Bundesprogramme

I. Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren“
Die Bundesförderung für stationäre raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) läuft seit Oktober 2020.
- Sie umfasste zunächst nur Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten, u.a. in Schulen.
- Zum 11. Juni 2021 wurde sie um den Neu-Einbau von stationären RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren erweitert.
- Mit der dritten Novelle des Förderprogramms zum 10. September 2021 erfolgte zudem eine Förderung des Neueinbaus von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit.
Das Programm ressortierte im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und wurde von der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – ohne Länderbeteiligung – umgesetzt. Nähere Informationen: www.bafa.de/rlt
Zum 31. Dezember 2021 ist das Förderprogramm planmäßig ausgelaufen.
II. Bundesförderung für mobile Luftreinigungsgeräte
Das Bundeskabinett hat am 14. Juli 2021 beschlossen, sich an den Maßnahmen der Länder zur Anschaffung mobiler Raumluftreiniger in Schulen und Kitas zu beteiligen und dies über Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern zu regeln. Der Bund sieht besonderen Handlungsbedarf vor allem bei den gemeinschaftlich von Kindern, Erziehern oder Pädagogen genutzten Räumen mit nur eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren, da dieser Personengruppe derzeit kein Impfangebot gemacht werden kann.
- Fördergegenstand sind im Schulbereich die Beschaffung, Inbetriebnahme und bzw. oder Wartung von mobilen Luftreinigungsgeräten für Klassen- und Fachräume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in allgemeinbildenden Schulen, in denen Kinder unter 12 Jahren betreut werden.
- Mobile Luftreinigungsgeräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. Andere Technologien sind nicht förderfähig.
- Der staatliche Förderanteil liegt bei bis zu 100%, der Förderhöchstbetrag beläuft sich pro Raum für Beschaffungskosten auf 3.500 Euro, für Kosten der Inbetriebnahme auf 200 Euro und für Wartungskosten auf 1.000 Euro.
- Als allgemein zugelassener vorzeitiger Vorhabenbeginn gilt der 1. Mai 2021; ab diesem Zeitpunkt sind Beschaffungen förderunschädlich möglich.
Die entsprechende Förderrichtlinie mit den detaillierten Voraussetzungen für die Förderung ist hier abrufbar.
Anträge konnten bis zum 30.11.2021 gestellt werden.
Maßgeblich für die Antragstellung ist der Sitz des Schulträgers. Die für die Antragstellung eingerichteten Funktionsadressen der einzelnen Regierungen lauten:
visku12-r@reg-ob.bayern.de
visku12-r@reg-nb.bayern.de
visku12-r@reg-opf.bayern.de
visku12-r@reg-ofr.bayern.de
visku12-r@reg-mfr.bayern.de
visku12-r@reg-ufr.bayern.de
visku12-r@reg-schw.bayern.de
Hinweis für Firmen und Hersteller: Die Geräte werden von den Schulaufwandsträgern beschafft. Ansprechpartner für etwaige Angebote sind daher die Kommunen bzw. die privaten Schulträger.
Eine Einzelaufstellung förderfähiger Geräte oder Hersteller ist u.a. aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Für die Förderung im Bereich der Kindertageseinrichtungen, Großtagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten stellt das zuständige Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Antragsformular und weitere Informationen zur Verfügung.
FAQ zum Bundesförderprogramm für mobile Luftreinigungsgeräte
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung wird i.H.v. bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und ist pro Raum für Beschaffungskosten auf 3.500 Euro, für Kosten der Inbetriebnahme auf 200 Euro und für Wartungskosten auf 1.000 Euro begrenzt. Dies gilt auch bei der Beschaffung mehrerer Geräte pro Raum.
Die Förderung erfolgt aus Bundes- und Landesmitteln. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben den jeweiligen Höchstbetrag nicht übersteigen, entfällt ein Mindesteigenanteil der Zuwendungsempfänger.
Welche Ausgaben sind förderfähig?
Gefördert werden folgende Ausgabenarten:
- Beschaffungskosten (Kauf).
- Kosten der Inbetriebnahme, d. h. für die erforderliche Ersteinweisung des Personals der Einrichtungen bzw. des Trägers in die Nutzung, Bedienung und ggf. Wartung der Geräte.
