Möglichkeiten für Gymnasiallehrer im Bereich der beruflichen Schulen
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, die mindestens zwei an der jeweiligen Schulart zu unterrichtende Fächer vorweisen können (ohne das Fach Wirtschaft) können im staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen sowohl an Fachoberschulen/Berufsoberschulen als auch an Wirtschaftsschulen eingesetzt werden.
- Informationsblatt Gymnasiallehrkraft an FOSBOS werden pdf, 89 KB
- Informationsblatt Gymnasiallehrkraft an Wirtschaftsschule werden pdf, 74 KB
Lehrkräfte, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis eines anderen Landes befinden, können sowohl im Rahmen des Lehrertauschverfahrens als auch im Rahmen des Einstellungsverfahrens in den Schuldienst des Landes Bayern übernommen werden. Die Anrechnung bisheriger Dienstzeiten wird gesondert geprüft.
Welche Voraussetzungen sind für eine Übernahme erforderlich?
- Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Lehrkraft das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen wie persönliche und gesundheitliche Eignung etc. müssen ebenfalls erfüllt sein. Andernfalls wird eine Übernahme mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag geprüft.
- Um ein Einstellungsangebot an staatlichen beruflichen Schulen in Bayern zu erhalten, müssen zum jeweiligen Einstellungstermin Februar bzw. September eines Jahres kumulativ folgende Notengrenzen beachtet werden:
- a) Note der Qualifikationsprüfung (Zweites Staatsexamen) besser als 3,50
- b) Gesamtprüfungsnote (gewichtete Note aus Erstem Staatsexamen bzw. Universitätsabschluss und Zweitem Staatsexamen) besser als 3,50
- c) Einstellungsgrenznote, die zu jedem Prüfungstermin abhängig von der Planstellensituation festgelegt wird, muss erreicht sein.
- Die zum Einstellungstermin für den staatlichen Schuldienst geltende Einstellungsgrenznote muss erreicht sein. Die Einstellungsgrenznote ist abhängig von der Bewerberzahl und der zur Verfügung stehenden Stellen und kann erst nach Bekanntgabe der aktuellen Prüfungsergebnisse (ca. Ende Dezember bzw. Mitte August e. J.) berechnet werden.
- Bewerberinnen und Bewerber mit außerbayerischer Lehramtsbefähigung benötigen eine Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung, die zeitnah zu beantragen ist (siehe auch: Informationen für Bewerberinnen und Bewerber mit Zweitem Staatsexamen aus einem anderen Bundesland (bayern.de). Mit der Bewerbung muss eine Freigabeerklärung des bisherigen Arbeitgebers vorgelegt werden oder ein Nachweis, dass das Beschäftigungsverhältnis durch ordentliche Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen, z. B. durch Auflösungsvertrag rechtzeitig beendet werden kann.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Dienst zum Schulhalbjahr im Februar e. J. bzw. 11. September 2023 antreten können.
Was ist eine Freigabeerklärung?
Bewerber, die sich bereits in einer Festanstellung bei einem anderen Schulträger befinden, legen der Bewerbung eine Freigabeerklärung des Arbeitgebers bei. In der Freigabeerklärung, die formlos ist, erklärt sich der bisherige Arbeitgeber mit einer Abgabe der Lehrkraft bis zum nächsten Schuljahresbeginn einverstanden, auch wenn noch nicht feststeht, ob die Lehrkraft tatsächlich in Bayern übernommen wird. Die Lehrkraft verbleibt bei Nichtübernahme im Schuldienst des bisherigen Arbeitgebers. Durch die Einholung der Freigabeerklärung wird der Versetzungswunsch der Lehrkraft signalisiert und dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Stellennachbesetzung eingeräumt. Der Bewerber hat in jedem Fall selbst dafür zu sorgen, dass ein ggf. bestehendes Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag) bis zum Dienstantritt rechtzeitig beendet werden kann.
Wie funktioniert das Einstellungsverfahren an staatlichen beruflichen Schulen zum Schuljahr 2023/2024?
Einstellungen in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen zum Schuljahr 2023/2024 erfolgen sowohl im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens (Bewerbung unmittelbar auf ausgeschriebene Stellen an staatlichen beruflichen Schulen) als auch im Rahmen des Zuweisungsverfahrens (Zuweisung an die einzelnen Schulen durch das Kultusministerium bzw. die jeweilige Bezirksregierung).
