Lehrerfortbildung

Erwachsene in Hörsaal

Nicht nur im Prozess des lebenslangen Lernens spielen Fortbildungen eine wichtige Rolle. Sie erweitern Wissen und Kompetenzen und bieten die Möglichkeit, auch einmal innezuhalten und das eigene pädagogische oder fachliche Wirken aus der Distanz zu betrachten.
Nach den Antworten auf die häufigsten Fragen steht auf dieser Seite auch eine Auswahl an aktuellen Fortbildungsangeboten. Mit unserem Lehrer-Newsletter informieren wir regelmäßig über die neu eingestellten Inhalte. Wer diese Hinweise erhalten möchte, kann ihn hier bestellen.

Die neun häufigsten Fragen und Antworten zur Lehrerfortbildung

Welche Kriterien für gute Lehrerfortbildung gibt es?

Die Bekanntmachung vom 9. August 2002 (vgl. KWMBl Nr. 16/2002 S. 261-263) führt in Kap. I eine Reihe relevanter Kriterien an. Falls man darüber hinaus eine schulinterne Checkliste erstellen möchte, kämen u.a. folgende Eckpunkte in Betracht: Schulbezug, Unterrichtsbezug, Lehrplanbezug, Kostenbezug, Beitrag zur Professionalisierung und Einklang mit der Rechtsordnung.

Wer entscheidet über die Anrechnung einer besuchten Veranstaltung auf die individuelle Fortbildungsverpflichtung einer Lehrkraft?

Diese Entscheidung wird vom jeweiligen Dienstvorgesetzten, in der Regel dem Schulleiter oder der Schulleiterin, getroffen. Dieser überprüft den Bezug einerseits zur Fortbildungsplanung der Schule und andererseits zu den Fortbildungsschwerpunkten der jeweiligen Lehrkraft und kann eine Dienstbefreiung gewähren.

Veranstaltungen sog. externer Anbieter (z. B. Tagungen von Verbänden, Universitäten etc.) in der unterrichtsfreien Zeit bedürfen nicht unbedingt der Anerkennung durch die Schulaufsicht, um auf die individuelle Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden zu können.

Die Dauer der Fortbildungsveranstaltungen ist kein grundsätzliches Kriterium für die Anerkennungsfähigkeit. Wenn es zur Fortbildungsplanung der Schule sowie der betroffenen Lehrkraft passt, können beispielsweise einstündige, halbtägige, eintägige oder mehrtägige Veranstaltungen bei der Fortbildungsverpflichtung berücksichtigt werden.

Es ist auch möglich, die Teilnahme an einer Veranstaltung auf die Fortbildungsverpflichtung anrechnen zu lassen, wenn die Maßnahme nicht bei der Datenbank FIBS eingestellt ist.
 

Besteht die Notwendigkeit einer schulinternen Buchführung über die „Fortbildungskonten“ der einzelnen Lehrkräfte?

Die Verantwortung für den Nachweis der besuchten Fortbildungen liegt bei der Lehrkraft. Allerdings hat es sich in der Praxis bewährt, eine Kopie der Teilnahmebescheinigungen im Personalakt der Lehrkraft aufzubewahren.  

Inwieweit wird bei der Fortbildungsverpflichtung auf die persönliche Situation der einzelnen Lehrkraft Rücksicht genommen?

Die Schulleitung berücksichtigt im Rahmen ihrer Führungsverantwortung auch die persönliche Situation der Lehrkräfte. Einer Teilzeitlehrkraft mit Kindern wird es naturgemäß schwerer möglich sein, mehrtägige Fortbildungslehrgänge zu besuchen, als familiär nicht gebundenen Kollegen. Ähnliches gilt z. B. für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen, Rekonvaleszent(inn)en mit verminderter Unterrichtspflichtzeit oder Teilnehmer/innen am Altersteilzeitmodell.

Kann man schulexterne Tätigkeit als Fortbildner auf die persönliche Fortbildungsverpflichtung anrechnen?

Im Grundsatz nein, denn auch hier gilt der Grundsatz des Schulbezugs der Fortbildung. Nur wenn sich ein Multiplikator in die SCHILF der eigenen Schule einbringt, kann diese Tätigkeit in die persönliche Fortbildungsverpflichtung eingehen.

Die zwölf Tage stellen das Fortbildungsminimum innerhalb von vier Jahren dar. Und das Maximum?

Die Obergrenze wäre überschritten, wenn die Fortbildungsaktivitäten der Lehrkräfte den Unterrichtsablauf und/oder das Schulleben behindern. Wann eine solche Grenze erreicht wird, ist an jeder Schule unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten flexibel zu beurteilen.

Wie werden die Schulen finanziell bei der Organisation schulinterner Fortbildungsveranstaltungen unterstützt?

Die Schulen können seit 2003 bei der zuständigen Regierung bzw. der MB-Dienststelle im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Zuschuss beantragen. Die Einzelheiten für die Vergabe dieser Finanzmittel für schulinterne Lehrerfortbildung sind mit KMBek vom 5. Dezember 2002 (Nr. III/7-P4100-6/114 545, KWMBl I Nr. 1/2003, S. 3) geregelt.

Können diese Finanzmittel auch von nichtstaatlichen Schulen beantragt werden?

Die Staatliche Lehrerfortbildung in Bayern richtet sich an die staatlichen Lehrkräfte sowie an das in Art. 60 BayEUG genannte staatliche Personal. Dementsprechend sind die für die Staatliche Lehrerfortbildung vorgesehenen Finanzmittel für schulinterne Lehrerfortbildungen für staatliche Schulen bestimmt.

Wie weit geht der Unfallschutz bei Fortbildungsveranstaltungen?

Maßnahmen der Lehrerfortbildung unterstehen regelmäßig dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach Art 45 ff. Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Für die Gewährung von Unfallschutz ist nicht Voraussetzung, dass die Schulleitungen die Fortbildungsmaßnahmen der Lehrkräfte von vornherein auf ihren dienstlichen Charakter überprüfen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie reicht eine nachträgliche Überprüfung im Schadensfall aus.

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Medienkompetenz BR und Landesmedienzentrale laden zu spannenden Medienprojekten ein

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Integration Projekt SPRING hilft beim Spracherwerb

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Ständig aktuelle Angebote: Das eLearning Kompetenzzentrum der ALP bietet Kurse an

Aktuelle Kursangebote des eLearning Kompetenzzentrums der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen (ALP) finden sich online.

Vorlese-Funktion

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