Einstellungsmöglichkeiten für Fachlehrkräfte
Informationen für Personen mit abgeschlossener Fachlehrerausbildung für berufliche Schulen
Allgemeines:
Einstellungen in den staatlichen Schuldienst (Beamtenverhältnis, unbefristetes Beschäftigungsverhältnis) erfolgen nach bedarfsorientierter erfolgreicher Fachlehrerausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrkräften, Abteilung IV, grundsätzlich zum Schuljahresbeginn an der für die Ausbildung entsandten Schule. Für die Abwicklung des Einstellungsverfahrens ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig.
Der Bewerber muss die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Übernahme erfüllen. Eine Übernahme in den staatlichen Schuldienst scheidet auch bei Bestehen der Qualifikationsprüfung mit einer schlechteren Prüfungsnote von 3,50 aus. Ein Anspruch auf Übernahme besteht grundsätzlich nicht.
Voraussetzungen:
Unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen ist eine in Bayern erworbene oder durch das Bayerische Kultusministerium festgestellte Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrkräfte an beruflichen Schulen.
Sonstiges:
Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Probe. Werden die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt (z. B. Überschreitung der Altersgrenze, gesundheitliche Nichteignung), wird die Einstellung im Beschäftigungsverhältnis auf unbefristeten Arbeitsvertrag durchgeführt, wenn einer Verwendung als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst nichts entgegensteht. Bewerber, die bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben, können aufgrund der in Bayern geltenden Höchstaltersgrenze für Verbeamtungen (Art. 23 Bayerisches Beamtengesetz) nicht mehr in ein Beamtenverhältnis berufen werden, es sei denn, dass die vorherige Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor der Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgte und sich die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar daran anschließt, also ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis besteht. Andernfalls ist - bei Erfüllen der übrigen Einstellungsvoraussetzungen – eine Übernahme in den staatlichen Schuldienst im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses möglich.