FAQ zum Lehrerbedarf Informationen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung

Rund um die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Unterichtsversorgung gibt es zahlreiche Fragen, die häufig gestellt werden - wir haben hier die Antworten zusammengestellt
Rund um die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Unterichtsversorgung gibt es zahlreiche Fragen, die häufig gestellt werden - wir haben hier die Antworten zusammengestellt

Deutschlandweit besteht derzeit ein erhöhter Bedarf an Lehrkräften. Dies gilt auch für Bayern: Betroffen sind die Grund-, Mittel- und Förderschulen. Durch verschiedene Gegenmaßnahmen wird die Unterrichtsversorgung an diesen Schularten gesichert.

Auf dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema. Insbesondere für Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen sind Antworten auf verschiedene „Häufig gestellte Fragen“ (FAQ), die uns erreicht haben, zusammengestellt.

Bitte beachten Sie, dass für alle Fragen, die Ihren persönlichen Einzelfall betreffen, die jeweilige Regierung zuständig ist. Alle entsprechenden Rückfragen bitten wir, dort vorzutragen.

Was sind die Ursachen für den erhöhten Lehrerbedarf? Wie reagiert Bayern darauf?

Die Ursachen für den erhöhten Bedarf in Bayern sind vielfältig. Die ergriffenen Gegenmaßnahmen wirken teils lang-, teils kurzfristig. Sie zielen auch darauf ab, die hohe Unterrichtsqualität an unseren Schulen dauerhaft zu sichern.  

Auf welche Weise wird die Unterrichtsversorgung im Schuljahr 2020/2021 gesichert?

Die in den letzten Jahren bewährte Zweitqualifizierung von Realschul- und Gymnasiallehrkräften für das Lehramt an Grund-, Mittel- oder Förderschulen wird fortgeführt.

Dennoch sind die sich ab dem Schuljahr 2020/21 abzeichnenden Lehrerbedarfe ohne den Einsatz der hochqualifizierten bayerischen Lehrerinnen und Lehrer nicht zu decken, sofern keine Abstriche bei der Unterrichtsqualität hingenommen werden sollen.

Daher wird eine Kombination aus freiwilligen Beiträgen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und dienstrechtlichen Maßnahmen umgesetzt. Gleichzeitig werden Unterstützungs- und Entlastungsangebote für Lehrkräfte geschaffen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Das Schreiben von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Piazolo vom 7.1.2020 an die Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte an den Grund- und Mittelschulen in Bayern zur Sicherung der Unterrichtsversorgung finden Sie hier.
Das Schreiben von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Piazolo vom 7.1.2020 an die Lehrkräfte, Fach- und Förderlehrkräfte an den Förderschulen und Schulen für Kranke zur Sicherung der Unterrichtsversorgung finden Sie hier.

Freiwillige Beiträge

Jede Unterrichtsstunde, die von gut qualifizierten Lehrkräften gehalten wird, zählt. Aus diesem Grund appelliert das Kultusministerium an alle Lehrkräfte, auch einen freiwilligen Beitrag zur Sicherung der Unterrichtsversorgung zu leisten. Herr Staatsminister Prof. Dr. Piazolo hat sich aus diesem Grund bereits am 7. Januar persönlich an die Lehrkräfte gewandt. 

Freiwilliges Aufstocken von Teilzeit / vorzeitige Rückkehr aus Beurlaubung

Die Lehrkräfte in (v. a. familienpolitischer) Teilzeit bitten wir, ihr Teilzeitmaß – gegen entsprechende Anpassung der Bezahlung – aufzustocken, falls sich dies mit der persönlichen bzw. familiären Situation vereinbaren lässt. Gleiches gilt für Lehrkräfte, die sich derzeit in Beurlaubung befinden und denen evtl. eine frühere Rückkehr in den aktiven Dienst möglich ist.

→ Häufig gestellte Fragen

Ich möchte meine Teilzeit freiwillig zum neuen Schuljahr aufstocken. Was muss ich dafür tun?
Bitte geben Sie Ihren Teilzeitantrag mit dem erhöhten Teilzeitmaß – ganz gleich, ob auf Teilzeit in Elternzeit, familienpolitische Teilzeit oder Antragsteilzeit – wie üblich bei Ihrer Schulleitung ab, die ihn dann (ggfs. über das Staatliche Schulamt) an die Regierung weiterleitet. Von dort erhalten Sie dann wie gewohnt Ihren Teilzeitbescheid.

Bitte beachten Sie...

