Landesprogramm FILS-R-N

Neuauflage vom Juli 2021 mit folgenden Eckpunkten:
- Fördergegenstand ist die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie von dezentralen Lüftungsanlagen, soweit diese nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind, für Klassen- und Fachräume.
- Mobile Luftreinigungsgeräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. Andere Technologien sind nicht förderfähig.
- Der staatliche Förderanteil liegt bei bis zu 50%, der Förderhöchstbetrag pro Raum beträgt 1.750 €.
- Als allgemein zugelassener vorzeitiger Vorhabenbeginn gilt der 1. Mai 2021; ab diesem Zeitpunkt sind Beschaffungen förderunschädlich möglich.
Die entsprechende Förderrichtlinie mit den detaillierten Voraussetzungen für die Förderung ist hier abrufbar.
Die technischen Anforderungen, die seitens des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als erforderlich erachtet werden, sind hier einsehbar. Eine Einzelaufstellung förderfähiger Geräte oder Hersteller ist u. a. aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Anträge konnten bis zum 31.12.2022 bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung gestellt werden.
Hinweis für Firmen und Hersteller: Die Geräte werden von den Schulaufwandsträgern beschafft. Ansprechpartner für etwaige Angebote sind daher die Kommunen bzw. die privaten Schulträger.
Für die Förderung im Bereich der Kindertageseinrichtungen, Großtagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zuständig. Es gilt eine separate Förderrichtlinie (siehe Förderrichtlinien | Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales [bayern.de]).
FAQ: Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Landesprogramm
Wie hoch ist die Förderung? (akt. 20.07.2021, 14:30 Uhr)
Die Förderung ist für beide Fördergegenstände (mobile Luftreinigungsgeräte und dezentrale Lüftungsanlagen) gleich ausgestaltet. Sie wird bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Beschaffungskosten) gewährt und ist auf höchstens 1.750 € je Raum begrenzt. Dies gilt auch bei der Beschaffung mehrerer Geräte pro Raum.
Welche Ausgaben sind förderfähig? (akt. 30.03.2022, 16:00 Uhr)
Gefördert werden Beschaffungskosten bzw. Miet- und Leasingkosten. Dazu zählen auch Kosten der Inbetriebnahme der Geräte bzw. Anlagen.
Personalkosten, Betriebs-, Wartungs- und Verwaltungskosten sind nicht förderfähig.
Gefördert wird die Beschaffung der Geräte bzw. Anlagen im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 31. März 2023.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ab dem 1. Mai 2021 gilt als zugelassen, d.h. ab diesem Zeitpunkt sind Beschaffungen förderunschädlich möglich.
Bis wann können Förderanträge gestellt werden? (akt. 30.03.2022, 17:30 Uhr)
Anträge konnten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung mit dem elektronisch zur Verfügung gestellten Antragsformular gestellt werden.
Es gab kein sogenanntes Windhundverfahren.
Wer kann Förderanträge stellen? (akt. 20.07.2021, 14:30 Uhr)
Antragsberechtigt sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie die Träger privater staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen.
Für Beschaffungen durch Dritte, wie z.B. Elterninitiativen außerhalb des Förderprogramms gibt es keine staatlichen Vorgaben; eine Abstimmung mit dem jeweils zuständigen kommunalen oder privaten Schulaufwandsträger wird empfohlen.
Für welche Räume kann die Beschaffung von Geräten erfolgen? (akt. 20.07.2021, 14:30 Uhr)
Unter die Förderung fallen Klassen- und Fachräume. Dazu zählen auch Lehrerzimmer, Räume für schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung, Differenzierungsräume sowie andere Räume, in denen sich Schülerinnen sowie Schüler und/oder Lehrkräfte im Unterrichts- und Schulbetrieb regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufhalten.
Es gibt keine Beschränkung auf Räume, die nicht durch Fensteröffnung oder eine festinstallierte RLT-Anlage ausreichend gelüftet werden können.
Für Pausenhallen, Aulen, Turnhallen oder andere Sporträume sollten im Hinblick auf Raumgröße, nötige Luftfilterrate, Standfestigkeit etc. gegenüber der Ausstattung mit mobilen Luftreinigungsgeräten vorrangig andere Ansätze, wie z.B. Einbau/Ertüchtigung von (ggf. dezentralen) raumlufttechnischen Anlagen in Betracht gezogen werden.
Können Geräte auch geleast werden? (akt. 20.07.2021, 14:30 Uhr)
Ja. Der Begriff der Beschaffung von Geräten deckt auch Miet- und Leasingmodelle ab, sofern die entsprechenden Verträge nicht bereits vor dem 1. Mai 2021 geschlossen wurden. An der Förderung als Einmalzahlung ändert sich insoweit nichts. Die Zweckbindungsfrist (3 Jahre bei mobilen Luftreinigungsgeräten) ist zu beachten.
