuschüssen.
Die Vorhaben sollen grundsätzlich von überregionaler, zumindest aber überörtlicher Bedeutung sein. Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die zuwendungsfähigen Kosten des Projekts mindestens 5.000 Euro betragen. Das Fördergebiet umfasst ganz Bayern, vorrangig unterstützt werden jedoch örtliche Initiativen außerhalb der Ballungszentren. Bei Konzepten, die sich die in München und Nürnberg vorhandene Infrastruktur zu Nutze machen, um mit diesen günstigeren Startvoraussetzungen anschließend in die Regionen hinauswirken zu können, kann eine Ausnahme gemacht werden.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde. Sollen bereits vor Entscheidung über den Förderantrag Verbindlichkeiten eingegangen werden, ist die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erforderlich.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ist grundsätzlich auf maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 50.000 Euro, begrenzt.
Förderbereiche
Erwachsenenbildung und Kirchliche Bildungsarbeit
Gefördert werden Projekte,
- die dem Bereich der Erwachsenenbildung bzw. der kirchlichen Bildungsarbeit zuzuordnen sind (mit Ausnahme von Fortbildungen für Lehrkräfte),
- die von überregionaler, zumindest aber überörtlicher Bedeutung sind,
- die kreativ in dem Sinn sind, dass das Projekt in dieser oder einer vergleichbaren Form noch nicht stattgefunden hat,
- bei denen die Teilnehmenden aktiviert werden, um einen nachhaltigen Lernerfolg zu erzielen.
Internationaler Ideenaustausch
Gefördert werden Projekte
- mit Kindern und Jugendlichen, auch Austauschprojekte, jedoch kein klassischer Schüleraustausch ohne projektbezogenen Anlass,
- mit Schulen, sofern diese einen außerunterrichtlichen Charakter haben,
- bei denen eine kreative, in dieser Form neuartige Projektidee von überregionaler, zumindest aber überörtlicher Bedeutung mit Kindern und Jugendlichen aus Bayern und dem Ausland umgesetzt wird,
- bei denen die Teilnehmenden selbst aktiv und gestaltend eingebunden werden.
Besonderheiten im Förderbereich Internationaler Ideenaustausch
- Es gibt keine Förderhöchstgrenze.
- Eine Förderung von bis zu 80% der zuwendungsfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, soweit das Projekt nicht aus EU-Mitteln gefördert werden kann.
- Förderfähig sind nur die auf Seiten der bayerischen Schülerinnen und Schüler anfallenden Kosten (d.h. Kosten für Flüge, Unterkunft etc. für nicht-bayerische Schülerinnen und Schüler können aus dem Kulturfonds nicht bezuschusst werden).
Sonstige Veranstaltungen und Projekte (der kulturellen Bildung)
Gefördert werden Projekte
- mit Kindern und Jugendlichen (ggf. auch zusammen mit Erwachsenen), bei denen unterschiedliche Themen mit Mitteln der Kulturellen Bildung behandelt werden,
- mit Schulen, sofern diese einen außerunterrichtlichen Charakter haben,
- bei denen eine kreative, in dieser Form neuartige Projektidee von überregionaler, zumindest aber überörtlicher Bedeutung umgesetzt wird.
- bei denen die Teilnehmenden selbst aktiv und gestaltend eingebunden werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet "selbst aktiv und gestaltend"?
- Die Teilnehmenden sollen ihr Umfeld und ihre Gemeinschaft mitgestalten, indem sie ihre Ideen und Kompetenzen einbringen. Im Mittelpunkt steht dabei das Gestalten selbst als schöpferisches und ästhetisches Handeln im weitesten Sinn. Das umfasst z. B. Kunst, Musik, Literatur, Theater, Film, Architektur und Design ebenso wie Gaming, Mediengestaltung und Interkulturalität.
- Die Beiträge der Teilnehmenden sollen das Projekt wesentlich mitbestimmen. Es reicht nicht, dass sie nur Publikum oder Ausführende sind: Sie sollen selbst aktiv werden, sich möglichst auch konzeptuell einbringen und ihre Anlagen und Fähigkeiten dabei weiterentwickeln.
Wann gilt ein Projekt als überregional, zumindest aber überörtlich?
- Wenn die Teilnehmenden nicht nur aus einem Ort oder einer Institution kommen.
- Wenn im schulischen Bereich mindestens drei Schulen eingebunden sind.
Werden auch Projekte in Großstädten gefördert?
Ja, anders als im Kulturfonds Kunst werden Vorhaben in Großstädten wie München oder Nürnberg nicht von der Förderung ausgeschlossen.
Werden auch digitale Anwendungen gefördert?
Die Entwicklung und der Einsatz digitaler Anwendungen (z.B. Apps, Lernprogramme, interaktive Guides) ist dann förderfähig, wenn die Teilnehmenden aktiv und gestalterisch in die Entwicklung und Anwendung eingebunden werden und das Projekt dem Bereich der Kulturellen Bildung zuzuordnen ist.