  • ...bei Teilzeit in Elternzeit das Höchststundenmaß von 20 Wochenstunden (FöS) bzw. 21 Wochenstunden (Grund-/Mittelschule); ggf. besteht die Möglichkeit eines Wechsels in die familienpolitische Teilzeit.
  • ...bei Antragsteilzeit das neue Mindestmaß von 23 Wochenstunden (Sonderpädagogen) bzw. 24 Wochenstunden (Grund-/Mittelschullehrkräfte).
  • ...bei Altersteilzeit, dass das Teilzeitmaß für die gesamte Phase der Altersteilzeit festgelegt werden muss. Nachträgliche Aufstockungen sind in diesem Ausnahmefall nicht möglich.

Ich kann – zusätzlich zum „Arbeitszeitkonto“ - maximal um eine oder zwei Stunden aufstocken. Nutzt dieser Beitrag überhaupt etwas?
Jede Stunde, die von einer ausgebildeten Lehrkraft gehalten wird, ist ein Gewinn für die Unterrichtsversorgung und kommt letztlich unseren Schülerinnen und Schülern zugute. Und selbstverständlich erhöhen sich dadurch auch Ihre monatlichen Bezüge! Wenn Sie um eine oder zwei Stunden aufstocken können, bitten wir Sie, dies zu tun!

Ich bin in Teilzeit in Elternzeit und würde meine Teilzeit gerne um wenige Stunden aufstocken, aber an unserer Schule zeichnet sich derzeit kein Bedarf ab.
Bitte gehen Sie in einem solchen Fall dennoch auf Ihre Schulleitung zu und erklären Sie Ihre Bereitschaft, Ihr Teilzeitmaß aufzustocken. Auch wenn aktuell noch kein Bedarf erkennbar sein sollte, kann sich dies im Lauf der Planungen für das kommende Schuljahr z. B. durch Versetzungen, Schülerzahlmehrung o. ä. durchaus noch ändern. Im Einzelfall ist auch eine Teilzeiterhöhung nach dem eigentlichen Stichtag für die Antragstellung noch möglich.

Ich habe kleine Kinder und bin deshalb in familienpolitischer Teilzeit. Führt eine freiwillige Aufstockung automatisch dazu, dass ich eine Klassenleitung übernehmen werde?
Das Klassenlehrerprinzip ist pädagogisches Grundmerkmal v. a. an den Grund- und Mittelschulen. Ein fester Zusammenhang zwischen Teilzeitmaß und Übernahme einer Klassenleitung besteht aber nicht. Bitte gehen Sie auf Ihre Schulleitung zu, um mit ihr die konkrete Situation vor Ort zu besprechen.

Freiwillig späterer Eintritt in den Ruhestand

Beamte können ihren Ruhestand bis zu drei Jahre über die gesetzliche Ruhestandsgrenze hinausschieben. Dabei werden sie wie „normale“ aktive Lehrkräfte bezahlt, was sich in vielen Fällen positiv auf die späteren Pensionsleistungen auswirkt.

Über die Möglichkeiten, den eigenen Ruhestand hinauszuschieben, werden die infrage kommenden Lehrkräfte in nächster Zeit mit einem Schreiben informiert.

→ Häufig gestellte Fragen

Welche Anreize gibt es, den Ruhestand hinauszuschieben?

Wenn Sie sich entscheiden, Ihren Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, erhalten Sie in Vollzeit eine zusätzliche Altersermäßigung in Form von bis zu drei weiteren Ermäßigungsstunden – zusätzlich zu den „regulären“ Altersermäßigungen, die Ihnen weiterhin zustehen.

Lehrkräfte, die ihren Ruhestand vom Halbjahr lediglich bis zum Schuljahresende hinausschieben, erhalten für diese Zeit eine zusätzliche Wochenstunde Altersermäßigung.

Wie viele Stunden muss ich mindestens arbeiten, wenn ich meinen Ruhestand hinausschiebe?

Unabhängig vom jeweiligen Lehramt muss bei Hinausschieben des Ruhestandes lediglich ein Mindestmaß von 20 Wochenstunden erbracht werden. Die wegen Alters bzw. für das Hinausschieben des Ruhestands zusätzlich gewährten Ermäßigungsstunden werden hiervon abgezogen.

Kann ich meinen Ruhestand auch bis zum Halbjahr hinausschieben?

Ein Hinausschieben des Ruhestands bis zum Schulhalbjahr ist unter der Voraussetzung möglich, dass auch der Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum Halbjahr erfolgt wäre.

Träte eine Lehrkraft beispielsweise im Februar 2021 in den gesetzlichen Ruhestand, kann der Ruhestand auch bis zum Februar 2022 hinausgeschoben werden. Ein Hinausschieben bis zum Schuljahresende (im Beispiel: Juli 2022) ist ebenfalls möglich.