Können mehrere Geräte pro Raum beschafft werden? (akt. 20.07.2021, 14:30 Uhr)
Ja. Die Förderung erfolgt raum- und nicht gerätebezogen. Wenn bspw. statt eines großen Gerätes zwei bzw. mehrere kleine Geräte für einen Raum beschafft werden sollen, ist dies grundsätzlich kein Ausschlusskriterium. Der Fördersatz sowie der Höchstbetrag pro Raum ändern sich dadurch nicht.
Sind die Vorgaben der Förderrichtlinie zu Luftdurchsatz und Schalldruckpegel bei mobilen Luftreinigungsgeräten zwingend? (akt. 06.08.2021, 10:45 Uhr)
Die technischen Anforderungen an die förderfähigen Geräte und Anlagen beruhen auf der fachlichen Expertise insbesondere des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie auf den Einschätzungen des Umweltbundesamtes.
Die Geräte müssen in der Lage sein, ein ausreichendes Luftvolumen an gefilterter bzw. aufbereiteter Luft bereitzustellen, um eine Förderleistung (Luftdurchsatz durch das Gerät) des fünf- bis sechsfachen Raumvolumens pro Stunde zu gewährleisten. Damit kann die Konzentration infektiöser Partikel um eine Größenordnung von bis zu 90 Prozent im Raum reduziert werden.
Die Formulierung „sollen“ in der Förderrichtlinie ist dabei grundsätzlich als Mindestanforderung für die Förderfähigkeit zu verstehen, d.h. ein Abweichen (Unterschreitung) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn der geforderte Luftdurchsatz von mehreren Geräten im Raum zusammen erreicht wird – dies scheint v.a. für Geräte mit UV-C-Technologie relevant. An der Förderung mit dem Höchstbetrag „pro Raum“ ändert sich in diesem Fall allerdings nichts. Auf die Empfehlung der Beiziehung einer Fachfirma im Hinblick auf Raumgegebenheiten, Eignung und Platzierung der Geräte ist ergänzend nochmals hinzuweisen. Dies gilt auch für die Berechnung des Raumvolumens.
Die Geräte müssen eine Betriebsstufe aufweisen, in der ein Schalldruckpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird. Die Vorgabe des maximalen Schalldruckpegels von 40 dB (A) ergibt sich aus Vorgaben des Lärmschutzes. Dieser (Maximal-)Wert wird als mit einem geordneten Unterrichtsbetrieb vereinbar erachtet. Somit kann insbesondere außerhalb der Unterrichtszeiten ggf. ein höherer Wert zulässig sein.
Somit muss ein Gerät (bzw. mehrere Geräte zusammen) regelmäßig beide Bedingungen – Luftdurchsatz und Schalldruckpegel – gleichzeitig erfüllen. Denn damit wird die maximale Luftreinigung innerhalb des erlaubten Schalldruckpegels im Dauerbetrieb erreicht.
Bei Geräten, die bei dem geforderten Luftdurchsatz im Dauerbetrieb den vorgegebenen Schalldruckpegel überschreiten, kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn der geforderte fünf- bis sechsfache Luftdurchsatz pro Stunde auch durch kurzzeitigen intermittierenden Einsatz (z.B. in Unterrichtspausen, Zimmerwechsel etc.) von Betriebsstufen mit höherem Schalldruckpegel erreicht wird.
Ein Dauerbetrieb mit reduziertem Luftdurchsatz erfüllt die Anforderungen nicht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von mobilen Luftreinigern zudem nur ergänzend zu einer freien Lüftung erfolgen soll.
Es ist eine festinstallierte raumlufttechnische Anlage vorhanden. Wird die Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte trotzdem gefördert? (akt. 20.07.2021, 14:30 Uhr)
Ein Förderausschluss folgt aus dem Vorhandensein einer fest installierten (zentralen oder dezentralen) RLT-Anlage nicht.
Grundsätzlich stellen sich auf Basis der Stellungnahmen des Umweltbundesamts (UBA) festinstallierte (zentrale oder dezentrale) RLT-Anlagen und mobile Luftreinigungsgeräte als alternative Instrumente dar. Das UBA präferiert dem Grunde nach stationäre RLT-Anlagen. Für deren Ertüchtigung (Um- und Aufrüstung) besteht seit Oktober 2020 eine Bundesförderung.