- Wartungskosten, beispielsweise für Filterwechsel und den Kauf von Ersatzfiltern.
Die Kostenarten stehen separat nebeneinander, d.h. z.B. die Förderung von Wartungskosten ist auch ohne gleichzeitige (neue) Beschaffung von Geräten möglich.
Sind auch Räume von Schulen erfasst, die nicht ausschließlich von Kindern unter 12 Jahren besucht werden?
Ja, soweit für die Räume eine eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit besteht. Werden in einer allgemeinbildenden Schule zusätzlich Kinder über 12 Jahren betreut, können Förderanträge für sämtliche Klassen- und Fachräume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gestellt werden.
Bis wann können Förderanträge gestellt werden?
Anträge konnten bis zum Ablauf des 30. November 2021 bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung mit dem elektronisch zur Verfügung gestellten Antragsformular gestellt werden.
Die Förderung erfolgt im sogenannten Windhundverfahren.
Wer kann Förderanträge stellen?
Antragsberechtigt für die Maßnahmen für Schulen sowie schulvorbereitende Einrichtungen sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen (Grundschul- und Mittelschulstufe), Realschulen, Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Gymnasien, Schulen für Kranke und Schulen besonderer Art sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter allgemeinbildender Ersatzschulen der genannten Schularten in Bayern.
Für Beschaffungen durch Dritte, wie z.B. Elterninitiativen außerhalb des Förderprogramms gibt es keine staatlichen Vorgaben; eine Abstimmung mit dem jeweils zuständigen kommunalen oder privaten Schulaufwandsträger wird empfohlen.
Für welche Räume kann die Beschaffung von Geräten erfolgen?
Förderanträge können für Klassen- und Fachräume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gestellt werden. Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit entsprechen in der maßgeblichen Kategorisierung des Umweltbundesamts der Kategorie 2.
Eine eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit ist insbesondere anzunehmen für Räume
- ohne stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr,
- in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind.
Gleichgestellt sind Räume an Förderschulen in den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Sehen sowie Hören, in denen eine Fensterlüftung aufgrund der erhöhten Vulnerabilität der Schülerinnen und Schüler besonders erschwert ist,
Zu Klassen- und Fachräumen zählen auch Lehrerzimmer, Räume für schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung, Differenzierungsräume sowie andere Räume, in denen sich Schülerinnen sowie Schüler und/oder Lehrkräfte im Unterrichts- und Schulbetrieb regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufhalten.
Können Geräte auch geleast werden?
Nein. Miet- und Leasingmodelle sind aufgrund der engen Zeitvorgaben des Bundesprogramms keine förderfähigen Beschaffungskosten.
Können mehrere Geräte pro Raum beschafft werden?
Ja. Die Förderung erfolgt raum- und nicht gerätebezogen. Wenn bspw. statt eines großen Gerätes zwei bzw. mehrere kleine Geräte für einen Raum beschafft werden sollen, ist dies grundsätzlich kein Ausschlusskriterium. Der Fördersatz sowie der Höchstbetrag pro Raum ändern sich dadurch nicht.
Sind die Vorgaben der Förderrichtlinie zu Luftdurchsatz und Schalldruckpegel bei mobilen Luftreinigungsgeräten zwingend?
Der Luftdurchsatz muss in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum einstellbar sein. Die Geräte sollen einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten. Gegebenenfalls sind in größeren Räumen mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen.
Die Formulierung „sollen“ in der Förderrichtlinie ist dabei grundsätzlich als Mindestanforderung für die Förderfähigkeit zu verstehen, d.h. ein Abweichen (Unterschreitung) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn der geforderte Luftdurchsatz von mehreren Geräten im Raum zusammen erreicht wird – dies scheint v.a. für Geräte mit UV-C-Technologie relevant. An der Förderung mit dem Höchstbetrag „pro Raum“ ändert sich in diesem Fall allerdings nichts. Auf die Empfehlung der Beiziehung einer Fachfirma im Hinblick auf Raumgegebenheiten, Eignung und Platzierung der Geräte ist ergänzend nochmals hinzuweisen. Dies gilt auch für die Berechnung des Raumvolumens.