Wie werde ich während des hinausgeschobenen Ruhestands bezahlt?

Wenn Sie Ihren Ruhestand hinausschieben, erhalten Sie weiterhin Ihre regulären Bezüge.

Welche Auswirkungen hat das Hinausschieben des Ruhestands auf meine Ruhestandsbezüge?

Das Hinausschieben des Ruhestands wirkt sich in vielen Fällen positiv auf die Ruhestandsbezüge aus. Gerade für Lehrkräfte, die während ihres Berufslebens längere Zeit in Beurlaubung oder auch in Teilzeit waren, kann das Ruhestandsschieben zu höheren Pensionsleistungen führen, da sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit verlängert.

Wie stelle ich einen Antrag auf das Hinausschieben des Ruhestands?

Zuständig für alle Fragen der Abwicklung sind die jeweiligen Regierungen. Die notwendigen Formulare finden Sie an gewohnter Stelle auf der Homepage Ihrer Regierung.

Wie lange kann ich meinen Ruhestand hinausschieben?

Gem. Art. 63 Abs. 2 BayBG können Sie Ihren Ruhestand bis zu drei Jahre über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinausschieben. Nach Beginn des Ruhestands besteht die Möglichkeit, weiterhin mit einem Vertrag angestellt zu werden.

Beschäftigungsmöglichkeiten für Pensionäre

Lehrkräfte im Ruhestand sind voll qualifiziert und verfügen über wertvolle Erfahrungen. Jede Lehrkraft, die nach Ruhestandseintritt wieder zurück an die Schule möchte, ist daher willkommen. Finanziell kann sich dieser Schritt durchaus lohnen:

Die Anzahl der Stunden, die gearbeitet werden kann ohne pensionsschädlich zu wirken, variiert je nach persönlicher Situation. In der Regel kann ein Beamter rund 1/3 seines Ruhegehalts hinzuverdienen, ohne dass dies pensionsschädlich wirkt. Eine Anhebung dieser „Hinzuverdienstgrenze“ wird derzeit geprüft.

Bei Stundenzahl, Einsatzort und -dauer werden die Wünsche der „Rückkehrer“ bestmöglich berücksichtigt.

Lehrkräfte für Grund-, Mittel- und Förderschulen im Ruhestand erhalten ein persönliches Anschreiben mit entsprechenden Informationen.

→ Häufig gestellte Fragen

Wie viele Jahre nach Eintritt in den Ruhestand kann ich noch im Schuldienst arbeiten?

Hier gibt es keine Begrenzung. Wir freuen uns, erfahrene Kollegen im Schuldienst zu haben – solange Sie es sich zutrauen und gesund sind!

Wo stelle ich als Pensionär einen Antrag auf Beschäftigung?

Zuständig für alle Fragen der Abwicklung sind die jeweiligen Regierungen. Die notwendigen Formulare finden Sie an gewohnter Stelle auf der Homepage Ihrer Regierung.

Wo werde ich als „Pensionär auf Vertragsbasis“ eingesetzt?

Ihr Einsatzort kann je nach konkretem Bedarf vor Ort durchaus „Ihre“ ehemalige Schule sein, aber auch andere Schulen sind vorstellbar. Alle Verantwortlichen bei Regierung und Schulamt werden bemüht sein, Sie möglichst an oder in der Nähe Ihres Wunschortes einzusetzen.

Dienstrechtliche Maßnahmen

Im Bereich des Dienstrechts werden ab dem Schuljahr 2020/2021 Spielräume, die in den letzten Jahren großzügig zugunsten der Lehrkräfte genutzt werden konnten, vorübergehend etwas enger gefasst. Das Bayerische Beamtengesetz sieht dies für Zeiten erhöhten Personalbedarfs ausdrücklich vor. Damit können zusätzliche Lehrerwochenstunden gewonnen werden, die für die Sicherung der Unterrichtsversorgung unabdingbar sind.

Alle dienstrechtlichen Maßnahmen haben vorübergehenden Charakter und sollen zurückgenommen werden, sobald die Situation es zulässt.

→ Häufig gestellte Fragen

Warum sind dienstrechtliche, d. h. verpflichtende Maßnahmen notwendig? Auf freiwilliger Basis hätte jede Lehrkraft den für sie oder ihn optimal passenden Beitrag zur Sicherung der Unterrichtsversorgung leisten können!

Freiwillige Beiträge (wie z. B. ein Aufstocken von familienpolitischer Teilzeit) sind ein wichtiger Baustein für die Sicherung der Unterrichtsversorgung im kommenden Schuljahr und höchst willkommen!