Die Landesförderrichtlinie setzt jedoch nicht das Fehlen einer (adäquaten) RLT-Anlage in den betroffenen Räumen voraus. Die Entscheidung über einen Förderantrag für ergänzende mobile Geräte obliegt somit der Kommune unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Wie finde ich geeignete Geräte für meine Schule? (akt. 20.07.2021, 14:30 Uhr)
Mobile Luftreinigungsgeräte gibt es mit unterschiedlichen Technologien. Unter die Förderung fallen folgende:
- Filtertechnologie
- UV-C-Technologie
- Ionisations- und Plasmatechnologie.
Auch Kombinationen aus diesen Technologien sind möglich und förderfähig.
Andere Technologien sowie auch Eigenbausysteme sind nicht förderfähig.
Soweit in Geräten mit den genannten förderfähigen Technologien zusätzlich weitere Technologien integriert sind, müssen diese abschaltbar sein, damit die Geräte unter die Förderung fallen können.
Über die formulierten technischen Anforderungen hinaus kann insbesondere aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine „Positivliste“ an Geräten bzw. an Herstellern zur Verfügung gestellt werden. Ebenso ist keine Zertifizierung bzw. Bescheinigung der Förderfähigkeit für einzelne Geräte oder Hersteller möglich.
Für alle Technologien ist unter Berücksichtigung der Raumgegebenheiten (Raumvolumen, Luftführung und Luftströmungen im Raum) der Aufstellungsort im Raum sorgfältig zu planen und umzusetzen. Dazu sind keine zentralen Vorgaben möglich. Bei der Beschaffung wird generell empfohlen, eine Fachfirma beizuziehen, die die Eignung der Geräte für die konkreten Klassen- und Fachräume prüft und bestätigt.
Muss im Förderantrag für mobile Luftreinigungsgeräte bereits eine endgültige Festlegung auf die verwendete(n) Technologie(n) erfolgen? (akt. 28.07.2021, 14:30 Uhr)
Im Antrag sind die Technologien (s. „Wie finde ich geeignete Geräte für meine Schule?“) anzugeben, die beschafft wurden bzw. nach Planungsstand bei Antragstellung beschafft werden sollen. Im Zweifelsfall sollte die Alternative „Kombination aus den o.g. Techniken“ angekreuzt werden. Die (spätere) tatsächliche Beschaffung anderer (förderfähiger) Technologien ist für die Förderfähigkeit als solche unbeachtlich.
Muss zusätzlich zum mobilen Luftreinigungsgerät eine Fensterlüftung erfolgen? (akt. 20.07.2021, 14:30 Uhr)
Ja. Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. Diese soll als Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme und dann in regelmäßigen Abständen erfolgen. Nähere Ausführungen zum fachgerechten Lüften enthält der Rahmen-Hygieneplan. Durch die mobilen Luftreinigungsgeräte wird die Aerosol- und somit die Virenlast im Raum vermindert. Frischluft-/Sauerstoffzufuhr erfolgt durch die Geräte nicht.
Können auch fest eingebaute Lüftungsanlagen (RLT-Anlagen) gefördert werden? (akt. 30.03.2022, 17:30 Uhr)
Dezentrale Lüftungsanlagen können nach der Richtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Förderung nach dem Bundesprogramm nicht greift. Der Einbau zentraler RLT-Anlagen ist nicht förderfähig.
Der Einbau zentraler oder dezentraler RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“. Eine Förderung der Beschaffung dezentraler Lüftungsanlagen aus dem Landesprogramm kommt insbesondere für Schulen/Schularten, wie z.B. die Berufliche Oberschule in Betracht, die nicht (auch) Kinder unter 12 Jahren unterrichten.
Die Bundesförderung für stationäre raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) lief von Oktober 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021. Sie umfasste zunächst nur Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten, u.a. in Schulen. Zum 11. Juni 2021 wurde sie um den Neu-Einbau von stationären RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren erweitert. Das Programm ressortierte im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und wurde von der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – ohne Länderbeteiligung – umgesetzt. Nähere Informationen: BAFA - Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen.
Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren umfassen nach der Förderrichtlinie des Bundes Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen und staatlich anerkannte allgemeinbildende Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, mit Ausnahme von Schulen der Erwachsenenbildung. Antragsberechtigt für den Neueinbau sind auch weiterführende Schulen (bzw. deren öffentliche oder private Träger), soweit diese auch Kinder unter 12 Jahren unterrichten. In diesem Fall ist die (ganze) Schule antragsberechtigt, d.h. es werden keine Räume „herausgerechnet“.
Können bereits geförderte Zuwendungsempfänger erneut eine Förderung erhalten? (akt. 20.07.2021, 14:30 Uhr)
Bereits im vorangegangenen Programm geförderte Zuwendungsempfänger können für weitere Räume erneut Fördermittel in Anspruch nehmen.