Regionalprämie für Regionen mit hohem Lehrkräftebedarf

  • Wenn Sie sich zum Schuljahr 2023/24 für den bayerischen Schuldienst bewerben und ab September 2023 an einer Schule in einer der ausgewiesenen Regionen mit hohem Lehrkräftebedarf eingesetzt werden, erhalten Sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine einmalige Regionalprämie in Höhe von 3.000 € (brutto).
  • Die Prämienzahlung erhalten Sie, wenn Sie im Beamtenverhältnis oder als Tarifbeschäftigte auf Dauer beim Freistaat Bayern eingestellt oder als Beamtinnen oder Beamte von einem anderen Bundesland nach Bayern versetzt werden.
  • Es besteht kein Anspruch auf Einstellung in einer Bedarfsregion.
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Prämien für die beruflichen Schulen werden nicht nach Region, sondern nach den Bedarfen an den einzelnen Schulstandorten vergeben (Direktbewerbungsverfahren). Informationen zu offenen Stellen und Prämienmöglichkeiten im Bereich der beruflichen Schulen finden Sie hier.

Voraussetzungen

Sie erhalten die Regionalprämie, wenn Sie ab dem Schuljahr 2023/2024

  • beim Freistaat Bayern im Beamten- oder Angestelltenverhältnis auf Dauer eingestellt oder als Beamtin/Beamter aus einem anderen Bundesland nach Bayern versetzt werden und
  • einer Schule in einer der ausgewiesenen „Prämienregionen“ bzw. einer der ausgewiesenen beruflichen Schule zugewiesen werden und
  • dort auch tatsächlich Unterricht erteilen sowie
  • mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigt sind.
  • Zudem dürfen Sie im Schuljahr 2022/2023 kein auf Dauer angelegtes Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis an einer privaten oder kommunalen Schule in Bayern gehabt haben.

Gut zu wissen:
Orts- und familienbezogene Besoldungsbestandteile
Auch wenn in Ihrer Wunschregion derzeit ggf. keine Regionalprämie gezahlt wird, bewerben Sie sich gerne trotzdem um eine Stelle als verbeamtete Lehrkraft und profitieren Sie – gerade im Ballungsraum München – von sehr guten Einstellungschancen und der Neuregelung des Orts- und Familienzuschlags, die in vielen Fallkonstellationen zu einer spürbaren Steigerung der Besoldung führt!

Umzugskostenvergütung
Es besteht ein besonderes dienstliches Interesse an einer Versetzung aus einem anderen Bundesland nach Bayern. Damit können unabhängig von einem Einsatz in einer „Prämienregion“ und ggf. zusätzlich zur Gewährung einer Regionalprämie individuell anfallende Umzugskosten nach den Regelungen des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) erstattet werden. Voraussetzung ist eine schriftliche oder elektronische Zusage der Umzugskostenvergütung, die vor Umzugsbeginn erteilt wurde.

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann, wie und wohin melde ich meine Bereitschaft zu einem Einsatz in einer Prämienregion?

  • Bitte bewerben Sie sich regulär im Rahmen des jeweiligen Bewerbungsverfahrens für die gewünschte(n) Schulart(en). Weiterführende Informationen zu den Bewerbungsmodalitäten finden Sie hier.
  • Bitte beachten Sie die jeweiligen Bewerbungsfristen für die verschiedenen Schularten.

Gibt es Regionalprämien auch für Personen im Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat oder für befristete Beschäftigungsverhältnisse?

Nein. Die Regionalprämie kann nur für eine zum Schuljahr 2023/24 auf Dauer angelegte Einstellung als Lehrkraft in einer der ausgewiesenen Regionen gewährt werden.

­Gibt es Regionalprämien auch, wenn ich mich als bayerische Beamtin/bayerischer Beamter in eine Prämienregion versetzen lasse?

Nein. Die Regionalprämie kann nur gewährt werden für Neueinstellungen in den bayerischen Staatsdienst oder bei Versetzungen aus einem anderen Bundesland nach Bayern.

­Wann wird die Regionalprämie ausgezahlt?

Die Regionalprämie wird i. d. R. vier Monate nach Dienstantritt mit den Bezügen bzw. dem Entgelt überwiesen.

­Muss die Regionalprämie versteuert werden?

Ja.

­Reduziert sich die Regionalprämie bei Arbeit in Teilzeit?

Nein. Die Regionalprämie beträgt einheitlich einmalig 3.000 Euro brutto. Voraussetzung ist jedoch eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit.

­Muss die Regionalprämie zurückgezahlt werden, wenn man nicht in der jeweiligen Region bleibt?

Abgesehen von wenigen Sonderfällen ist die Regionalprämie zurückzuzahlen, sofern der Dienst an der zugewiesenen Schule vor Ablauf einer Verweildauer von zwei Schuljahren beendet wird.

Muss die Regionalprämie zurückgezahlt werden, wenn man während der zweijährigen Verbleibdauer in Mutterschutz oder Elternzeit geht oder abgeordnet wird?

Nein.

­Kann die Regionalprämie (bei entsprechendem Wechsel zwischen Prämienregionen) auch mehrfach bezogen werden?

Nein, es handelt sich um eine einmalige Prämie. Bei einer Versetzung in eine andere Bedarfsregion vor Ablauf der zweijährigen Verweildauer muss die Prämie aber nicht zurückgezahlt werden.

Weitere Informationen

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