Allerdings werden die für das Schuljahr 2020/21 benötigten 1.400 Vollzeitkapazitäten allein über freiwillige Beiträge nicht gewonnen werden können. Daher ist eine Kombination aus freiwilligen Beiträgen und dienstrechtlichen Maßnahmen bei gleichzeitiger Unterstützung und Entlastung der Lehrkräfte an anderer Stelle vorgesehen.

Warum ergreift man nicht andere Maßnahmen, von denen die Lehrkräfte nicht oder weniger stark betroffen sind?

In den vergangenen Monaten wurden verschiedenste Möglichkeiten zur Sicherung der Unterrichtsversorgung intensiv diskutiert und geprüft. Auch mit den Verbänden wurde in diesem Zusammenhang gesprochen.

Dabei wurde genau zwischen möglichen „Kapazitätsgewinnen“ und den Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf die Unterrichtsqualität abgewogen.

Als Ergebnis dieser Abwägung wurden beispielsweise folgende Vorschläge, die teils in anderen Bundesländern umgesetzt werden, verworfen:

  • Einstellung von „Seiteneinsteigern“ im großen Stil: Seiteneinsteiger weisen in aller Regel eine fachliche Qualifikation in bestimmtem Umfang, aber keine pädagogische Ausbildung auf. Ein Einsatz von Seiteneinsteigern führt daher zunächst zu einem Verlust an unterrichtlicher Qualität.
  • Kürzung der Stundentafel: Ein Streichen von Unterrichtsstunden ginge ebenfalls zulasten der Unterrichtsqualität oder der individuellen Förderung – und damit zulasten der Schülerinnen und Schüler.

Mein Eindruck ist, dass die geplanten dienstrechtlichen Maßnahmen v. a. ältere Lehrkräfte treffen. Stimmt das?

Grundsätzlich leisten Lehrkräfte aller Altersgruppen an den Grund-, Mittel- und Förderschulen einen Beitrag zur Sicherung der Unterrichtsversorgung – sei es auf freiwilliger Basis oder im Rahmen der dienstrechtlichen Maßnahmen. Das Aussetzen des Antragsruhestands mit 64 Jahren ist dabei ein wichtiger und leider notwendiger Bestandteil.

Andererseits sind beispielsweise Lehrkräfte ab 57 Jahren vom Arbeitszeitkonto an den Grundschulen ausgenommen (siehe hier).

Altersermäßigungen werden unabhängig davon weiter gewährt. Auch Altersteilzeit ist in den bekannten Formen (als „echtes“ Teilzeitmodell oder „Blockmodell“ mit Freistellung) weiterhin möglich.

Änderungen bei Teilzeitgenehmigungen

Teilzeit ist auch im kommenden Schuljahr möglich – bei den allermeisten Lehrkräften wird sich nichts oder nur wenig ändern.

Teilzeit in Elternzeit
(für Lehrkräfte mit kleinen Kindern, i. d. R. bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes)
✔️ weiterhin möglich
Familienpolitische Teilzeit
(bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes oder bei Pflege von Angehörigen)
✔️ weiterhin möglich
Altersteilzeit
(ab dem 60. Geburtstag zum Übergang in den Ruhestand – auch in Form einer Freistellung vor dem Ruhestand)
✔️ weiterhin möglich
Antragsteilzeit
(sofern keiner der o. g. Teilzeitgründe vorliegt)
✖️ mit Einschränkungen möglich:
Mindeststundenzahl für Lehrkräfte

  • an Förderschulen grundsätzlich 23 Wochenstunden (bislang: 20)
  • an Grund- und Mittelschulen 24 Wochenstunden (bislang: 21)

Mindeststundenzahl für Fachlehrkräfte

  • an Grund-, Mittel und Förderschulen grundsätzlich 24 Wochenstunden (bislang: 21)
gilt nicht für Förderlehrer, Schwerbehinderte und Schwerbehinderten Gleichgestellte
Stundenreduktion bei begrenzter Dienstfähigkeit
(mit amtsärztlichem Zeugnis)
✔️ weiterhin möglich

→ Häufig gestellte Fragen

Für wen gilt das neue Mindestmaß bei der Antragsteilzeit?

Das neue Mindestmaß gilt für alle Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen, die Teilzeit arbeiten möchten, die Voraussetzungen für Teilzeit in Elternzeit, familienpolitische Teilzeit oder Altersteilzeit aber nicht erfüllen. Betroffen sind auch privaten Grund- oder Förderschulen ganz oder teilweise zugeordnete Lehrkräfte sowie Lehrkräfte, die an eine  mit nichtunterrichtlichen Angelegenheiten befasste Stelle ganz oder teilabgeordnet sind (z.B. ISB, Universitäten).