Bewerberinnen und Bewerber mit Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien - ohne das Fach Wirtschaft - können sich im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens auf ausgeschriebene Stellen an Beruflichen Oberschulen sowie Staatlichen Wirtschaftsschulen bewerben.
Um ein Einstellungsangebot an staatlichen beruflichen Schulen in Bayern zu erhalten, müssen zum jeweiligen Einstellungstermin kumulativ folgende Notengrenzen beachtet werden:
a) Einstellungsnote (gewichtete Note aus Erstem Staatsexamen bzw. Universitätsabschluss und Zweitem Staatsexamen) - ohne Bonus - besser gleich 3,50
b) Note des Zweiten Staatsexamens (Pädagogische Prüfung) besser gleich 3,50
c) Einstellungsgrenznote, die zu jedem Prüfungstermin abhängig von der Planstellensituation festgelegt wird, muss erreicht sein. Die Einstellungsnote ist abhängig von der Bewerberzahl und der zur Verfügung stehenden Stellen und kann erst nach Bekanntgabe der aktuellen Prüfungsergebnisse (ca. Juli 2023) berechnet werden.
Termine und Stellenausschreibungen
Schuljahr 2023/2024
Die Ausschreibung der zum Schuljahr 2023/2024 vorhandenen freien und besetzbaren Planstellen erfolgt hier in der Zeit von Freitag, 28. April 2023 (spätestens 12.00 Uhr) bis einschließlich Dienstag, 13. Juni 2023. Das Direktbewerbungsverfahren erfolgt in drei Abschnitten. Die Aktualisierung - der dann jeweils noch verfügbaren Stellen - erfolgt am Donnerstag, 11. Mai 2023 sowie am Dienstag 23. Mai 2023 (jeweils spätestens 12.00 Uhr).
Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse werden die Beschäftigungsabsichtserklärungen auf ihre Wirksamkeit geprüft. Eine vorläufige Notenbekanntgabe durch das Staatsministerium oder Orientierung an Vorjahresnoten ist nicht zielführend.
Zum Direktbewerbungsverfahren: Stellenforum berufliche Schulen http://www.km.bayern.de/direktbewerbungbs
Wie kann ich mich bewerben?
Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien - ohne das Fach Wirtschaft, die eine Übernahme in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen anstreben, bewerben sich zum Schuljahr 2023/2024 unmittelbar auf ausgeschriebene Stellen an der jeweiligen Schule im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens. Möglich ist eine Bewerbung an Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Wirtschaftsschulen.
Gymnasiale Bewerberinnen und Bewerber (aktueller Prüfungsjahrgang und Wartelistenbewerberinnen und Wartelistenbewerber) teilen auf dem ihnen von der Gymnasialabteilung persönlich übersandten Formblatt ihre Bereitschaft auf Übernahme in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen (FOSBOS-WS) mit und bewerben sich aktiv im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens (Mai-Juni) bzw. werden im Zuweisungsverfahren (Juli-August), sofern kein gymnasiales Angebot unterbreitet werden konnte bei Bedarf und freier Planstelle vom Kultusministerium über die gymnasiale Einstellungsliste bei Erreichen der Einstellungsgrenznote den Schulen zugewiesen.
Eine gesonderte zusätzliche Bewerbung beim Kultusministerium ist damit nur für Freie bzw. Außerbayerische Bewerberinnen und Bewerber notwendig.
Ihre Bewerbungsunterlagen:
- Bewerbungsformular
- tabellarischer Lebenslauf
- Prüfungszeugnisse der Ersten und Zweiten Staatsprüfung in amtlich beglaubigter Kopie
- ggf. Anerkennungsbescheid (bei außerbayerischer Bewerbung) - soweit vorhanden
Eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung wird bei der Bewerbung akzeptiert. Das Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung muss jedoch umgehend in beglaubigter Ablichtung vorgelegt werden. Im Bewerbungsschreiben empfiehlt sich ggf. ein Hinweis, wann die noch fehlenden Unterlagen vorgelegt werden können.
