Umgang mit Sozialen Medien: Leitfaden für Staatsbedienstete vorgestellt

Soziale Medien in der Schule: Leitfaden der Staatsregierung gibt Lehrkräften Empfehlungen
Soziale Medien in der Schule: Leitfaden der Staatsregierung gibt Lehrkräften Empfehlungen

Schüler als Freunde und Follower? Die Sozialen Medien haben längst auch die Welt der Schulen erreicht. Der Leitfaden für Beschäftigte der Staatsverwaltung zum Umgang mit Sozialen Medien zeigt nun Richtlinien für ein angemessenes Verhalten der Beschäftigten der Staatsverwaltung auf. Auch für Lehrkräfte finden sich hier wichtige Informationen.

Das Ziel des Leitfadens ist es, alle Beschäftigten der Staatsverwaltung für den Umgang mit Sozialen Medien zu sensibilisieren. Zu diesen gehören auch die Bayerischen Lehrerinnen und Lehrer. Der Leitfaden stellt sechs Verhaltensregeln zum Umgang mit Social Media zusammen. Diese basieren auf dem Rechtlichen Rahmen für den Umgang der Beschäftigten der Bayerischen Staatsverwaltung mit Sozialen Medien. In diesem finden sich im Abschnitt "Soziale Netzwerke als Herausforderung für das Datenschutzrecht" allgemeine Hinweise zur Frage der dienstlichen Verwendung von Social Media und im Abschnitt "Allgemeine Verhaltenspflichten" auch Informationen speziell für Lehrkräfte."

Leitfaden für Beschäftigte der Staatsverwaltung zum Umgang mit Sozialen Medien

"1. Soziale Netzwerke erweitern die Möglichkeiten unserer Kommunikation in ungeahnter Weise. Die nachstehenden Hinweise dienen in erster Linie dazu, Beamtinnen und Beamte für die Herausforderungen im privaten Umgang mit sozialen Netzwerken zu sensibilisieren, die sich aus ihrer amtlichen Stellung ergeben. Ein verantwortungsvoller Umgang mit sozialen Netzwerken sichert die Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und schützt die Beschäftigten vor dienstrechtlichen Problemen.

2. Beamtinnen und Beamte steht die private Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich frei. Allerdings wirkt der Beamtenstatus auch jenseits der eigentlichen Dienstgeschäfte. Das Verhalten der Beamtinnen und Beamte, aber auch der Tarifbeschäftigten, muss im privaten Umgang ebenfalls der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Die daraus resultierenden Pflichten zielen darauf, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sachorientierung, Unparteilichkeit und Effizienz der Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Dienst zu schützen.

3. Soziale Netzwerke multiplizieren Ihre Stellungnahmen und können sie einem großen Kreis von Interessenten zugänglich machen. Bedenken Sie, dass Sie durch diese Öffnung der Kommunikation besondere Verantwortung übernehmen. Das gilt sowohl für Themenfelder, für Einzelbeiträge in Text- oder Bildform wie auch für den Stil Ihrer Äußerungen. Insbesondere wenn Sie selbst einen Bezug zu Ihrer amtlichen Stellung herstellen, werden Sie daran gemessen, ob Ihr Verhalten den legitimen Ansprüchen an die öffentliche Verwaltung gerecht wird.

4. Ihr Verhalten kann auch durch Dritte im Netz weiterverbreitet werden. Gerade wenn es um eine Verbindung von amtlicher Stellung und privaten Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit geht, kann hieran ein berechtigtes Interesse Dritter bestehen, das den Schutz Ihrer Privatsphäre überwiegt. Diese "Zunahme von Öffentlichkeit" führt dazu, dass Sie gegebenenfalls auch jenseits Ihres örtlichen Betätigungsfeldes für Ihr Verhalten einstehen müssen.

5. Wenn Sie sich privat in sozialen Netzwerken äußern, machen Sie bitte deutlich, dass Sie Ihre persönliche Meinung vertreten und nicht für Ihren Dienstherrn sprechen. Die allgemeine Pflicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten, die Ihnen bei oder bei Gelegenheit Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, gilt für die Nutzung in sozialen Netzwerken in besonderer Weise. Weder die Nutzung von "Nicknames" noch die Anonymisierung der Informationen ändern etwas an der entsprechenden Pflicht.

6. Bei politischer Betätigung müssen Sie auch in sozialen Netzwerken diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus Ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Sie müssen sich durch Ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten."

(Quelle: IT-Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung, Leitfaden für Beamte zum Umgang mit Sozialen Medien, 2012)

Rechtlicher Rahmen - Kapitel "Allgemeine Verhaltenspflichten": Informationen für Lehrkräfte

„Schließlich haben die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme über soziale Netzwerke neue Fragen aufgeworfen. Insbesondere für die Gruppe der Lehrkräfte (und Hochschullehrer) stellen sich hier vielfältige Fragen. Ist die Beteiligung an sozialen Netzwerken pädagogisch fortschrittlich, eine unverhältnismäßige Einflussnahme bzw. Kontrolle der Schülerinnen und Schüler und Eltern – oder schlicht private Entscheidung, die von den dienstlichen Pflichten völlig getrennt ist? Insoweit wird zu unterscheiden sein: Für den zufälligen privaten Kontakt in gemeinsamen Themenfeldern gilt die gleiche allgemeine Freiheit, wie dies auch außerhalb der Netzwelten der Fall ist. Allerdings ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass die größere, ja unbegrenzte Öffentlichkeit vom Beamten berücksichtigt werden muss, wenn er sein Verhalten kalkuliert. Die Wahrscheinlichkeit eines verborgenen Handelns ist im Netz ungleich geringer. Die Kontaktaufnahme als „Follower“ dürfte in beide Richtungen grundsätzlich unzulässig sein. Lehrkräfte sollten selbstverständlich nicht „Anhänger“ ihrer Schülerinnen und Schüler sein, die sie zu erziehen und zu bewerten haben. Entsprechende „Freundschaftsanfragen“ könnten Schülerinnen und Schüler praktisch nicht ablehnen. Und auch die Freundschaftsanfrage durch Schülerinnen und Schüler sollten Lehrkräfte zurückweisen. Das Gebot der Gleichbehandlung ist zu beachten, das einen formalisiert unterschiedlichen Status in der Beziehung verbietet. In Betracht kommt damit höchstens eine offene Gruppe, in der jede Freundschaftsanzeige von Schülerinnen und Schüler akzeptiert wird, um etwa einen einfachen Zugang zum Austausch zu allgemeinen bzw. schulrelevanten Informationen zu schaffen – und selbst dies ist angesichts der fehlenden allgemeinen Zugänglichkeit der Netzwerke für alle Schülerinnen und Schüler hochproblematisch.“

(Quelle: IT-Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung: Der rechtliche Rahmen für den Umgang der Beschäftigten der Bayerischen Staatsverwaltung mit Sozialen Medien, 2012, S. 21)

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