In den letzten Jahren habe ich deutlich weniger als die nun vorgesehene Mindeststundenzahl gearbeitet. Warum geht das jetzt nicht mehr?

Bereits seit dem Schuljahr 2015/2016 (Förderschule) bzw. 2017/2018 (Grund- und Mittelschule) besteht bei Antragsteilzeit die offizielle Mindeststundenzahl von 20 (Förderschule) bzw. 21 (Grund- und Mittelschule) Wochenstunden. Abweichend hiervon wurden bislang jedoch bereits länger bestehende, niedrigere Teilzeitverhältnisse aus Gründen des Bestandsschutzes weiterhin genehmigt.

Uns ist bewusst, dass die neue Vorgabe gerade für Lehrkräfte, die diesen Bestandsschutz in den letzten Jahren für sich in Anspruch nehmen konnten, eine größere Veränderung bedeutet als für Lehrkräfte, die in den letzten Jahren das bisherige Mindestmaß erbracht haben. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass aufgrund der aktuellen Bedarfssituation und auch aus Gründen der Gleichbehandlung dieser Bestandsschutz nicht mehr gewährt werden kann.

Mein jüngstes Kind wird im Laufes des kommenden Schuljahrs 18 – damit fällt der Grund für meine bisherige familienpolitische Teilzeit weg. Wird mein Teilzeit-Umfang mit diesem Tag automatisch auf das Mindestmaß für Antragsteilzeit angepasst?

Nein. Entfallen die Voraussetzungen für eine familienpolitische Teilzeit im Laufe eines Halbjahres, kann die bisherige Stundenzahl per Antragsteilzeit bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres beibehalten werden – auch wenn diese niedriger lag als das Mindestmaß für Antragsteilzeit. Auf freiwilliger Basis ist eine sofortige Heraufsetzung des Stundenmaßes möglich, sofern der entsprechende Bedarf vor Ort vorhanden ist.  

Kann es durch die Teilzeiterhöhungen zu einem Stundenüberhang an einer Schule kommen, sodass Lehrkräfte an eine andere Schule abgeordnet werden müssen?

Zum Beginn eines jeden neuen Schuljahrs können sich an der einzelnen Schule Änderungen beim Personalbedarf ergeben, z. B. wenn die Schülerzahl steigt oder sinkt. Etwaige Personalüberhänge werden dabei in aller Regel z. B. durch die Erfüllung von Versetzungswünschen oder durch Ruhestandseintritte abgebaut. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so sind die Schulämter und Regierungen heute wie auch künftig sehr bemüht, die Bedarfe vor Ort und die persönliche Situation der Lehrkräfte bestmöglich in Einklang zu bringen.

Wie wirkt sich das Arbeitszeitkonto auf meinen Teilzeitantrag aus? Muss ich die zusätzliche Stunde mit angeben?

Nein. Bitte stellen Sie Ihren Teilzeitantrag wie bisher mit der Stundenzahl, nach der Ihre Bezüge für das kommende Schuljahr bemessen werden sollen. Hier gilt weiterhin: Beantragen Sie z. B. als Grundschullehrkraft familienpolitische Teilzeit im Umfang von 18 Wochenstunden, erhalten Sie auch im kommenden Schuljahr – gemessen am Vollzeitmaß von 28 Wochenstunden – Ihre Bezüge anteilig im Umfang von 18/28.  Bitte beachten Sie bei einem Antrag auf Antragsteilzeit in jedem Fall die gültigen Mindeststundenzahlen (s. hier).

Sofern Sie im kommenden Schuljahr am Arbeitszeitkonto teilnehmen (vgl. die Übersicht zum Arbeitszeitkonto hier), wird Ihr Unterrichtseinsatz eine Stunde höher liegen als auf Ihrem Teilzeitantrag angegeben - im Beispiel also bei 19 Wochenstunden. Umgekehrt wird in der sog. „Rückgabephase“ Ihr Unterrichtseinsatz eine Stunde darunter liegen. Die Lehrkraft aus dem Beispiel bekäme in dieser Zeit – einen gleichlautenden Teilzeitantrag vorausgesetzt – also 18 Wochenstunden bezahlt, der Unterrichtseinsatz läge dann aber bei 17 Wochenstunden.

Änderungen beim vorzeitigen Ruhestand

Ein vorzeitiger Ruhestand – d. h. vor dem Erreichen der gesetzlichen Ruhestandsgrenze – ist weiterhin grundsätzlich möglich. Die Tabelle gibt Aufschluss über die möglichen Modelle und stellt dar, wo es Einschränkungen gibt.

