Der mittlere Schulabschluss über die Berufsschule

Zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses der Berufsschule müssen verschiedene Teilleistungen nachgewiesen werden. Eine Zuerkennung erfolgt erst, wenn alle erforderlichen Teilleistungen nachgewiesen werden:

  • Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einem Mindestnotendurchschnitt von 3,0 (gilt seit dem Schuljahr 2010/2011; Absolventinnen und Absolventen, welche die Berufsschule vor dem 01.08.2010 abgeschlossen haben, kann der mittlere Schulabschluss nur nach der bis dahin geltenden Regelung mit einem Mindestnotendurchschnitt im Abschlusszeugnis der Berufsschule von 2,50 verliehen werden.) und
  • abgeschlossene Berufsausbildung und
  • Nachweis ausreichender (= Note 4) Englischkenntnisse auf dem Leistungsstand eines mindestens fünfjährigen Englischunterrichts verliehen werden (gilt seit dem Schuljahr 2010/2011; Absolventinnen und Absolventen, welche die Berufsschule vor dem 01.08.2010 abgeschlossen haben, kann der mittlere Schulabschluss nur nach der bis dahin geltenden Regelung mit dem Nachweis befriedigender Englischkenntnisse (= Note 3) auf dem Leistungsstand eines mindestens fünfjährigen Englischunterrichts verliehen werden).

Die Zeugnisausstellung erfolgt durch die besuchte Berufsschule.

Der Nachweis der Englischkenntnisse kann erbracht werden durch die Englischnote

  • im Abschlusszeugnis einer Haupt-/Mittelschule (erfolgreicher oder qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
  • im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als erste Fremdsprache), einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
  • im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss oder
  • im Abschlusszeugnis der Berufsschule.

Die erforderlichen Englischkenntnisse werden ferner nachgewiesen durch ein vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat.

Vorlese-Funktion

Das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt auf seiner freizugänglichen Website eine Vorlesefunktion zur Verfügung. Beim Aktivieren dieser Funktion werden Inhalte und technische Cookies von dem Dienstanbieter Readspeaker geladen und dadurch Ihre IP-Adresse an den Dienstanbieter übertragen.

Wenn Sie die Vorlesefunktion jetzt aktivieren möchten, klicken Sie auf „Vorlesefunktion aktivieren“.

Ihre Zustimmung zur Datenübertragung können Sie jederzeit während Ihrer Browser-Session widerrufen. Mehr Informationen und eine Möglichkeit zum Widerruf Ihrer Zustimmung zur Datenübertragung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung im Abschnitt „Vorlesefunktion“.

Sofern Sie uns Ihre Einwilligung erteilen, verwenden wir Cookies zur Nutzung unseres Webanalyse-Tools Matomo Analytics. Durch einen Klick auf den Button „Zustimmen“ erteilen Sie uns Ihre Einwilligung dahingehend, dass wir zu Analysezwecken Cookies (kleine Textdateien mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren) setzen und die sich ergebenden Daten verarbeiten dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in unserer Datenschutzerklärung widerrufen. Dort finden Sie auch weitere Informationen.