Wie hoch ist die Förderung?
- Einzelne Projekte können pro Jahr (Schuljahr) mit bis zu 50.000 € gefördert werden.
- Im Bereich Internationaler Ideenaustausch gilt diese Förderhöchstgrenze nicht.
- Die förderfähigen Gesamtkosten müssen mindestens 5.000 € betragen (Bagatellgrenze).
Welche Kosten sind förderfähig?
Grundsätzlich können alle Kosten, die nachweislich projektbezogen anfallen, als förderfähig anerkannt werden. Dazu zählen u.a.:
- zusätzlich für das Projekt eingestelltes Personal
- angeordnete und vergütete Mehrarbeit für das Projekt
- projektbezogene Aufstockung von Teilzeitmitarbeitern
- im Rahmen zusätzlicher Werkverträge geleistete Arbeit
- Honorarkosten für Workshopleiter, Film-/Theaterlehrer etc.
- Ehrenamtliche eines Vereins(vorstands) können ihre Mitarbeit als ehrenamtliche Stunden (derzeit max. 12,15 € bzw. 20,63 €) ansetzen.
- Kosten für zusätzlich angemietete Räume
- „Miete“/Ausleihe von notwendigen Materialien (wie z.B. Instrumente, Technik, Equipment etc.)
- Verbrauchsmaterialien, die für die Projektdurchführung erforderlich sind
- notwendige Übernachtungs-/Aufenthaltskosten und Tagegeld (alternativ: kleines Honorar) für Künstler
- Projektbezogene Fahrtkosten (im Rahmen der Vorgaben des Bayerischen Reisekostengesetzes)
- Ausgaben für den Druck von Flyern, Plakaten oder Programmheften
- Kosten für die Erstellung einer Dokumentation des Projekts
Organisationskosten sind bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Kosten förderfähig. Zu den Organisationskosten zählen beispielsweise die Personalkosten für die Verwaltung, Telefon, Material für die Verwaltung, Einladungen und Kopien, Kosten für Werbung.
Welche Kosten sind nicht förderfähig?
Dazu zählen u.a.:
- Laufende Betriebskosten und alle sonstigen Ausgaben, die auch ohne die Durchführung des zu fördernden Projektes angefallen wären (z.B. laufende Mieten, Personal- und Verwaltungskosten etc.)
- Bewirtungs-/Verpflegungskosten (wie z.B. Getränke, kleines Gebäck, Stehempfang, Buffet, Catering); Ausnahme: mehrtägiges Projekt mit Übernachtungskosten (z.B. Übernachtung inkl. Halbpension), sofern die Kosten der Verpflegung durch Teilnehmerbeiträge gedeckt werden
- Ausgaben für Geschenke und Präsente (wie z.B. Pokale, Preisgelder, Blumensträuße, Weinflaschen etc.)
- Werbeartikel (wie z.B. Kugelschreiber, Stifte, Stofftaschen etc.)
- Dekoration wie z.B. Blumenschmuck
- Anschaffungen/ investive Ausgaben (z.B. Kauf von Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien, Grundstücke)
- Kosten für Publikationen/Veröffentlichungen wie z.B. Bücher, Zeitschriften etc. (ausgenommen sind Programmhefte oder Werbeplakate)
Wie hoch ist der Fördersatz?
- Der Höchstsatz liegt bei 50 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 50.000 € pro Vorhaben und Jahr (ausgenommen Internationaler Ideenaustausch).
Für das Kulturfondsjahr 2023 (Projekte im Schuljahr 2023/2024) wurde der Fördersatz auf max. 60 % angehoben.
- Im Bereich Internationaler Ideenaustausch beträgt der Fördersatz bis zu 80 %, wenn es sich um ein Projekt mit Mittelschulen handelt und eine Förderung des Projekts aus EU-Mitteln nicht möglich ist.
Für den Kulturfonds 2023 (Schuljahr 2023/2024) kann der Fördersatz, sofern eine Förderung des Projekts aus EU-Mitteln nicht möglich ist, ausnahmsweise für alle Schularten bis zu 80 % betragen.
Wie hoch muss der Anteil an Eigenmittel sein?
- Als Eigenmittel (eigene Finanzmittel, Eigeneinnahmen wie Eintritt etc.) sind mindestens 10 % der Gesamtkosten einzubringen.
- Einnahmen aus Sponsoring, zweckgebundene Spenden oder Zuschüsse Dritter sind Fremdleistungen und nicht den Eigenmitteln zuzurechnen.
- Der Eigenanteil kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten oder Sachleistungen (Eigenleistungen) erbracht werden; auch in diesen Fällen muss der Zuwendungsempfänger aber in angemessenem Umfang Eigenmittel beisteuern.
In welchem Umfang können welche Eigenleistungen angerechnet werden?