Vorzeitiger Antragsruhestand
mit 64 Jahren

(auf Antrag der Lehrkraft)
❌ in der Regel nicht mehr möglich
gilt für Lehrkräfte, Fach- und Förderlehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie für Lehrkräfte an Schulen für Kranke
Vorzeitiger Antragsruhestand
mit 65 Jahren

(auf Antrag der Lehrkraft)
✔️ zum Schuljahresende weiterhin möglich
Vorzeitiger Antragsruhestand für Schwerbehinderte ab 60 Jahren✔️ weiterhin möglich
Vorzeitiger Ruhestand für Gleichgestellte ab 64 Jahren✔️ weiterhin möglich
Freistellung im Blockmodell der Altersteilzeit
(mit anschließendem [Antrags-]Ruhestand)
✔️ weiterhin möglich
„Sabbatjahr“ mit anschließendem Ruhestand
(auf Antrag der Lehrkraft)
❌ keine Genehmigung neuer Anträge
✔️ Fortführung bereits genehmigter Modelle per Vertrauensschutz
Vorzeitiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen
(mit amtsärztlichem Zeugnis)
✔️ weiterhin möglich

→ Häufig gestellte Fragen

Ich befinde mich in der Altersteilzeit nach dem Blockmodell / in einem Sabbatmodell. Im Anschluss an die Freistellungsphase wollte ich mit 64 Jahren in den Antragsruhestand treten. Kann ich diesen Plan noch umsetzen?

Ja: In beiden Fällen greift grundsätzlich ein Vertrauensschutz, auch wenn der Antragsruhestand bislang noch nicht verbeschieden wurde. Im Falle des Sabbatmodells vor dem Ruhestand setzt dies jedoch voraus, dass der Antrag bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Sabbatmodells gestellt oder schriftlich avisiert worden ist.

Ich habe seit längerem gesundheitliche Probleme. Ist unter diesen Umständen ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand vor dem 65. Geburtstag möglich?

Der vorzeitige Ruhestand bei Dienstunfähigkeit ist weiterhin auch vor dem 65. Geburtstag möglich. Voraussetzung ist ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis.

Ist Altersteilzeit weiterhin möglich?

Ja, die Möglichkeit der Altersteilzeit – sowohl im Teilzeit- wie auch im Blockmodell – wird nicht eingeschränkt und bleibt im vollen Umfang erhalten. Neu zu genehmigende Blockmodelle sind künftig so zu gestalten, dass das Ende der Freistellung frühestens mit dem Antragsruhestand mit 65 Jahren zusammenfällt.

Im Alter von 65 Jahren erreiche ich doch ohnehin die Altersgrenze für den Ruhestand. Kommt damit ein Antragsruhestand für mich überhaupt nicht mehr infrage?

Das gesetzliche Alter zum Eintritt in den Ruhestand liegt bei 67 Jahren. Die Anpassung darauf erfolgt schrittweise und liegt bspw. beim Geburtsjahrgang 1955 aktuell bei 65 Jahren und 9 Monaten. Dadurch ist ein vorzeitiger Ruhestand faktisch weiterhin möglich.

Findet bei Anträgen auf den Antragsruhestand eine Einzelfallprüfung statt?

Bei jedem Antrag findet eine Einzelfallabwägung statt, die die persönliche Situation der Lehrkraft einerseits und die dienstlichen Bedürfnisse andererseits gegeneinander abwägt. Beachten Sie aber bitte, dass bei dieser Einzelfallabwägung den dienstlichen Belangen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und dem Bildungsauftrag des Staates ein sehr hoher Stellenwert zukommt.

Ich bin einer privaten Förderschule zugeordnet. Bin ich von der Regelung auch betroffen?

Neben Lehrkräften an staatlichen Grund-, Mittel und Förderschulen gilt die neue Regelung auch für Lehrkräfte, die privaten Grund- oder Förderschulen ganz oder teilweise zugeordnet sind, sowie Lehrkräfte, die an eine mit nichtunterrichtlichen Angelegenheiten befasste Stelle ganz oder teilabgeordnet sind.