Die Geräte dürfen im Dauerbetrieb einen Schalldruckpegel möglichst von 35 dB(A), jedenfalls aber von 40 dB(A) nicht überschreiten. Dieser (Maximal-)Wert wird als mit einem geordneten Unterrichtsbetrieb vereinbar erachtet. Somit kann insbesondere außerhalb der Unterrichtszeiten ggf. ein höherer Wert zulässig sein.
Somit muss ein Gerät (bzw. mehrere Geräte zusammen) regelmäßig beide Bedingungen – Luftdurchsatz und Schalldruckpegel – gleichzeitig erfüllen. Denn damit wird die maximale Luftreinigung innerhalb des erlaubten Schalldruckpegels im Dauerbetrieb erreicht.
Bei Geräten, die bei dem geforderten Luftdurchsatz im Dauerbetrieb den vorgegebenen Schalldruckpegel überschreiten, kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn der geforderte fünf- bis sechsfache Luftdurchsatz pro Stunde auch durch kurzzeitigen intermittierenden Einsatz (z.B. in Unterrichtspausen, Zimmerwechsel etc.) von Betriebsstufen mit höherem Schalldruckpegel erreicht wird.
Ein Dauerbetrieb mit reduziertem Luftdurchsatz erfüllt die Anforderungen nicht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von mobilen Luftreinigern zudem nur ergänzend zu einer freien Lüftung erfolgen soll.
Der Gleichlauf bei den technischen Anforderungen mit dem Landesprogramm (FILS-R-N) dient insbes. der Ermöglichung des erhöhten Fördersatzes.
Es ist eine betriebsfähige festinstallierte raumlufttechnische Anlage vorhanden. Wird die Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte trotzdem gefördert?
Nein. Gefördert werden nur Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit.
Wie finde ich geeignete Geräte für meine Schule?
Mobile Luftreinigungsgeräte gibt es mit unterschiedlichen Technologien. Unter die Förderung fallen folgende:
- Filtertechnologie
- UV-C-Technologie
- Ionisations- und Plasmatechnologie.
Auch Kombinationen aus diesen Technologien sind möglich und förderfähig.
Andere Technologien sind nicht förderfähig.
Soweit in Geräten mit den genannten förderfähigen Technologien zusätzlich weitere Technologien integriert sind, müssen diese abschaltbar sein, damit die Geräte unter die Förderung fallen können.
Über die formulierten technischen Anforderungen hinaus kann insbesondere aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine „Positivliste“ an Geräten bzw. an Herstellern zur Verfügung gestellt werden. Ebenso ist keine Zertifizierung bzw. Bescheinigung der Förderfähigkeit für einzelne Geräte oder Hersteller möglich.
Für alle Technologien ist unter Berücksichtigung der Raumgegebenheiten (Raumvolumen, Luftführung und Luftströmungen im Raum) der Aufstellungsort im Raum sorgfältig zu planen und umzusetzen. Dazu sind keine zentralen Vorgaben möglich. Bei der Beschaffung wird generell empfohlen, eine Fachfirma beizuziehen, die die Eignung der Geräte für die konkreten Klassen- und Fachräume prüft und bestätigt.
Muss zusätzlich zum mobilen Luftreinigungsgerät eine Fensterlüftung erfolgen?
Ja. Durch die mobilen Luftreinigungsgeräte wird die Aerosol- und somit die Virenlast im Raum vermindert. Frischluft-/Sauerstoffzufuhr erfolgt durch die Geräte nicht.
Können auch fest eingebaute Lüftungsanlagen (RLT-Anlagen) gefördert werden?
Nein. Die hier maßgebliche Bundesförderung erfasst nur mobile Luftreinigungsgeräte.
Können bereits geförderte Zuwendungsempfänger erneut eine Förderung erhalten?
Bereits in vorangegangenen Programmen geförderte Zuwendungsempfänger können für weitere Räume erneut Fördermittel in Anspruch nehmen.
Kosten für Wartung, z.B. Kauf von Ersatzfiltern, werden auch für Geräte gefördert, die in den Jahren 2020 und 2021 beschafft worden sind, soweit sie in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit eingesetzt werden. Dies umfasst somit sowohl die im Rahmen der Landesförderung ab Oktober 2020 (FILS-R) als auch die außerhalb staatlicher Förderung für allgemeinbildende Schulen beschafften Geräte. Entsprechend wird die Einhaltung der technischen Anforderungen für die Gewährung der Förderung von Wartungskosten nicht vorausgesetzt.