- Als förderfähige Eigenleistung anerkannt werden können: 12,15 € für Helfertätigkeiten und 20,63 € für Leistungen, die eine besondere Qualifikation voraussetzen (dies gilt nicht für angestelltes Personal des Antragstellers).
- Sachleistungen (Eigenleistungen) wie z.B. Aufbauhelfer, Platzanweiser etc.
- Durch ehrenamtliche Stunden muss für den Antragsteller eine Einsparung entstehen, eine Stundenliste ist mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
Was ist der Förderzeitraum?
- Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich ein Schuljahr.
- Es ist eine Anschubfinanzierung während der ersten beiden Durchführungsjahre (= Schuljahre) möglich. Fördermöglichkeiten für Projekte, die bereits zweimal oder öfter durchgeführt wurden, bietet der Kulturfonds nicht.
- laufende Veranstaltungsreihen können nicht gefördert werden
Wer kann einen Förderantrag stellen?
- Grundsätzlich sind nur nicht gewinnorientierte juristische Personen antragsberechtigt, z.B. eingetragene Vereine, Fördervereine von Schulen, Anstalten, Stiftungen, kommunale Träger, gUG oder gGmbH.
- Privatpersonen, Schulen und staatliche Einrichtungen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
- Der Antragsteller muss seinen Sitz in Bayern haben.
Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?
Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
- ein Antragsformular nach Muster 1 a zu Art. 44 BayHO
- eine detaillierte/aussagekräftige Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan aus der sich die aktive Beteiligung der Teilnehmer und der zu erwartende Lernerfolg ersehen lassen
- ein in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan (mit Eigenanteil, Leistungen Dritter, erwartete Zuwendung aus dem Kulturfonds; bei mehrjährigen Projekten ggf. gegliedert nach Schuljahren)
- ein Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- die Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Webseite zum „Kulturfonds“ des Staatsministeriums
Wie und wann erfolgt die Antragstellung?
- Anträge sind grundsätzlich bis zum 1. Februar vor Beginn des darauffolgenden Schuljahres (1. August bis 31. Juli), in dem das Projekt stattfinden soll, bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
- Nach dieser Frist können Anträge eingereicht werden, wenn es sich um besondere oder unvorhergesehene Projekte handelt (gesonderte schlüssige Begründung erforderlich).
Wie erfolgt die Entscheidung über die Anträge?
- Eine Entscheidung über die eingereichten Förderanträge fällt Mitte des Antragsjahres (i.d.R im Juni/Juli).
- Über Zuwendungen entscheidet der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen unter Beteiligung des Ausschusses für Bildung und Kultus des Bayerischen Landtags.
- Besondere oder unvorhergesehene Projekte (gesonderte schlüssige Begründung erforderlich) können während des gesamten Jahres im Rahmen einer Einzelfallentscheidung mit Zustimmung des Kultusministers bewilligt werden.
Wie lange dauert es bis zum Erhalt des Förderbescheids?
Der Zuwendungsbescheid wird von der zuständigen Bezirksregierung in der Regel binnen eines Monats nach der Entscheidung über die Förderung bekannt gegeben.
Wann kann mit dem Projekt begonnen werden?
- Zuwendungen dürfen nur für Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
- Als Projektbeginn ist grundsätzlich jeder Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten.
- Es ist möglich, bei der Bezirksregierung die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen, um vor Erlass eines Zuwendungsbescheides mit dem Projekt förderunschädlich beginnen zu können.
- Aus der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns kann jedoch kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
- Ausgaben für Planungsleistungen, die ohne genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn getätigt wurden, können nicht anerkannt werden.
- Zuständig für die Genehmigung ist die jeweils örtlich zuständige Regierung.
Ist die Förderung mit anderen ggf. auch staatlichen Förderungen kombinierbar?
- Eine gleichzeitige Förderung aus anderen staatlichen Förderansätzen (des Freistaats Bayern) ist grundsätzlich ausgeschlossen (Verbot der Doppelförderung).
- Zuschüsse anderer öffentlicher Zuwendungsgeber (insb. Bezirk, Landkreis, Gemeinde/Stadt) sind dagegen möglich und erwünscht.
- Eine gleichzeitige Förderung aus EU-Mitteln oder Bundesmitteln ist möglich (Ausnahme: Vorhaben des Internationalen Ideenaustausches).
- Weitere private Fördermittelgeber sind möglich, wie z.b. Stiftungen, örtliche Banken, Sponsoring, Spenden durch Organisationen und Private.
Wie oft darf ein Antrag gestellt werden?
- Nach maximal 3-jähriger Förderung ist eine Förderpause von mindestens einem Jahr einzuhalten.
- Maximal zwei parallel laufende Anträge innerhalb eines Schuljahres für verschiedene Projekte sind grundsätzlich möglich.
Für den Kulturfonds 2022 (Schuljahr 2022/2023) wird auf das Einlegen einer Förderpause verzichtet; trotz dreijähriger fortlaufender Förderung ist eine weitere Förderung in 2022 möglich.