Arbeitszeitkonto für Grundschullehrkräfte an Grundschulen

Arbeitszeitkonten wurden in der Vergangenheit erfolgreich eingesetzt, um vorübergehend erhöhte Personalbedarfe zu decken. Das Bayer. Beamtengesetz (Art. 87 BayBG) sieht zur Bewältigung solcher Bedarfssituationen ausdrücklich vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum ungleichmäßig verteilt werden kann, so wie dies mit dem Arbeitszeitkonto geschieht:

Grundschullehrkräfte erteilen für einen festgelegten Zeitraum eine Stunde mehr Unterricht („Ansparphase“). Nach einer bestimmten Wartezeit folgt die „Rückgabephase“. In dieser wird die in der Ansparphase zusätzlich geleistete Unterrichtsstunde durch eine Verringerung der zu erbringenden Unterrichtsstunden im selben Umfang ausgeglichen. Diese Rückgabephase ist gesetzlich garantiert.

Beispiel:

am Arbeitszeitkonto beteiligt sind grundsätzlich folgende Lehrkräfte:nicht beteiligt bzw. ausgenommen sind folgende Lehrkräfte:
Lehrkräfte an Grundschulen, die

  • 56 Jahre oder jünger sind und
  • überwiegend an der Grundschule eingesetzt sind
  • Lehrkräfte an Mittelschulen
    wöchentliche Unterrichtspflichtzeit unverändert bei 27 Wochenstunden
  • Lehrkräfte an Förderschulen
    wöchentliche Unterrichtspflichtzeit unverändert bei 26 Wochenstunden
  • Lehrkräfte ab 57 Jahren
  • Fachlehrkräfte
  • Förderlehrkräfte
  • Schwerbehinderte (ab GdB 50)
  • Gleichgestellte (auf Antrag)
  • Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit
  • Lehrkräfte in Probezeit, Lehramtsanwärter

Das Arbeitszeitkonto wird in mehreren Tranchen, gestaffelt nach Altersgruppen und beginnend mit den 50- bis 56-Jährigen, eingeführt. So wird im Schuljahr 2020/21 nur die erste Tranche mit ca. 15 % der rund 33.000 Grundschullehrkräfte im Arbeitskonto „ansparen“.

→ Häufig gestellte Fragen

Warum wird das Arbeitszeitkonto nur an Grundschulen eingeführt?

Bei der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos muss die Rückgabe der zusätzlich abgeleisteten Stunde innerhalb eines überschaubaren Zeitraums gesetzlich garantiert werden können. An den Grundschulen lässt die Bedarfsentwicklung in den nächsten Jahren diese Stundenrückgabe zu.

An Mittel- oder Förderschulen hingegen ist dies nicht der Fall, weshalb an diesen Schularten kein Arbeitszeitkonto eingeführt werden kann.

Warum wird die zusätzliche Unterrichtsstunde nicht mit der Gehaltsabrechnung ausbezahlt?

Faktisch wird die zusätzlich erbrachte Unterrichtsstunde zurückerstattet – wenn auch nicht in Form eines finanziellen Ausgleichs, sondern durch eine Verringerung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der „Rückgabephase“ in genau demselben zeitlichen Umfang. Dies steht in Einklang mit dem Bayerischen Beamtengesetz (vgl. Art. 87 Abs. 3 BayBG).

Was passiert, wenn ich – z. B. aus gesundheitlichen Gründen – vor dem Ende der Rückgabephase aus dem Schuldienst ausscheide?

Sollte ein Ausgleich über die Unterrichtszeit im Einzelfall nicht mehr möglich sein, wird ein entsprechend berechneter finanzieller Ausgleich erfolgen. Die Rückerstattung ist in jedem Fall garantiert.

Wann werden Details zum Arbeitszeitkonto bekannt gegeben?

Für die Einführung eines Arbeitszeitkontos ist eine Verordnung der Staatsregierung erforderlich, die derzeit auf den Weg gebracht wird. Insofern geben alle hier genannten Informationen den aktuellen Planungsstand wieder. Konkrete Informationen zur Detailgestaltung des Arbeitszeitkontos folgen so bald wie möglich.

Wer nimmt im kommenden Schuljahr am Arbeitszeitkonto teil?

Grundlegende Informationen zu den beteiligten und vom Arbeitszeitkonto ausgenommenen Lehrkräften finden Sie hier.

Das Arbeitszeitkonto soll in mehreren Tranchen, gestaffelt nach Altersgruppen, eingeführt werden. Es ist beabsichtigt, im Schuljahr 2020/21 mit der Gruppe der 50- bis 56-Jährigen in die Ansparphase zu starten, also mit den zwischen dem 02.08.1963 und dem  01.08.1970 Geborenen. So ist sichergestellt, dass die Rückgabephase für diese Lehrkräfte vor dem Ruhestandseintritt abgeschlossen werden kann.

Die übrigen Tranchen folgen nach und nach in den kommenden Schuljahren.

