Lern- und Leistungsschwierigkeiten

Schülerinnen und Schüler erwerben im Laufe ihrer Schulzeit vielfältige Kompetenzen und setzen sich mit verschiedensten Inhalten auseinander. Neben dem Erwerb von Kompetenzen und fachlichen Wissens sollten sie am Ende ihrer Schullaufbahn in der Lage sein sich durch eine eigenständige sowie organisierte Arbeitsweise weitere Kompetenzen und zusätzliches Wissen anzueignen und anzuwenden. Erfolgreiches Lernen wird  dabei durch viele verschiedene Faktoren beeinflusst: Individuelle Begabungen, Vorwissen, Lernsituation, Lernverhalten und Selbstkonzept eines Schülers, aber auch motivationale und emotionale Faktoren wie beispielsweise die Prüfungsangst spielen hierbei eine Rolle. 

Bei Lern- und Leistungsschwierigkeiten werden vor einer gezielten Unterstützung  Informationen zu Lernvoraussetzungen, Lernprozessen und dem Lernstand des Schülers bzw. der Schülerin gesammelt. Eine umfassende Diagnostik kann zu entsprechenden Interventionsmöglichkeiten führen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen in der Lernorganisation und im motivationalen sowie emotionalen Bereich können z. B. ein strukturierter Tagesablauf und eine Festlegung der Reihenfolge der Lerninhalte in der häuslichen Lernzeit helfen, wieder positive Lernerfahrungen zu erleben. Auch die Einübung und Anwendung von Lernstrategien wie beispielsweise das Mind Mapping oder das Einprägen von Vokabeln mit Hilfe von selbst erstellten Bildern können hier hilfreich sein. Im Bereich der individuellen Begabungen wurden sowohl für besonders Schülerinnen und Schüler, aber auch für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten in einem Bereich, Konzepte für individuelle Unterstützungsmöglichkeiten entwickelt. Weiter kann bei bestimmten Beeinträchtigungen wie beispielsweise einer dauerhaften motorisch-körperlichen Beeinträchtigung oder der Lese-Rechtschreib-Störung ein Nachteilsausgleich in Betracht kommen, der den Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung ermöglicht, eine gleichwertige Leistung erbringen zu können. Für bestimmte Beeinträchtigung (Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG) ist auch Notenschutz möglich.

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