Erweiterungsfächer: Diese Kombinationen funktionieren

Jede Lehramtsbefähigung kann man über die geforderten Fächer und Qualifikationen hinaus „erweitern“, sei es durch das Studium eines weiteren Faches oder durch Qualifikationen in anderen Bereichen. Ein Erweiterungsfach ist sowohl begleitend zu Studium und Staatsprüfung als auch nachträglich möglich.
Welche Erweiterungsmöglichkeiten gibt es für Lehramt an Grundschulen?
Das Studium für das Lehramt an Grundschulen kann erweitert werden durch:
- das Studium für die pädagogische Qualifikation als Beratungslehrkraft
- das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs
- das Studium Deutsch als Zweitsprache
- das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
- das Studium der Medienpädagogik (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium des Darstellenden Spiels (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule
- das Studium des Islamischen Unterrichts (nachträgliche Erweiterung)
Welche Erweiterungsmöglichkeiten für das Lehramt an Mittelschulen gibt es?
Das Studium für das Lehramt an Mittelschulen kann erweitert werden durch:
- das Studium für die pädagogische Qualifikation als Beratungslehrkraft
- das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs
- das Studium Deutsch als Zweitsprache
- das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
- das Studium der Medienpädagogik (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium des Darstellenden Spiels (nachträgliche Erweiterung) oder
- das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation (nachträgliche Erweiterung)
- das Studium der Didaktik der Grundschule
- das Studium des Islamischen Unterrichts (nachträgliche Erweiterung)
Welche Erweiterungsmöglichkeiten für das Lehramt an Realschulen gibt es?
Grundsätzlich ist zwischen einer grundständigen und einer nachträglichen Erweiterung zu unterscheiden:
1. Grundständige Erweiterung
Von einer grundständigen Erweiterung spricht man, wenn mit der Zweiten Staatsprüfung in der Fächerverbindung gemäß § 39 LPO I (= grundständige Fächerverbindung) auch in einem Erweiterungsfach eine Zweite Staatsprüfung absolviert wird.
Dabei gilt: Eine grundständige Erweiterung ist nur in einem der Unterrichtsfächer möglich, für die eine Seminarausbildung eingerichtet und somit eine Zweite Staatsprüfung vorgesehen ist. Dies ist bei Unterrichtsfächern der Fall, die Bestandteil einer zugelassenen Fächerverbindung gemäß § 39 LPO I sind. Eine Erweiterung ist bei den Fächerverbindungen mit den Unterrichtsfächern Englisch, Informatik und Mathematik ferner möglich durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das dann an die Stelle des zweiten Fachs tritt.
2. Nachträgliche Erweiterung
Von einer nachträglichen Erweiterung spricht man, wenn in einem Erweiterungsfach lediglich die Erste Lehramtsprüfung absolviert wird. Diese führt dann in Verbindung mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, d. h. einer erfolgreich absolvierten Zweiten Staatsprüfung in einer grundständigen Fächerverbindung, zur Befähigung für das Lehramt an Realschulen auch im Erweiterungsfach. Das heißt, die Lehramtsbefähigung im Erweiterungsfach setzt die Lehramtsbefähigung in der grundständigen Fächerverbindung voraus. Der Zeitpunkt, zu dem die Erste Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach abgelegt wurde (vor oder nach der Zweiten Staatsprüfung in der grundständigen Fächerverbindung) ist dabei unerheblich.
Eine nachträgliche Erweiterung ist in einem oder mehreren Unterrichtsfächern möglich. Nämlich durch das Studium
• eines dritten Unterrichtsfaches, das Bestandteil einer zugelassenen Fächerverbindung ist (vgl. § 39 Abs.1 LPO I),
• der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt,
• von Deutsch als Zweitsprache,
• einer fremdsprachlichen Qualifikation,
• der Medienpädagogik,
• des Islamischen Unterrichts,
• des Darstellenden Spiels oder
• des Faches Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern.
Welche Erweiterungsmöglichkeiten für das Lehramt an Gymnasien gibt es?
Sämtliche Fächerverbindungen können durch
- ein drittes vertieft studiertes Fach, das Bestandteil einer zugelassenen Fächerverbindung ist,
- Philosophie/Ethik
- eine sonderpädagogische Qualifikation
- die pädagogische Qualifikation als Beratungslehrkraft
grundständig oder nachträglich (zu den Begrifflichkeiten siehe Merkblatt unten „Berücksichtigung der Erweiterungsprüfung bei der Einstellung in den Staatsdienst (Gymnasium)“) erweitert werden.
Ausschließlich eine nachträgliche Erweiterung ist durch das Studium
- des Fachs Chinesisch
- des Fachs Polnisch
- des Fachs Tschechisch
- des Fachs Türkisch
- von Deutsch als Zweitsprache
- einer fremdsprachlichen Qualifikation
- der Medienpädagogik
- des Darstellenden Spiels oder
- des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern
möglich.
Welche Erweiterungsmöglichkeiten für das Lehramt an beruflichen Schulen gibt es?
Das Lehramt an beruflichen Schulen (Masterstudiengänge in Berufs- oder Wirtschaftspädagogik) kann auf zwei Wegen erweitert werden:
1. Durch die Erste Staatsprüfung gemäß § 86 der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I), z.B.
- in einem weiteren Unterrichtsfach (z.B. Deutsch, Englisch, Ethik, Religionslehre, Informatik, Mathematik, Physik, usw.),
- in einer sonderpädagogischen Qualifikation (z.B. Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, usw.)
- in Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt,
- in den pädagogischen Qualifikationen (z.B. Beratungslehrkraft, Medienpädagogik, individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern, usw.).
2. Durch entsprechende zusätzliche Studienleistungen im Bachelor- und Masterstudiengang Berufs- oder Wirtschaftspädagogik, die durch die Universität mit einem Zertifikat in einem weiteren Unterrichtsfach (z.B. Deutsch, Englisch, Ethik, Religionslehre, Informatik, Mathematik, Physik, usw.) bescheinigt werden können.
Hinweis: Das Erweiterungsstudium der sonderpädagogischen Qualifikationen (LPO I § 103 bis 109), das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (LPO I § 110) sowie das Studium der pädagogischen Qualifikationen (LPO I § 112-117) kann ausschließlich mit der Ersten Staatsprüfung gemäß § 86 der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen abgeschlossen werden.
Ansprechpartner für Fragen zur Erweiterung sind die Studienberatungen und Prüfungsämter der entsprechenden Universitäten.
- Berücksichtigung der Erweiterungsprüfung bei der Einstellung in den Staatsdienst (Gymnasium) pdf, 178 KB
- Berücksichtigung der Erweiterungsprüfung bei der Einstellung in den Staatsdienst (Realschule) pdf, 164 KB
- Berücksichtigung von Erweiterungsprüfungen bei der Einstellung in den staatlichen Schuldienst (Grund- und Mittelschulen) pdf, 234 KB
- Berücksichtigung der Erweiterungsprüfung bei der Einstellung in den Staatsdienst (berufliche Schulen) pdf, 50 KB