Welche Regelungen sind für ältere Lehrkräfte beim Arbeitszeitkonto vorgesehen?

Lehrkräfte ab 57 Jahren sind vom Arbeitszeitkonto ausgenommen. Konkret bedeutet dies: Wer in dem Schuljahr, in dem er in das Arbeitszeitkonto eintreten soll, bereits 57 Jahre (Geburtstag bis einschließlich 1.8.) oder älter ist, nimmt von vornherein nicht teil. Für Lehrkräfte in der Ansparphase, die bis zum 1.8. eines Jahres 57 werden, endet die Ansparphase mit dem Ende des Schuljahres, in das der maßgebliche Geburtstag fällt.

Warum nehmen auch Teilzeit-Lehrkräfte am Arbeitszeitkonto teil?

Wir können und wollen Teilzeit-Lehrkräfte nicht generell vom Arbeitszeitkonto ausnehmen. Das würde innerhalb der Kollegien zu Gerechtigkeitsdebatten zwischen Voll- und Teilzeitlehrkräften führen.

Eine Ausnahme soll allerdings gemäß den gesetzlichen Vorgaben für Lehrkräfte mit Teilzeit in Elternzeit bestehen, die bereits das Höchststundenmaß hierfür von 20 bzw. 21 Wochenstunden erreicht haben. Dieses können und wollen wir nicht überschreiten.

Wie wirkt sich das Arbeitszeitkonto auf meinen Teilzeitantrag aus? Muss ich die zusätzliche Stunde mit angeben?

Nein. Bitte stellen Sie Ihren Teilzeitantrag wie bisher mit der Stundenzahl, nach der Ihre Bezüge für das kommende Schuljahr bemessen werden sollen. Hier gilt weiterhin: Beantragen Sie z. B. als Grundschullehrkraft familienpolitische Teilzeit im Umfang von 18 Wochenstunden, erhalten Sie auch im kommenden Schuljahr – gemessen am Vollzeitmaß von 28 Wochenstunden – Ihre Bezüge anteilig im Umfang von 18/28.  Bitte beachten Sie bei einem Antrag auf Antragsteilzeit in jedem Fall die gültigen Mindeststundenzahlen (s. hier).

Sofern Sie im kommenden Schuljahr am Arbeitszeitkonto teilnehmen (vgl. die Übersicht zum Arbeitszeitkonto hier), wird Ihr Unterrichtseinsatz eine Stunde höher liegen als auf Ihrem Teilzeitantrag angegeben - im Beispiel also bei 19 Wochenstunden. Umgekehrt wird in der sog. „Rückgabephase“ Ihr Unterrichtseinsatz eine Stunde darunter liegen. Die Lehrkraft aus dem Beispiel bekäme in dieser Zeit – einen gleichlautenden Teilzeitantrag vorausgesetzt – also 18 Wochenstunden bezahlt, der Unterrichtseinsatz läge dann aber bei 17 Wochenstunden.

Was wird noch getan, um mehr Lehrkräfte zu gewinnen?

  • Werbekampagne: Hauptziel ist es, wieder mehr junge Menschen für den Beruf des Lehrers zu gewinnen. Aus diesem Grund werden Abiturientinnen und Abiturienten gezielt angesprochen, um sie auf ein Lehramtsstudium und die damit verbundenen guten Berufsaussichten aufmerksam zu machen.
  • Zusätzliche Studienplätze: Insgesamt werden zusätzlich zu den 700 bereits geschaffenen Studienplätzen in Kürze noch 300 zusätzliche für das Lehramt an Grundschulen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wurden fünf neue Lehrstühle für Sonderpädagogik eingerichtet. Damit erhöhen wir die Ausbildungskapazitäten an den Universitäten deutlich. Die neuen Absolventinnen und Absolventen werden einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts leisten.
  • Ehemalige Lehrkräfte, die derzeit nicht im Schuldienst tätig sind, werden ebenfalls auf die Möglichkeit einer Rückkehr in den staatlichen Schuldienst aufmerksam gemacht. Ihnen bieten sich aktuell beste Einstellungsaussichten.
  • „Ein-Fach-Fachlehrer“: Bestimmte Berufsgruppen können sich zum Fachlehrer für ein bestimmtes Unterrichtsfach weiterbilden, das ihrer Ausbildung entspricht. Darunter fallen insbesondere Kunstpädagogen, Absolventen der Berufsfachschulen für Musik, Sportlehrer im Freien Beruf, Diplomsportlehrer, Fremdsprachenkorrespondenten für Englisch, Diplomdolmetscher für Englisch. Sie können nach erfolgter Nachqualifikation in den Staatsdienst übernommen werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

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