Die Unterlagen sind zu senden an:
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Ref. VI.2
80327 München
Für die Teilnahme am Direktbewerbungsverfahren ist zusätzlich eine Bewerbung mit den gleichen Unterlagen an der jeweiligen Schule erforderlich, an der die Stelle ausgeschrieben ist.
Was passiert, wenn ich beim Direktbewerbungsverfahren nicht zum Zug gekommen bin?
Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Direktbewerbungsverfahren nicht zum Zuge gekommen sind, prüft das Staatsministerium im Rahmen des Zuweisungsverfahrens anhand des bestehenden Bedarfs in der jeweiligen Fächerverbindung und der Notengrenze, ob eine Übernahme in Betracht kommt. Im Zuweisungsverfahren können Stellen nur an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, denen kein gymnasiales Angebot unterbreitet werden konnte und die die Einstellungsgrenznote erreichen sowie das Anforderungsprofil erfüllen. Einsatzwünsche können hierbei jedoch nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen berücksichtigt werden.
Wie kann ich meine Bewerbung zurücknehmen?
Bewerberinnen und Bewerber, die nach Abgabe ihrer Bewerbung zwischenzeitlich ein Angebot bei einer nichtstaatlichen Schule (z. B. Stadt, Landkreis) angenommen haben oder aus sonstigen Gründen nicht mehr an ihrer ursprünglichen Bewerbung an einer beruflichen Schule festhalten, werden aus Gründen der Fairness dringend gebeten, ihre Bewerbung beim Kultusministerium bis spätestens 30. Juni 2023 (Sommereinstellungsverfahren) per E-Mail unter ruecknahme-beruflSchulen@stmuk.bayern.de zurückzuziehen.
Was ist von mir zu beachten, wenn ich als Gymnasiallehrkraft an einer beruflichen Schule (FOSBOS oder Wirtschaftsschule) eine sog. Beschäftigungsabsichtserklärung im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens unterschreibe?
- Eine Einstellung auf Planstelle kann nur erfolgen, wenn, die maßgebliche Einstellungsgrenznote erreicht wird, die allgemeinen (beamtenrechtlichen) Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sind, die zuständige Personalvertretung zustimmt, der Bewerber nach Erhalt der Erklärung andere Bewerbungen an staatlichen Schulen unverzüglich storniert und die Lehramtsbefähigung in Bayern anerkannt ist.
- Das Angebot wird nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt der Unterschrift keine anderweitige vertragliche Bindung oder Zusage bei einem anderen Schulträger (z. B. kommunal/privat) vorliegt.
Nur für Neubewerberinnen und Neubewerber mit der Lehramtsbefähigung für Gymnasien:
Nach Festlegung der Einstellungsgrenznote an einer staatlichen beruflichen Schule, also bei Feststehen der Wirksamkeit der unterschriebenen Beschäftigungsabsichtserklärung, bekommt die Bewerberin bzw. der Bewerber von der Gymnasialabteilung kein weiteres Einstellungsangebot unterbreitet.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsgrenznote für die Gymnasien nicht erreichen und eine Beschäftigungsabsichtserklärung an einer beruflichen Schule unterschrieben haben, können ausnahmsweise im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses an derselben Schule beschäftigt werden, sofern die Schulleitung und der Bewerber/ die Bewerberin dies in der Beschäftigungsabsichtserklärung durch Ankreuzen vermerkt haben. Er wird darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung sich nicht automatisch in ein Beamtenverhältnis oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis wandelt und Sie sich gegebenenfalls zur Weiterbeschäftigung in den Folgejahren erneut den Wettbewerbsbedingungen stellen müssen.
Kann ich mich als Gymnasiallehrkraft auch an eine berufliche Schule versetzen lassen bzw. später wieder an ein Gymnasium (rück-)versetzt werden?
Eine Versetzung von einer staatlichen beruflichen Schule an ein staatliches Gymnasium ist grundsätzlich möglich, sofern in der jeweiligen Fächerkombination am Zielort Bedarf besteht und die Bewerberin bzw. der Bewerber die für die zum Einstellungstermin geltenden Einstellungsgrenznote für Gymnasien erfüllt. Soziale Gründe werden dabei nachrangig behandelt.
Die frühere Regelung, wonach sich eine Lehrkraft für einen Zeitraum von zwei (oder fünf)Jahren für den Einsatz an einer FOSBOS verpflichten musste, besteht nicht mehr.