Förderprogramm Energiekosten

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Der Ausfall der Gaslieferungen aus Russland verursacht branchen- und bereichsübergreifend drastische Preissteigerungen in Deutschland und Bayern und gefährdet die wirtschaftliche Existenz sowie die Fortführung des Betriebes von Bildungseinrichtungen.

Betroffen sind Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Erinnerungskultur, der Jugendkunstschulen und der kulturpädagogischen Einrichtungen sowie einzelner Mittagsbetreuungen. Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb am 6. November 2022 einen Bayerischen Härtefallfonds unter anderem für soziales Leben und Infrastruktur zur Unterstützung der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in Bayern beschlossen.

Unterstützungsmaßnahmen aus diesem Härtefallfonds werden für vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus geförderte Einrichtungen in der Rechtsform des Privatrechts gewährt, wenn diese in Folge der gestiegenen Energiepreise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um diese flächendeckend zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.

Auf dieser Seite finden Sie

  • den Text der Richtlinie,
  • Antworten auf häufige Fragen (FAQ),
  • ein Antragsformular für Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der Erinnerungskultur zur Antragsstellung direkt beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie
  • ein Antragsformular für Einrichtungen der privaten Mittagsbetreuung, das an die jeweils zuständige Bezirksregierung zu richten ist.

Antragstellende Jugendkunstschulen und kulturpädagogische Einrichtungen wenden sich für das Antragsformular bitte an den Landesverband der Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern e. V.

Förderrichtline und Antragsformulare

Häufige gestellte Fragen (FAQ) und Hinweise

Was ist die Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Erinnerungskultur, der Jugendkunstschulen und der Kulturpädagogischen Einrichtungen sowie der Mittagsbetreuung?

Der Freistaat Bayern gewährt mit der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Erinnerungskultur, der Jugendkunstschulen und der Kulturpädagogischen Einrichtungen sowie der Mittagsbetreuung (nachfolgend: Härtefallhilfe) finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für vom StMUK geförderte Einrichtungen, die in Folge der gestiegenen Energiepreise in ihrer Existenz gefährdet sind. Die Unterstützungsmaßnahme erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Wer kann die Härtefallhilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich vom StMUK geförderte:

  • Landesorganisationen, Träger und sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
  • politische Akademien, Stiftungen und Vereine,
  • Einrichtungen der Erinnerungskultur,
  • Einrichtungen der Jugendkunstschulen und
  • kulturpädagogischen Einrichtungen.
  • freie Träger einer Mittagsbetreuung, die eine staatlich geförderte Mittagsbetreuung in Einrichtungen durchführen, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden und deren Räumlichkeiten vom Träger ausschließlich selbst finanziert werden.

Nicht antragsberechtigt sind außerschulische Einrichtungen, die einen Träger mit nicht insolvenzfähigen Gesellschaftern haben oder deren Träger selbst eine Kommune oder kommunale Gebietskörperschaft ist.

Unter welchen Voraussetzungen liegt ein „Härtefall“ vor?

Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die geeignet sind, seine wirtschaftliche Existenz zu bedrohen.

Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er oder seine Einrichtungen durch die gestiegenen Energiekosten für nicht-leitungsgebundene Energieträger bzw. leitungsgebundene Energieträger in existenzgefährdende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wird und damit ein massiver Liquiditätsengpass drohen würde. Dies ist der Fall, wenn die Steigerung der Energiekosten ab dem 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 voraussichtlich nicht mehr durch die Betriebseinnahmen aus dem Jahr 2023 gedeckt werden können. Erfasst werden auch Nebenkostenabrechnungen für Energie für das Jahr 2022, die 2023 in Rechnung gestellt werden. Der Antragsteller muss versichern, dass die Träger sämtliche notwendigen und zumutbaren Unterstützungsleistungen erbracht haben.

Welche Energieträger werden berücksichtigt?

Die Härtefallhilfe umfasst:

  • leitungsgebundene Energieträger:
    • Strom
    • Gas
    • Fernwärme
  • nicht-leitungsgebundener Energieträger:
    • leichtes Heizöl
    • Holzpellets
    • Hackschnitzel
    • Flüssiggas
    • Kohle

Andere als die genannten Energieträger können nicht berücksichtigt werden.

Wie berechnet sich die Höhe der Billigkeitsleistung?

Ausgleichsfähig ist die nachgewiesene Energiekostensteigerung, soweit sie durch die Betriebseinnahmen im Jahr 2023 und etwaige weitere öffentliche Hilfen nicht abgedeckt werden kann (Finanzierungslücke). Es werden bis zu 50% der Finanzierungslücke ausgeglichen. Eine Bagatellgrenze ist nicht zu beachten. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen zur Eindämmung der Folgen der Energiepreissteigerung ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation erfolgt.

Wo können Anträge gestellt werden?

An das Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

  • Landesorganisationen und Träger auf Landesebene sowie sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien, Stiftungen und Vereine
    Ansprechpartner: Referat VII.5 Herr MR Walter Schäfer (walter.schaefer@stmuk.bayern.de)
  • Einrichtungen der Erinnerungskultur
    Ansprechpartner: Referat VII.2 Herr Michael Bader (michael.bader@stmuk.bayern.de)

An die Landesorganisationen bzw. die Träger der Erwachsenenbildung

  • Einrichtungen innerhalb der Landesorganisationen und innerhalb der Träger der Erwachsenenbildung
    Ansprechpartner ist die jeweilige Landesorganisation bzw. der Träger

An den Landesverband der Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern e. V.:

  • Jugendkunstschulen und kulturpädagogische Einrichtungen
    Ansprechpartner ist der Landesverband

An die zuständige Bezirksregierung:

Gibt es eine Antragsfrist?

Die Antragstellung ist bis spätestens zum 31. Oktober 2023 möglich.

Strafrechtliche Hinweise

Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich i. S. d. § 264 StGB i. V. m. § 2 SubvG und Art. 1 BayStrAG. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss der Antragsteller (und der qualifizierte Dritte) mit Strafverfolgung, insbesondere wegen Subventionsbetrugs, und ggf. weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Steuerrechtliche Hinweise

Gewährte Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich sind Billigkeitsleistungen nicht steuerbar. Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährte Billigkeitsleistung.

Vorlese-Funktion

Das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt auf seiner freizugänglichen Website eine Vorlesefunktion zur Verfügung. Beim Aktivieren dieser Funktion werden Inhalte und technische Cookies von dem Dienstanbieter Readspeaker geladen und dadurch Ihre IP-Adresse an den Dienstanbieter übertragen.

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